Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 01.03.2007

Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Veröffentlichung eines Arzneimittels in der "Me-Too" ist zulässig

Verfahrensgang

  • SG Düsseldorf, 31.05.2007 - S 14 KA 87/07
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER



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Wird zitiert von ... (28)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07  

    Vertragsarztangelegenheiten

    Dies rechtfertigt es, die zu §§ 80, 80 a, 123 VwGO entwickelten Grundsätze auf das sozialgerichtliche Verfahren zu übertragen (z.B. LSG NRW, Beschlüsse vom 18.09.2002 - L 10 B 9/02 KA ER -, vom 23.08.2002 - L 10 B 12/02 KA ER -, vom 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER - und zuletzt vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -).

    Droht dem Antragsteller bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - LSG NRW, Beschlüsse vom 04.09.2006 - L 10 B 2/06 KA ER - und vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -), es sei denn, dass überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfGE 93, 1 ff).

    Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (BVerfG NJW 1997, 479, 480, LSG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2006 - L 10 B 14/06 KA ER -, vom 12.02.2007 - L 10 B 35/06 KA ER - und vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -).

    Ein striktes "Entweder/Oder" zwischen Regelungs- und Sicherungsanordnung besteht demgemäß nicht (LSG NRW, Beschlüsse vom 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER - und vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -, so im Ergebnis wohl auch OVG Münster vom 02.05.1979 - XV B 578/79 -).

    In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass die vormalige Judikatur der Sozialgerichte zu den Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes ("Existengefährdung") infolge des 6. SGG-ÄndG überholt ist (vgl. Frehse in Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 2. Auflage, 2006, § 23 Rdn. 126, LSG NRW, Beschlüsse vom 09.07.2004 - L 10 B 6/04 KA ER -, vom 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER - und vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -).

    In Literatur und Rechtsprechung wurde mehrfach herausgestellt, dass allein eine etwaige Rechtsverletzung schon deshalb keinen Anordnungsgrund begründet, weil anderenfalls jedes rechtswidrige Handeln einer Behörde pp einen Anordnungsgrund erfüllen, mithin zu einer konturenlosen Ausuferung des einstweiligen Rechtsschutzes führen würde (Frehse a.a.O. Rdn. 124 m.w.N.; z.B. zuletzt LSG NRW, Beschluss vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -), und dass eine konkrete Darlegung eines Umsatzrückganges - oder ggf. entsprechender wirtschaftlicher Nachteile -erforderlich ist (u.v.a. LSG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2007 - L 10 B 35/06 KA ER - und vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2008 - L 11 B 6/08  

    Krankenversicherung

    Droht dem AS bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten / zu machenden Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - LSG NRW, Beschlüsse vom 04.09.2006 - L 10 B 2/06 KA ER - und vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER -), es sei denn, dass überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfGE 93, 1 ff).

    Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (BVerfG NJW 1997, 479, 480, LSG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2006 - L 10 B 14/06 KA ER -, vom 12.02.2007 - L 10 B 35/06 KA ER - , vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER - und vom 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA ER -).

    Ein striktes "Entweder/Oder" zwischen Regelungs- und Sicherungsanordnung besteht demgemäß nicht (LSG NRW, Beschlüsse vom 14.12.2006 - L 10 B 21/06 KA ER -, vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER - und vom 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA ER -, so im Ergebnis wohl auch OVG Münster vom 02.05.1979 - XV B 578/79 -).

    In Literatur und Rechtsprechung wurde mehrfach herausgestellt, dass allein eine etwaige Rechtsverletzung schon deshalb keinen Anordnungsgrund begründet, weil anderenfalls jedes rechtswidrige Handeln einer Behörde einen Anordnungsgrund erfüllen, mithin zu einer konturenlosen Ausuferung des einstweiligen Rechtsschutzes führen würde (Frehse a.a.O. Rdn. 124 m.w.N.; z.B. zuletzt LSG NRW, Beschluss vom 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA ER -), und dass eine konkrete Darlegung eines Umsatzrückganges - oder ggf. entsprechender wirtschaftlicher Nachteile - erforderlich ist (u.v.a. LSG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2007 - L 10 B 35/06 KA ER -, vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER - und vom 11.02.2008 - L 11 (10) B 17/07 KA ER -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2012 - L 11 KA 121/12  

    Vertragsarztangelegenheiten

    Maßstab für die Eingriffsintensität sind vielfach die wirtschaftlichen Folgen in Bezug auf das geschützte Rechtsgut (vgl. Senat, Beschlüsse vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER -, 06.09.2010- L 11 KA 3/10 B ER -, 27.05.2008 - L 11 B 6/08 KR ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 23.11.2007 - L 10 B 11/07 KA ER - und 12.02.2007 - L 10 B 35/06 KA ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2009 - L 11 KR 3727/09 ER-B - LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2007 - L 5 ER 289/07 KR -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.03.2007 - 10 B 11.07   

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2006 - 9 A 1580/04
  • BVerwG, 01.03.2007 - 10 B 11.07



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 24.08  

    Sondernutzung; Gebührenbemessung; Äquivalenzprinzip;

    Mit dieser auf die satzungsrechtliche Regelungstechnik bezogenen Rüge wird allenfalls eine klärungsbedürftige Frage des Landesrechts aufgezeigt, nicht jedoch des Bundesverfassungsrechts selbst (vgl. Beschluss vom 1. März 2007 - BVerwG 10 B 11.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 S. 7).
  • BVerwG, 10.12.2008 - 9 BN 4.08  
    Angriffe gegen die Richtigkeit der Auslegung des irrevisiblen Landesrechts vermitteln der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mit der beanstandeten Auslegung zusammenhängende klärungsbedürftige Fragen gerade des Bundesrechts aufzeigen (stRspr; vgl. Beschluss vom 1. März 2007 BVerwG 10 B 11.07 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 m.w.N.).

    Zudem ist das Kostendeckungsprinzip hier nicht dem Bundesrecht, sondern dem irrevisiblen Landesrecht zu entnehmen (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 2002 BVerwG 9 BN 13.02 juris Rn. 4 und vom 1. März 2007 a.a.O).

  • BVerwG, 17.10.2008 - 9 B 25.08  
    Mit dieser auf die satzungsrechtliche Regelungstechnik bezogenen Rüge wird allenfalls eine klärungsbedürftige Frage des Landesrechts aufgezeigt, nicht jedoch des Bundesverfassungsrechts selbst (vgl. Beschluss vom 1. März 2007 BVerwG 10 B 11.07 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 S. 7).
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  • BVerwG, 14.10.2010 - 7 B 56.10  

    Vereinbarkeit zivilrechtlicher Regelungen zur Kostentragung einer Bestattung mit

    Die Zulassung der Grundsatzrevision wäre insoweit nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn - wie vorliegend - nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht hinsichtlich eines allgemeinen bundesrechtlichen Rechtsgrundsatzes klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 1. März 2007 - BVerwG 10 B 11.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 201.94 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 78; vgl. auch Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 57, 62).
  • BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 7.08  
    Die vom Berufungsgericht geprüfte und verneinte Frage, ob sich ein Vertrauensschutz aus dem Wegfall des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 13 NPflegeG a.F. und der in § 18 Abs. 1 NPflegeG getroffenen Finanzierungsregelung zu Gunsten der örtlichen Träger der Sozialhilfe herleiten lasse, betrifft Normen des irrevisiblen Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 1. März 2007 BVerwG 10 B 11.07 , stRspr).
  • BVerwG, 15.03.2010 - 9 B 91.09  

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer

    Angriffe gegen die Richtigkeit der Auslegung irrevisiblen Landesrechts vermitteln der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mit der beanstandeten Auslegung zusammenhängende klärungsbedürftige Fragen gerade des Bundesrechts aufzeigen (stRspr; Beschluss vom 1. März 2007 - BVerwG 10 B 11.07 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.02.2008 - 5 B 6.08  
    Die vom Berufungsgericht geprüfte und verneinte Frage, ob sich ein Vertrauensschutz aus dem Wegfall des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses nach § 13 NPflegeG a.F. und der in § 18 Abs. 1 NPflegeG getroffenen Finanzierungsregelung zu Gunsten der örtlichen Träger der Sozialhilfe herleiten lasse, betrifft Normen des irrevisiblen Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann (siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 1. März 2007 BVerwG 10 B 11.07 , stRspr).
  • BVerwG, 15.10.2009 - 9 B 36.09  

    Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlung von Eigenbetrieben und Zweckverbänden;

    Angriffe gegen die Richtigkeit der Auslegung irrevisiblen Landesrechts vermitteln der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie mit der beanstandeten Auslegung zusammenhängende klärungsbedürftige Fragen gerade des Bundesrechts aufzeigen (stRspr; Beschluss vom 1. März 2007 BVerwG 10 B 11.07 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 38 Rn. 3 m.w.N.).
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