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   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.1995 - 10 B 2445/95   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.1995 - 10 B 2445/95 (https://dejure.org/1995,3590)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.10.1995 - 10 B 2445/95 (https://dejure.org/1995,3590)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Oktober 1995 - 10 B 2445/95 (https://dejure.org/1995,3590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grenzabstand; Überbaubare Grundstücksflächen; Nachbarwiderspruch; Nachbarklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1996, 83
  • ZfBR 1996, 61
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 3 S 1368/14

    Nachbarschutz - Einhaltung einer Abstandsfläche gegenüber dem Nachbargrundstück

    Das Vorbringen der Beigeladenen unter Hinweis auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschl. v. 5.10.1995 - 10 B 2445/95 - BauR 1996, 83; Beschl. v. 4.6.1998 - 10 A 1318/97 - BauR 1999, 478) rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2013 - 10 B 4.12

    Nachbarklage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen ein Bauvorhaben in der Nähe des

    Fügt sich ein Vorhaben seiner Bauweise nach ein, so kommt es weiter darauf an, ob es sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt (vgl. Hahn/Radeisen, BauO Bln, 4. Aufl. 2007, § 6 Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1995 - 10 B 2445/95 -, BRS 57 Nr. 136, juris Rn. 3; OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2010 - 2 M 142.10 -, BauR 2011, 667, juris Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.07.2010 - 7 A 44/09

    Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für den Bau eines Wintergartens

    Senatsbeschlüsse vom 23. Dezember 2004 - 7 B 1769/04 -, juris Rn. 22, vom 29. September 2004 - 7 B 1244/04 -, juris Rn. 16, und vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BRS 63 Nr. 137; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - 22 A 5551/00 -, juris Rn. 8, vom 17. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198, und vom 5. Oktober 1995 - 10 B 2445/95 -, BRS 57 Nr. 136.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1995 - 7 A 159/94

    Geltung des neuen Bauordnungsrechts bei Nachbarklage

    Er verlangt damit auch, daß bei einem Nachbarwiderspruch oder einer Nachbarklage der Bauantrag nach dem für den Bauherrn günstigeren Recht beurteilt wird, was der Praxis entspricht, die unter der Geltung des wortgleichen § 83 Abs. 3 und 4 BauO NW 1984 geübt worden war (Vgl. OVG NW, Beschluß vom 5.10.1995 - 10 B 2445/95 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2003 - 10 B 1057/03

    Berücksichtigung nachbarlicher Belange bei Erteilung einer Baugenehmigung;

    Ein auf dem Nachbargrundstück vorhandenes grenzständiges Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, ersetzt eine öffentlich-rechtliche Sicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b BauO NRW nur insoweit, als das Neubauvorhaben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden soll (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.10.1995 - 10 B 2445/95 -, BRS 57 Nr. 136, und vom 13.12.1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.1996 - 10 B 2384/96

    Planungsrecht; Bauordnungsrechtliches Abstandsflächenrecht

    Den Bedenken der Antragsteller hiergegen ist anderweit Rechnung getragen vgl. bereits OVG NW, Beschluß vom 24. April 1995 - 10 B 3161/94 - Baurecht 1996, S. 83.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2000 - 10 B 2092/99

    Nachbarschutz gegen eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines

    Er verlangt damit auch, dass bei einem Nachbarwiderspruch oder einer Nachbarklage der Bauantrag nach dem für den Bauherrn günstigeren materiellen Recht beurteilt wird, so zu der ähnlich formulierten Übergangsvorschrift des § 90 Abs. 4 BauO NRW 1995: OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1995 - 10 B 2445/95 -.
  • VG Aachen, 19.07.2004 - 5 L 528/04

    Anforderungen an die Substantiierung eines Verstoßes gegen die nachbarschützenden

    Vielmehr gilt das Erfordernis der Grenzbebauung für die gesamte Tiefe der überbaubaren Grundstücksfläche, also bis zu der Tiefe, die durch eine in einem Bebauungsplan festgesetzte oder in Ermangelung eines solchen durch eine sich aus der umliegenden Bebauung faktisch ergebende Baugrenze bestimmt wird, vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 1995 - 10 B 2445/95 -, in BRS 57, Nr. 136.
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