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   BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12   

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https://dejure.org/2012,32085
BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12 (https://dejure.org/2012,32085)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.2012 - 10 B 39.12 (https://dejure.org/2012,32085)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 (https://dejure.org/2012,32085)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 59 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 3 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004
    Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten durch das Bundesamt; Bezeichnung von Abschiebezielstaaten; Vorratsentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde eines rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbers armenischer Volkszugehörigkeit gegen die Benennung der Republik Aserbaidschan als Zielstaat in der gegen ihn verfügten Abschiebungsandrohung

  • rewis.io

    Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten durch das Bundesamt; Bezeichnung von Abschiebezielstaaten; Vorratsentscheidung

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde eines rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbers armenischer Volkszugehörigkeit gegen die Benennung der Republik Aserbaidschan als Zielstaat in der gegen ihn verfügten Abschiebungsandrohung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass bei der Beendigung des Aufenthalts erfolgloser Asylbewerber das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - auf die Prüfung und Feststellung von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt ist, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen (vgl. Urteil vom 21. September 1999 - BVerwG 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 m.w.N.).

    Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen zählen beispielsweise fehlende Ausweise oder Ersatzpapiere, krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, aber auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken (Urteil vom 21. September 1999 a.a.O. S. 310 f.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12
    Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch die angefochtene Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.).
  • BVerwG, 10.07.2003 - 1 C 21.02

    Asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung; zielstaatsbezogene

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12
    Damit wird dem Asylsuchenden die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung eröffnet und insoweit eine frühzeitige Klärung herbeigeführt (vgl. Urteil vom 10. Juli 2003 - BVerwG 1 C 21.02 - BVerwGE 118, 308 ), die aber nur die in dem Bescheid geprüften jeweiligen Zielstaaten erfasst, ohne den Rechtsschutz für andere Zielstaaten auszuschließen (vgl. Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 23.10 - NVwZ 2012, 244).
  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 23.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 10.10.2012 - 10 B 39.12
    Damit wird dem Asylsuchenden die gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung eröffnet und insoweit eine frühzeitige Klärung herbeigeführt (vgl. Urteil vom 10. Juli 2003 - BVerwG 1 C 21.02 - BVerwGE 118, 308 ), die aber nur die in dem Bescheid geprüften jeweiligen Zielstaaten erfasst, ohne den Rechtsschutz für andere Zielstaaten auszuschließen (vgl. Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 23.10 - NVwZ 2012, 244).
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

    3.2.5 Der allgemeine Grundsatz eines fairen und transparenten Rückkehrverfahrens unter Einbeziehung nachträglich entstandener Umstände hindert auch nicht, im Rahmen der Berücksichtigung von Umständen, die nach Art. 5 RL 2008/115/EG bei der Anwendung der Rückführungsrichtlinie zu beachten sind und die nach nationalem Verständnis lediglich ein inlandsbezogenes (rechtliches oder tatsächliches) Abschiebungshindernis zu begründen geeignet sind, diese nicht durchweg im Verfahren betreffend die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes zu überprüfen, sondern sie in einem gesonderten Verfahren gegen die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde geltend zu machen (s. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 - Buchholz 402.25 § 34 AsylVfG Nr. 11 Rn. 4).
  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

    Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, darunter auch solche Umstände, infolge derer die Abschiebung eines Ausländers mit Blick auf eine mit Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 GRC nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern rechtlich unmöglich ist, sind nicht bei dem - im Asylverfahren in der Zuständigkeit des Bundesamts liegenden - Erlass der Abschiebungsandrohung und damit nicht beim Erlass der Rückkehrentscheidung, sondern bei der - von der Ausländerbehörde von Amts wegen, mithin auch ohne einen entsprechenden Antrag des Ausländers zu treffenden - Entscheidung über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zu beachten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113 Rn. 21 und Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 - Buchholz 402.25 § 34 AsylVfG Nr. 11 Rn. 4).
  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

    Soweit einzelne Familienangehörige wegen eines bestehenden Bleiberechts oder festgestellten Abschiebungsschutzes auf absehbare Zeit in Deutschland verbleiben werden, ist die (inlandsbezogene) Frage, ob die mit einer Durchführung der Abschiebung einhergehende Trennung der Familie im Lichte von Art. 6 GG zulässig ist, nicht vom Bundesamt im Rahmen von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ausschließlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung etwaiger Vollstreckungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu entscheiden; diese hat hierbei auch die weiteren (mittelbaren) Folgen der Trennung im Abschiebungszielstaat - etwa eine drohende Existenzgefährdung - zu berücksichtigen (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39.12 - InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4; U.v. 7.12.2004 - 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271 = NVwZ 2005, 704 = juris Rn. 29; B.v. 23.10.2001 - 1 B 169.01 - juris Rn. 2; U.v. 27.7.2000 - 9 C 9.00 - DVBl 2001, 211 = juris Rn. 11; U.v. 23.5.2000 - 9 C 2.00 - juris Rn. 8; U.v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 = DVBl 2000, 419 = juris Rn. 13-17; BayVGH, B.v. 11.10.2018 - 21 B 18.30691 - juris Rn. 19 f.; B.v. 31.7.2018 - 15 ZB 17.31491 - juris Rn. 7; B.v. 31.7.2017 - 20 ZB 16.30094 - juris Rn. 11-13).

    Es ist daher auch in Fällen, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen wenig oder keine Aussicht besteht, den Ausländer in absehbarer Zeit abschieben zu können, ermächtigt und regelmäßig gehalten, eine "Vorratsentscheidung" zum Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zu treffen und eine entsprechende zielstaatsbezogene Abschiebungsandrohung zu erlassen (vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39.12 - InfAuslR 2013, 42 - juris Rn. 4).

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