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   BVerwG, 12.03.1996 - 10 B 1.96   

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BVerwG, 12.03.1996 - 10 B 1.96 (https://dejure.org/1996,12203)
BVerwG, Entscheidung vom 12.03.1996 - 10 B 1.96 (https://dejure.org/1996,12203)
BVerwG, Entscheidung vom 12. März 1996 - 10 B 1.96 (https://dejure.org/1996,12203)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1996 - 10 B 1.96
    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 4.87

    Dienstreise - Reisekostenrechtliches Sparsamkeitsgebot - Fürsorgepflicht des

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1996 - 10 B 1.96
    Die Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift ebenfalls nicht durch; denn die von der Beschwerde behauptete Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 4.87 - (BVerwGE 82, 148 [BVerwG 21.06.1989 - 6 C 4/87]) ist nicht gegeben.
  • BVerwG, 21.05.1960 - V B 5.60

    Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1996 - 10 B 1.96
    Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt entgegen seiner Auffassung nicht schon dann in Betracht, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte(Beschluß vom 1. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 66.81 - ) und damit nur in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. dazuBeschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG 5 B 5.60 - ).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 12.03.1996 - 10 B 1.96
    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erfüllt, wenn die Rechtssache eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1996 - 10 B 1.96
    Mit Angriffen gegen die berufungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann deshalb eine Abweichungsrüge nicht begründet werden (stRspr, vgl.Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - ).
  • BVerwG, 01.10.1981 - 5 B 66.81

    Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 12.03.1996 - 10 B 1.96
    Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt entgegen seiner Auffassung nicht schon dann in Betracht, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte(Beschluß vom 1. Oktober 1981 - BVerwG 5 B 66.81 - ) und damit nur in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. dazuBeschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG 5 B 5.60 - ).
  • BVerwG, 22.12.1999 - 10 B 3.99

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Sie läßt lediglich erkennen, daß der Sache in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. dazu Beschlüsse vom 12. März 1996 - BVerwG 10 B 1.96 - und vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 10 B 3.95 -).
  • BVerwG, 19.12.1996 - 10 B 3.95

    Rechtsmittel

    Mit der zuletzt genannten Formulierung wird aber eine konkrete Rechtsfrage im oben beschriebenen Sinne nicht bezeichnet, denn der Hinweis, daß der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte, läßt erkennen, daß der Sache nur in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. dazuBeschluß vom 12. März 1996 - BVerwG 10 B 1.96 -).
  • BVerwG, 16.12.1998 - 10 B 5.97

    Gewährung von Trennungsgeld aus Anlaß der Einstellung ohne Zusage der

    Eine solche Abweichung läge nur vor, wenn das Berufungsgericht einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz ausdrücklich oder konkludent einen dem widersprechenden Rechtssatz entgegengestellt hätte (Beschluß vom 12. März 1996 - BVerwG 10 B 1.96 -).
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