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   OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2008 - 10 B 11033/08   

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OVG Rheinland-Pfalz, 14.11.2008 - 10 B 11033/08 (https://dejure.org/2008,26405)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.11.2008 - 10 B 11033/08 (https://dejure.org/2008,26405)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08 (https://dejure.org/2008,26405)
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Wird zitiert von ... (12)

  • VG Trier, 08.12.2008 - 1 L 768/08

    Tschechische Fahrerlaubnis

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der die Kammer folgt, kann, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat auch außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 - [Wiedemann und Funk] sowie - C-334/06 bis C-336/06 - [Zerche, Seuke und Schubert]; ebenso OVG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 4. August 2008 - 10 B 10677/08.OVG - und vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08.

    Denn ansonsten wäre die von dieser Regelung bezweckte Bekämpfung des "Führerschein-Tourismus" (vgl. EuGH, aaO.) erheblich erschwert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2008, a.a.O., m. w. N.).

    Das EG-Recht gibt nichts dafür her, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der an die Mitgliedsstaaten gerichteten Richtlinie 91/439/EWG (vgl. Art. 14 der Richtlinie) nicht rechtssatzmäßig, sondern nur durch eine Einzelmaßnahme erfolgen darf (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, aaO.).

    Die eingeschränkte weitere Anwendbarkeit des § 28 FeV verstößt schließlich weder gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 des Grundgesetzes - GG - noch gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2008, a.a.O.).

  • VG Trier, 08.12.2008 - 1 L 748/08

    Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen bei Wohnsitzverstoß; Vorlagepflicht des

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der die Kammer folgt, kann, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war, der Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet auf den Inhaber dieses Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, es ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat auch außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 und C-343/06 - [Wiedemann und Funk] sowie - C-334/06 bis C-336/06 - [Zerche, Seuke und Schubert]; ebenso OVG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 4. August 2008 - 10 B 10677/08.OVG - und vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08.

    Denn ansonsten wäre die von dieser Regelung bezweckte Bekämpfung des "Führerschein-Tourismus" (vgl. EuGH, a.a.O..) erheblich erschwert (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2008, a.a.O., m. w. N.).

    Das EG-Recht gibt nichts dafür her, dass die gemeinschaftsrechtlich zulässige Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der an die Mitgliedsstaaten gerichteten Richtlinie 91/439/EWG (vgl. Art. 14 der Richtlinie) nicht rechtssatzmäßig, sondern nur durch eine Einzelmaßnahme erfolgen darf (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2008, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, a.a.O..).

    Die eingeschränkte weitere Anwendbarkeit des § 28 FeV verstößt schließlich weder gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 des Grundgesetzes - GG - noch gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2008, a.a.O.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.10.2023 - 4 LB 32/23

    Ausländische Fahrerlaubnis; Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland;

    Eine Einzelfallentscheidung mit Ermessensausübung ist im Rahmen des § 28 Abs. 4 FeV mithin nicht mehr erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25.10 -, juris Rn. 13 ff.; VGH München, Beschl. v. 11.08.2008 - 11 CS 08.832 -, juris Rn. 21; OVG Koblenz, Beschl. v. 14.11.2008 - 10 B 11033/08 -, juris Rn. 5).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2009 - 10 B 10450/09

    Ausländische Fahrerlaubnis und Wohnsitz im Bundesgebiet

    Wie sich aus dieser Entscheidung des Weiteren erschließt, steht - wie der Senat ebenfalls schon festgestellt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08.OVG -) - bei der Weitergeltung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. für den Ausnahmefall zum Anerkennungsgrundsatz keine Rückwirkung in Rede.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.08.2010 - 10 A 10093/10

    Versagung der Anerkennung eines in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten

    Nach dieser ständigen Rechtsprechung des Senats (grundlegend Beschluss vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08.OVG - ferner z.B. Beschluss vom 23. Januar 2009, Blutalkohol 2009, 352; Beschluss vom 4. Februar 2009 - 10 B 11388/08.OVG - Beschluss vom 24. März 2009 - 10 B 10153/09.OVG - Beschluss vom 1. Juli 2009, DVBl. 2009, 1118; Urteil vom 18. Juni 2010 - 10 A 10411/10.OVG - Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 10527/10.OVG -) gilt in den genannten Fällen die in § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV a.F. getroffene Regelung, weil sie insoweit mit den europarechtlichen Vorgaben (vgl. hierzu insbesondere die Urteile des EuGH vom 26. Juni 2008 - C-329 und 343/06 und C-334 bis 336/06 -) vereinbar ist.
  • VG Neustadt, 11.01.2010 - 3 L 1362/09

    Fahrerlaubnis; einstweilige Anordnung hinsichtlich eines Feststellungsbegehrens;

    In einem solchen Einzelfall kann aus Gründen der nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzgewährung auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten grundsätzlich statthaft sein (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, NJW 1988, 249 und juris, Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08.OVG - a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. September 1986 - 7 B 62/86 -, NVwZ 1987, 145 und juris; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann /Pietzner, VwGO, 15. Aufl., Stand: 2007, § 123, Rn. 35 m. w. Nachw.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.02.2009 - 10 B 11389/08
    (vgl. Beschluss vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08.OVG -),.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2009 - 10 A 10060/09
    (vgl.z.B. Beschluss des Senats vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08.OVG -);.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2009 - 10 B 11360/08
    Soweit das Verwaltungsgericht mit Rücksicht darauf, dass erst mit Wirkung ab 1. Juli 2006 - und damit erst nach Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Antragsteller - das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 91/439/EWG in das innerstaatliche Recht Tschechiens aufgenommen wurde, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache für offen erachtet hat, weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Rechtslage seit dem Beschluss des Senats vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08.OVG -, der dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidungsfindung ersichtlich noch nicht vorlag, geklärt ist Der Senat hat in dem besagten Beschluss ausgeführt:.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2009 - 10 A 11045/08
    Insofern hat der Senat bereits in seinen beiden Beschlüssen vom 14. November 2008 - 10 B 11033/08.OVG und 10 B 11065/08.OVG - entschieden, dass, soweit nach Maßgabe dieser europarechtlichen Rechtsprechung der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ablehnen kann, im Bundesgebiet grundsätzlich die in § 28 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 FeV - also rechtssatzmäßig - getroffenen Regelungen zur Anwendung kommen; das bedeutet, dass diese Fahrerlaubnis bereits kraft Gesetzes von Anfang an im Bundesgebiet keine Wirksamkeit entfaltet, was die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber deren Inhaber erforderlichenfalls durch einen entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt zum Ausdruck bringen kann.
  • VG Mainz, 16.02.2009 - 7 L 76/09
  • VG Neustadt, 08.01.2009 - 3 L 1421/08
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