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   OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 10 B 435/02   

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https://dejure.org/2002,4815
OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 10 B 435/02 (https://dejure.org/2002,4815)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.12.2002 - 10 B 435/02 (https://dejure.org/2002,4815)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Dezember 2002 - 10 B 435/02 (https://dejure.org/2002,4815)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Änderung des Streitgegenstands bei Modifizierung einer Baugenehmigung; Rücksichtnahmegebot bei landwirtschaftlichen Betrieben im Außenbereich; Vorliegen einer Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen

Verfahrensgang

  • VG Düsseldorf - 25 L 3756/01
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 10 B 435/02

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 292
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2002 - 7 B 315/02

    Erschwerung des Zugangs zu einer Beschwerdeentscheidung durch § 146 Abs. 4 Satz 6

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 10 B 435/02
    Selbst eine durch Tierhaltung bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der Jahresstunden vermag eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu begründen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2002 - 7 B 315/02 -).
  • OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01

    Rücksichtnahme - Schutzanspruch eines - mittlerweile entprivilegierten -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 10 B 435/02
    Zudem wird die tatsächliche Belastung dadurch relativiert, dass nach der GIRL Gerüche schon dann im Umfang einer Geruchsstunde zu berücksichtigen sind, wenn an mindestens sechs Minuten die Geruchsschwelle überschritten wird (vgl. Nds. OVG Urteil vom 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, RdL 2002, 313).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.1996 - 7 A 1727/93

    Landwirtschaftliche Betriebe; Außenbereich; Rücksichtnahmegebot;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2002 - 10 B 435/02
    Bei einem Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich ist die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu beachtende Zumutbarkeitsschwelle jedoch erst überschritten, wenn sich die Immissionen, insbesondere soweit sie auf die zu den landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Wohngebäude einwirken, der Grenze des Erträglichen nähern (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.8.1996 - 7 A 1727/93 -).
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