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   VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054   

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https://dejure.org/2016,8335
VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054 (https://dejure.org/2016,8335)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.04.2016 - 10 B 14.1054 (https://dejure.org/2016,8335)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. April 2016 - 10 B 14.1054 (https://dejure.org/2016,8335)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines bayernweiten Maulkorbzwangs für einen großen Hund außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile; Notwendigkeit einer konkreten Gefährdung des Außenbereichs durch einen American Bulldog-Mischling

  • rewis.io

    Maulkorbzwang bei Freilauf im Außenbereich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines bayernweiten Maulkorbzwangs für einen großen Hund außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile; Notwendigkeit einer konkreten Gefährdung des Außenbereichs durch einen American Bulldog-Mischling

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Genereller Maulkorbzwang für bestimmte Hunderassen im Außenbereich rechtswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Genereller Maulkorbzwang für bestimmte Hunderassen im Außenbereich rechtswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 665
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 10.2806

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054
    Er verweist auf das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2011 (10 B 10.2806), wonach eine konkrete Gefahr durch große Hunde nur innerorts oder auf Straßen und Wegen mit vergleichbar relevantem Publikumsverkehr angenommen werden könne.

    Der Senat habe sich bereits mit einer Anordnung zum Ausführen mehrerer Hunde, die gleichlautend mit der angegriffenen Nr. 2.5 des Bescheids sei, auseinandergesetzt und keine Bedenken gegen die Bestimmtheit einer solchen Anordnung geäußert (U. v. 21.12.2011, Az. 10 B 10.2806).

    Die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse vermag für sich genommen mangels einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose keine abstrakte oder konkrete Gefahr zu begründen (BVerwG, U. v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 39 ff.; B. v. 4.10.2005 -6 B 40.05 - juris Leitsatz 1; BayVGH, U. v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 23 ff.; U. v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 19).

    Soweit die Beklagte auf das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2011 (Az. 10 B 10.2806 - juris) verweist, können aus diesem Urteil keine Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit der vorliegend unter Nr. 2.5 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnung gezogen werden.

  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, U. v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 22 m. w. N.).

    Die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse vermag für sich genommen mangels einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose keine abstrakte oder konkrete Gefahr zu begründen (BVerwG, U. v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 39 ff.; B. v. 4.10.2005 -6 B 40.05 - juris Leitsatz 1; BayVGH, U. v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 23 ff.; U. v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 11.02.2015 - 10 ZB 14.2299

    Sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054
    Eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.2.2015 -10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 15.03.2005 - 24 BV 04.2755

    Einzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweiler-Hündin, Annahme einer

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054
    Eine entsprechende Gefahrenprognose ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei "Jin" um einen großen Hund handelt, der aufgrund seiner Rasse mit einer erhöhten Beißkraft ausgestattet ist (a.A. wohl noch BayVGH, U. v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 42 zu einem Rottweiler, wobei allerdings auch im Außenbereich ein Aufeinandertreffen mit Joggern, Spaziergängern und Fahrradfahrern ohne Weiteres angenommen wurde.).
  • VGH Bayern, 13.01.2005 - 24 ZB 04.664
    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054
    Im Fall einer Fehlreaktion von Passanten, die gerade angesichts einer größeren Hundeschar eher zu erwarten ist als im Falle eines einzelnen Hundes, kann deshalb eine Gefahr für die Gesundheit einer Person nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (BayVGH, B. v. 13.1.2005 - 24 ZB 04.664 - juris Rn. 18).
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054
    Die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse vermag für sich genommen mangels einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose keine abstrakte oder konkrete Gefahr zu begründen (BVerwG, U. v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 39 ff.; B. v. 4.10.2005 -6 B 40.05 - juris Leitsatz 1; BayVGH, U. v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 23 ff.; U. v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523

    Hundehaltung; sicherheitsrechtliche Anordnung; gleichzeitiges Ausführen mehrerer

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054
    (BayVGH, B. v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05

    Annahme einer konkreten Gefahr durch Hunde ohne Maulkorb oder Leine; Vorliegen

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054
    Die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse vermag für sich genommen mangels einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose keine abstrakte oder konkrete Gefahr zu begründen (BVerwG, U. v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 39 ff.; B. v. 4.10.2005 -6 B 40.05 - juris Leitsatz 1; BayVGH, U. v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 23 ff.; U. v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 17.04.2013 - 10 ZB 12.2706

    Anordnung zur Hundehaltung; Maulkorbzwang

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054
    Die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass der Hund des Klägers außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen ("verfolgen", "stellen") und von seinem Halter in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnte, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr für die in Art. 18 Abs. 1 und 2 LStVG genannten Rechtsgüter nicht aus (BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 10 ZB 12.2706 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 03.05.2017 - 10 CS 17.405

    Leinen- bzw. Maulkorbzwang für Innen- bzw. Außenbereich

    Solche Anordnungen wie insbesondere auch der verfügte Leinenzwang ergehen, soweit die Gemeinde nicht erkennbar nur zur Abwehr entsprechender Gefahren für die örtliche Gemeinschaft tätig wird, regelmäßig im übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde mit der Folge, dass die Anordnungen auch außerhalb des Gemeindegebiets und damit letztlich bayernweite Geltung beanspruchen (vgl. zum Leinenzwang bereits BayVGH, B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - NVwZ-RR 2004, 490; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20; Schwabenbauer in Beck"scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand: 1.1.2017, LStVG Art. 18 Rn. 119 f. m.w.N.).

    Zwar darf eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19 m.w. Rspr-nachweisen).

    Auch wenn von großen Hunden in der Regel eine konkrete Gefahr ausgeht, wenn sie sich auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr unangeleint bewegen, kann außerhalb von bewohnten Gebieten nach der Rechtsprechung des Senats eine solche Gefahr nicht ohne weiteres angenommen werden, weil es dort gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden kommt bzw. kommen muss; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass die Schäferhündin der Klägerin (auch) außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen und von ihrer Halterin in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnte, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im oben genannten Sinn nicht aus (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20 m.w. Rspr-nachweisen).

    Denn eine Frequentierung des "Außenbereichs" durch Passanten, Freizeitsportler und anderweitige Nutzer, die auch nur annähernd der des Innenbereichs entspricht, lässt sich in der Allgemeinheit gerade bayernweit nicht feststellen; ein relevanter Publikumsverkehr, der dem im Bereich bebauter Ortsteile in etwa vergleichbar ist und daher eine entsprechende Gefahrenlage begründen könnte, findet außerhalb bebauter Ortsteile regelmäßig gerade nicht statt, weil hier allenfalls gelegentlich mit Spaziergängern, Radfahrern, Joggern oder anderen Hunden zu rechnen ist (BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20).

    Einer etwaigen unerwarteten Begegnung des unangeleinten Hundes vor allem mit anderen Hunden, aber auch mit Spaziergängern, Radfahrern oder Joggern und daraus unter Umständen resultierenden Gefährdungen könnte nämlich z.B. auch dadurch Rechnung getragen werden, den freien Auslauf außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nur in entsprechend übersichtlichem Gelände zuzulassen, wo sich nähernde Passanten oder Hunde rechtzeitig wahrgenommen werden können und so gegebenenfalls eine unerwartete Begegnung wirksam ausgeschlossen werden kann (BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 21 f.).

  • VGH Bayern, 22.01.2024 - 10 ZB 23.1558

    Leinenzwang für Loisl und Schnipsi

    Dass Einzelfallanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG typischerweise in den übertragenen Wirkungskreis einer Gemeinde fallen und demgemäß für das Gebiet des Freistaats Bayern gelten, entspricht seit langem der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 3; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20; B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - NVwZ-RR 2004, 490; jew. m.w.N.) und bedurfte daher keiner gesonderten Klarstellung im Bescheid der Beklagten.
  • VGH Bayern, 17.10.2018 - 10 CS 18.1717

    Anordnung zur Hundehaltung - Leinenzwang für Innen- und Außenbereich

    Außerhalb von bewohnten Gebieten kann nach der Rechtsprechung des Senats eine solche Gefahr nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil es dort gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden kommt bzw. kommen muss; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass die Hunde der Antragstellerin außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen und von ihrer Halterin in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnten, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im o.g. Sinne nicht aus (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Der freie Auslauf außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile soll nach Sinn und Zweck des Anordnung nur in entsprechend übersichtlichem Gelände zugelassen werden, wo sich nähernde Passanten und Hunde rechtzeitig wahrgenommen werden können und so gegebenenfalls eine unerwartete Begegnung wirksam ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 11; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 23).

  • VG Bayreuth, 07.02.2023 - B 1 K 22.167

    Maulkorbpflicht inner- und außerorts kombiniert mit Leinenzwang, Konkrete Gefahr,

    aa) Eine solche Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Ein Maulkorbzwang für einen "großen" Hund innerhalb und außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist nur dann rechtmäßig, wenn eine in tatsächlicher Hinsicht hinreichend abgesicherte Prognose vorliegt, dass der betreffende Hund die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Schutzgüter auch im Außenbereich konkret gefährdet (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris).

    Ein Maulkorbzwang für einen "großen" Hund innerhalb und außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist nur dann rechtmäßig, wenn eine in tatsächlicher Hinsicht hinreichend abgesicherte Prognose vorliegt, dass der betreffende Hund die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Schutzgüter auch im Außenbereich konkret gefährdet (BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris).

  • VG München, 15.12.2016 - M 22 K 15.5865

    Mitführ- und Transportverbot von Tierabwehrspray

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayVGH, U.v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 22; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19).

    Aufgrund der unzweifelhaft gegebenen Affinität des Klägers zu Messern, gefährlichen Werkzeugen etc. ist es nach dem im Hinblick auf den hohen Stellenwert der Rechtsgüter Leib und Leben anzuwendenden relativ niederschwelligen Maßstab (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 22; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19) auch hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger diese Gegenstände in Zukunft in entsprechenden Situationen verwenden könnte.

  • VGH Bayern, 13.12.2022 - 10 ZB 21.2487

    Begrenzung der Anzahl der Hunde beim Ausführen und Leinenzwang

    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 25; B.v. 13.1.2005 - 24 ZB 04.664 - juris Rn. 18; B.v. 11.11.2003 - 24 CS 03.2796 - juris Rn. 9) zu Recht angenommen, dass von in Rudeln ausgeführten Hunden eine konkrete Gefahr ausgeht, ohne dass es auf die Gefährlichkeit oder Größe der einzelnen Hunde ankommt und ohne dass es zuvor zu Beiß- oder sonstigen Vorfällen gekommen sein muss.

    Dass Einzelfallanordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG für das Gebiet des Freistaats Bayern gelten, entspricht seit langem der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 3; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20; B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - NVwZ-RR 2004, 490; jew. m.w.N.) und bedurfte daher keiner gesonderten Klarstellung im Bescheid der Beklagten.

  • VGH Bayern, 12.02.2020 - 10 ZB 19.2474

    Anordnung des Leinenzwangs aufgrund konkreter Gefahren

    Außerhalb von bewohnten Gebieten kann nach der Rechtsprechung des Senats eine solche Gefahr nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil es dort gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden kommt bzw. kommen muss; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass die Hunde des Klägers außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen und vom Halter in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnten, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im o.g. Sinne nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 10; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.04.2017 - 10 ZB 16.2594

    Leinenzwang für Schäferhunde wegen konkreten Gefahr

    Das Verwaltungsgericht hat die angenommene konkrete Gefahr im Übrigen nicht nur mit dem vom Zeugen bestätigten Vorfall begründet, sondern auch unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vergleiche zuletzt U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris); danach geht von großen Hunden - wie den Schäferhunden des Klägers -, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen oder die nicht ausbruchssicher untergebracht sind, in der Regel eine konkrete Gefahr im Sinn von Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG für Leib und Leben Dritter aus, ohne dass es schon zu Beißvorfällen gekommen sein müsste.
  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 1 S 22.166

    Maulkorb- und Leinenzwang für große Hunde

    aa) Eine solche Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Ein bayernweiter Maulkorbzwang für einen "großen" Hund außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile ist nur dann rechtmäßig, wenn eine in tatsächlicher Hinsicht hinreichend abgesicherte Prognose vorliegt, dass der betreffende Hund die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Schutzgüter (auch) im Außenbereich konkret gefährdet (BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris).

  • VG Augsburg, 09.08.2021 - Au 8 S 21.1216

    Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung,

    Eine solche Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    Außerhalb von bewohnten Gebieten kann eine dahingehende Gefahr nicht ohne Weiteres angenommen werden, weil es dort gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden kommt bzw. kommen muss; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass der Hund des Antragstellers außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen und vom Halter in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnte, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im o.g. Sinne nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 3.5.2017 - 10 CS 17.405 - juris Rn. 10; U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • VG Ansbach, 14.07.2021 - AN 15 S 21.00023

    Anordnung des Leinenzwangs für Mischlingsrüden

  • VGH Bayern, 09.06.2020 - 10 B 18.1470

    Anordnungen zur Hundehaltung (Leinen- und Maulkorbpflicht)

  • VG München, 14.11.2019 - M 22 K 17.6060

    Sicherheitsrechtliche Anordnungen zur Hundehaltung

  • VG Bayreuth, 16.11.2022 - B 1 S 22.1019

    Leinenpflicht und Auflagen gegen störendes Hundebellen

  • VG Ansbach, 11.03.2022 - AN 15 S 21.2231

    Rechtmäßige Anordnungen zur Hundehaltung wegen konkreter Gefahr

  • VGH Bayern, 03.06.2022 - 10 CS 22.982

    Erfolgloser Eilrechtsschutz gegen Hundehaltungsanordnung

  • VG Ansbach, 13.12.2016 - AN 15 K 16.01923

    Widerruf eines Pferdehaltungsverbots - Ablehnung von Prozesskostenhilfe

  • VG München, 03.03.2022 - M 22 K 20.554

    Leinen- und Maulkorbzwang nach Beißvorfall

  • VG Augsburg, 17.04.2023 - Au 8 S 23.347

    Kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang

  • VG Bayreuth, 16.08.2022 - B 1 K 21.451

    Leinenzwang außerhalb geschlossener Ortsbereiche aufgehoben

  • VG Augsburg, 07.03.2022 - Au 8 S 22.290

    Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungen zur Hundehaltung, Leinenpflicht

  • VG Bayreuth, 10.02.2023 - B 1 S 23.47

    Leinenzwang innerorts, Unbeschränkter bayernweiter Leinenzwang außerorts,

  • VG Bayreuth, 06.02.2023 - B 1 S 22.1174

    Leinenpflicht inner- und außerorts bei Einödhof, ausbruchssichere Gestaltung des

  • VG München, 25.11.2021 - M 22 K 21.1460

    Maulkorb- und Leinenzwang wegen eines Beißvorfalls

  • VG Augsburg, 17.04.2023 - Au 8 S 23.352

    Leinenzwang für einen großen Hund

  • VG Bayreuth, 07.11.2022 - B 1 S 22.972

    Leinenpflicht innerorts, Leinenpflicht außerorts, Beaufsichtigung des Hundes,

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