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   BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07 (bisher: 1 B 218.06)   

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BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07 (bisher: 1 B 218.06) (https://dejure.org/2007,1936)
BVerwG, Entscheidung vom 14.11.2007 - 10 B 47.07 (bisher: 1 B 218.06) (https://dejure.org/2007,1936)
BVerwG, Entscheidung vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 (bisher: 1 B 218.06) (https://dejure.org/2007,1936)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verbot der Abschiebung eines Ausländers bei hoher Wahrscheinlichkeit von extremen Gefahren im Falle der Abschiebung nach Afghanistan; Zustimmungserfordernis der Verfahrensbeteiligten zur Vewertung beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; VwGO § 86 Abs. 1
    Afghanistan, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Verfahrensmangel, Zeugen, Zeugenaussage, Akten, Beiziehung, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (259)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 25.06.2004 - 1 B 249.03

    Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Überziehung des nach § 51

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07
    Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach ständiger Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. nur Beschluss vom 25. Juni 2004 BVerwG 1 B 249.03 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 284 S. 115 m.w.N.).

    Ein Verfahrensverstoß kann ausnahmsweise allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 22.11.1991 - 1 B 142.91

    Umfang der Zulässigkeit der Verwertung beigezogener Akten im Wege des

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07
    Die Feststellung von Tatsachen darf allerdings insoweit nicht allein auf beigezogene Vernehmungsprotokolle gestützt werden, wenn eine Zeugenvernehmung von einem Beteiligten ausdrücklich beantragt wird oder sich aus anderen Gründen dem Gericht aufdrängen muss (vgl. Beschlüsse vom 13. September 1988 BVerwG 1 B 22.88 Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12 und vom 22. November 1991 BVerwG 1 B 142.91 Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 21.11.1989 - 9 C 53.89

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07
    Ihr Hinweis auf den Sonderfall der Pflicht zur Beiziehung angebotener Erkenntnismittel, auf deren Grundlage ein anderes Obergericht zu einer abweichenden Einschätzung der Lage gekommen ist (Urteil vom 21. November 1989 BVerwG 9 C 53.89 InfAuslR 1990, 99), trägt schon deshalb nicht, weil das Gutachten des Dr. D. vom 25. Januar 2006 vom Berufungsgericht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und im Berufungsurteil ausdrücklich berücksichtigt worden ist (UA S. 14).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07
    Entgegen der Auffassung der Beschwerde vermag eine für die Entscheidung des Berufungsgerichts unter keinem Gesichtspunkt maßgebliche Rechtsfrage die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen (Beschluss vom 30. März 2005 BVerwG 1 B 11.05 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 32 = NVwZ 2005, 709).
  • OVG Sachsen, 23.08.2006 - A 1 B 58/06

    Afghanistan; Abschiebung; Gefahrenlage; Afghanistan; Abschiebungsschutz

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07
    OVG A 1 B 58/06.
  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 21.77

    Rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07
    16 Im Übrigen setzt die Annahme einer "Überraschungsentscheidung" voraus, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 29. Juli 1977 BVerwG 4 C 21.77 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98).
  • BVerwG, 13.09.1988 - 1 B 22.88

    Mündliche Verhandlung - Aktenbeiziehung - Subunternehmer - Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07
    Die Feststellung von Tatsachen darf allerdings insoweit nicht allein auf beigezogene Vernehmungsprotokolle gestützt werden, wenn eine Zeugenvernehmung von einem Beteiligten ausdrücklich beantragt wird oder sich aus anderen Gründen dem Gericht aufdrängen muss (vgl. Beschlüsse vom 13. September 1988 BVerwG 1 B 22.88 Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12 und vom 22. November 1991 BVerwG 1 B 142.91 Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 27.03.2000 - 9 B 518.99

    Ablehnung von Beweisanträgen; amtliche Auskunft; Sachverständigenbeweis; Zeuge;

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07
    Damit lag es grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es weitere Auskünfte sachverständiger Stellen einholt (vgl. Beschlüsse vom 27. März 2000 BVerwG 9 B 518.99 InfAuslR 2000, 412 und vom 2. August 2000 BVerwG 9 B 210.00 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 61 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07
    Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (so etwa Urteile vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 und vom 29. März 1996 BVerwG 9 C 116.95 Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3 S. 12 f.; vgl. auch Urteil vom 19. November 1996 BVerwG 1 C 6.95 BVerwGE 102, 249 sowie zum Erfordernis einer Gesamtschau oder Gesamtbetrachtung der Gefahren Beschluss vom 23. März 1999 BVerwG 9 B 866.98 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17).
  • BVerwG, 02.08.2000 - 9 B 210.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beurteilung der Echtheit einer

    Auszug aus BVerwG, 14.11.2007 - 10 B 47.07
    Damit lag es grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es weitere Auskünfte sachverständiger Stellen einholt (vgl. Beschlüsse vom 27. März 2000 BVerwG 9 B 518.99 InfAuslR 2000, 412 und vom 2. August 2000 BVerwG 9 B 210.00 Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 61 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.11.2001 - 1 B 347.01

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

  • BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -

  • BVerwG, 17.01.2006 - 1 B 77.05

    Entsprechende Anwendbarkeit der Kriterien zur nichtstaatlichen Verfolgung auf die

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

  • BVerwG, 23.03.1999 - 9 B 866.98

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.2008 - 6 A 10749/07

    Keine extreme Gefahrlage bei Rückkehr eines allein stehenden, arbeitsfähigen,

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den früheren Regelungen der §§ 53 Abs. 6, 54 des Ausländergesetzes - AuslG - über den Abschiebungsschutz bei sogenannten allgemeinen Gefahren (vgl. BVerwG, 1 C 2.01, BVerwGE 114, 349), an der das Bundesverwaltungsgericht festhält (BVerwG, 10 B 47.07, juris), ist die verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 AufenthG nur gerechtfertigt, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit (BVerwG, 1 B 291.03, juris) mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen allgemeinen Gefahr dergestalt begegnen würde, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG zur Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, vgl. etwa 1 B 132.04, juris).

    In dieser Formulierung ist der hohe Wahrscheinlichkeitsgrad des Eintritts der allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer mit umschrieben, der dessen Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheinen lässt (BVerwG, 1 C 5.01, BVerwGE 115, 1 ; 10 B 47.07, juris).

    Das Ermessen des Senats (vgl. BVerwG, 9 B 518.99, InfAuslR 2000, 412), auf weitere Auskünfte sachverständiger Stellen zu verzichten, war auch nicht etwa dadurch eingeschränkt, dass ein anderes Obergericht auf der Grundlage der vom Senat verwerteten Erkenntnismittel zu einer abweichenden Einschätzung der Lage gekommen ist (vgl. BVerwG, 10 B 47/07, juris).

  • VGH Hessen, 07.02.2008 - 8 UE 1913/06

    Kein Abschiebungshindernis für junge alleinstehende arbeitsfähige Afghanen; keine

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in seinem Beschluss vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 - (juris Rdnr. 3) klargestellt, dass es an seiner oben zitierten Rechtsprechung festhalten will, auf die sich auch die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf für das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 23. April 2007 ausdrücklich bezogen hat (BT-Drs. 16/5065, vgl. die Begründung für die später Gesetz gewordene Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG (S. 187): .

    Die Verwirklichung dieser Gefahren droht ihm jedoch nicht mit jenem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad, den das Bundesverwaltungsgericht für eine verfassungskonforme Überwindung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 3 (früher: S. 2) AufenthG voraussetzt (Beschluss vom 14. November 2007, a.a.O.):.

    Insbesondere wirft die Rechtssache keine nicht geklärten Grundsatzfragen rechtlicher Art auf, nachdem das Bundesverwaltungsgericht nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in seinem Beschluss vom 14. November 2007 - 10 B 47.07- (juris Rdnr. 3) klargestellt hat, dass es an seiner oben zitierten Rechtsprechung zu §§ 53 Abs. 6, 54 AuslG festhalten will, auf die sich auch die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf für das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 23. April 2007 ausdrücklich bezogen hat (BT-Drs. 16/5065, vgl. die oben zitierte Begründung für die später Gesetz gewordene Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG (S. 187).

  • VGH Bayern, 26.02.2020 - 14 ZB 19.31771

    Konversion eines Iraners zum Christentum - Überraschungsentscheidung

    Das Verwaltungsgericht hat damit einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben, mit der der Kläger so nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, B.v. 14.11.2007 - 10 B 47.07 - juris Rn. 16).

    Es handelt sich nicht nur um eine bloße Schlussfolgerung aus dem tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und auch nicht um einen Schluss aus den vom Verwaltungsgericht einbezogenen Erkenntnismitteln (BVerwG, B.v. 14.11.2007 a.a.O.; BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - juris Rn. 5 m.w.N.), zumal das Verwaltungsgericht die im Schlussurteil angenommenen Verhaltensweisen anderer iranischer Asylbewerber in Deutschland und speziell im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts keinem der vom Verwaltungsgericht einbezogenen Erkenntnismittel entnommen und auch nicht auf sonstige Art und Weise in der mündlichen Verhandlung oder zuvor im vorbereitenden Verfahren den Beteiligten bekannt gegeben hat.

    Die Annahme einer "Überraschungsentscheidung" setzt voraus, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, B.v. 14.11.2007 - 10 B 47.07 - juris Rn. 16).

    Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn ein Tatsachengericht - wie hier - Schlussfolgerungen aus dem tatsächlichen Vorbringen zieht, die nicht den Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen und von ihm für unrichtig gehalten werden (BVerwG, B.v. 14.11.2007 a.a.O.).

    Das gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist (BVerwG, B.v. 26.11.2001 - 1 B 347.01 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 14.11.2007 a.a.O.).

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