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   BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12   

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BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12 (https://dejure.org/2012,21510)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2012 - 10 B 21.12 (https://dejure.org/2012,21510)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 (https://dejure.org/2012,21510)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründetheit einer Gehörs- und Aufklärungsrüge bei Ablehnung von in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (228)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.06.1968 - V C 111.67

    Bescheidung eines vorsorglich gestellten Beweisantrags - Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12
    Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 m.w.N. und vom 19. August 2010 - BVerwG 10 B 22.10 - ; Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 = Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12
    Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.06.1999 - 9 B 81.99
    Auszug aus BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12
    Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 m.w.N. und vom 19. August 2010 - BVerwG 10 B 22.10 - ; Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 = Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 17.07

    Substanziierung des Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12
    Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (Urteile vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 15 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 30 Rn. 15 und - BVerwG 10 C 17.07 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 31 Rn. 15).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12
    Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (Urteile vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 15 = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 30 Rn. 15 und - BVerwG 10 C 17.07 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 31 Rn. 15).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 10 B 22.10

    Ablehnung eines hilfsweise gestellten Beweisantrags; Antrag auf Erläuterung eines

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12
    Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (Beschlüsse vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302 m.w.N. und vom 19. August 2010 - BVerwG 10 B 22.10 - ; Urteil vom 26. Juni 1968 - BVerwG 5 C 111.67 - BVerwGE 30, 57 = Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 9).
  • OVG Niedersachsen, 12.01.2022 - 10 LA 175/21

    Attest ärztliches; Belastungsstörung posttraumatische; Beweisantrag Ablehnung;

    Bei einem Sachverständigenbeweisantrag, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, erfordert dies regelmäßig die Vorlage eines gewissen Anforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 - 10 B 21.12 --, juris Rn. 7, und Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 13.6.2018 - 2 LA 50/17 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.6.2018 - 13 A 1080/18.A --, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.9.2018 - 10 LA 284/18 -, juris Rn. 26).

    Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2020 - 19 A 2379/18 -, juris Rn. 87 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.12.2018 - 1 ZB 18.33263 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 LA 60/18 -, juris Rn. 7).

    Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.4.2019 - 8 ZB 18.33333 -, juris Rn. 7).

    Denn dieser war, wie auch die weiteren ärztlichen Berichte aus dem Jahr 2019 (vom 20.8.2019, Bl. 39 d.A., vom 30.8.2019, Bl. 133 d.A., vom 17.10.2019, Bl. 22 d.A. und vom 4.12.2019, Bl. 67 d.A.) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlungen am 10. und 14. September 2021, in denen auch über die Beweisanträge der Kläger entschieden worden ist, nicht mehr ausreichend aktuell (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.8.2021 - 1 A 73/20.A -, juris Rn. 25).

  • VG Lüneburg, 16.01.2017 - 3 A 134/16

    ANA; Asylrückkehrer; Spion; verwestlicht

    An eine substantiierte Darlegung einer psychischen Erkrankung (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, juris Rn. 54), jedenfalls bei einer Unschärfe des Krankheitsbildes sowie vielfältigen Symptomen, wie etwa bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), in einem aktuellen und fachärztlichen Attest (BVerwG, Beschl. v. 26.07.2012 - 10 B 21/12 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschl. v. 28.07.2015 - 13a ZB 15.30073 -, juris Rn. 8; nach Bay. VGH, Beschl. v. 11.08.2016 - 20 ZB 16.30110 -, juris Rn. 4 m.w.N. kann auch ein Bericht eines Psychologischen Psychotherapeuten genügen) sind besondere Anforderungen zu stellen.

    Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 17/07 -, juris Rn. 15; Urt. v. 27.07.2012 - 10 B 21/12 -, juris Rn. 7 zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrages unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 -, juris Rn. 15).

    Danach sah sich der Einzelrichter, auch im Hinblick auf das unspezifizierte Vorbringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2012 - 10 B 21/12 -, juris Rn. 7), weder zu weiteren Ermittlungen noch zu einem (weiteren) Zuwarten veranlasst.

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2021 - 10 LA 276/20

    Hinreichende Darlegung von Verfahrensfehlern in Form der Versagung rechtlichen

    Bei einem Sachverständigenbeweisantrag, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, erfordert dies regelmäßig die Vorlage eines gewissen Anforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7, und Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 13.6.2018 - 2 LA 50/17 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.6.2018 - 13 A 1080/18.A -, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.9.2018 - 10 LA 284/18 -, juris Rn. 26).

    Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2020 - 19 A 2379/18 -, juris Rn. 87 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.12.2018 - 1 ZB 18.33263 -, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 - 2 LA 60/18 -, juris Rn. 7).

    Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.4.2019 - 8 ZB 18.33333 -, juris Rn. 7).

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