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   BVerwG, 26.07.2005 - 10 B 48.05   

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BVerwG, 26.07.2005 - 10 B 48.05 (https://dejure.org/2005,15080)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2005 - 10 B 48.05 (https://dejure.org/2005,15080)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 2005 - 10 B 48.05 (https://dejure.org/2005,15080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    GG Art. 105 Abs. 2 a
    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Gewerbesteuer.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 105 Abs. 2 a
    Aufwandsteuer; Gewerbesteuer; Mischnutzung der Wohnung; Zweitwohnungssteuer

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Zweitwohnungssteuer für ein Ferienhaus bei gleichzeitiger Zahlung von Gewerbesteuer für die Vermietung des Hauses; Nebeneinander von Einkommensteuer und Zweitwohnungssteuer bei gemischt genutzten Zweitwohnungen; Zweitwohnungssteuerpflicht bei zumindest ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zweitwohnungsteuer
    Ertragsteuerliche Behandlung der Zweitwohnungsteuer
    BVerwG vom 26.7.2005
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 1597 (Ls.)
  • DÖV 2005, 961
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 10 B 48.05
    4 Im Hinblick auf die Erhebung von Gewerbesteuer für die Vermietung einer Zweitwohnung gilt insoweit im Grundsatz nichts anderes, als es der Senat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2004 (BVerwG 10 C 2.04 KStZ 2005, 50 = ZKF 2005, 91) für das Nebeneinander von Einkommensteuer und Zweitwohnungssteuer bei gemischt genutzten Zweitwohnungen entschieden hat.

    Ist indes geklärt, dass die Zweitwohnung jedenfalls auch zu Zwecken der eigenen Lebensführung genutzt wird, steht die Zweitwohnungssteuerpflicht im Grundsatz fest (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 BVerwG 10 C 2.04 a.a.O.).

    Sie sind einerseits Ausdruck des mit dem Innehaben der Zweitwohnung betriebenen besonderen Aufwands für die private Lebensführung und können andererseits nach der für das Einkommensteuerrecht maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gemäß der hierfür vorgesehenen pauschalierenden Zuordnung als durch die Vermietungsbemühungen veranlasst anzusehen seien (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004, a.a.O.).

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 51/98

    Teilanteilsveräußerung und Sonderbetriebsvermögen

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 10 B 48.05
    Während die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers ist, die in der Verwendung seines Vermögens oder Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 BVerfGE 65, 325 ), ist die Gewerbesteuer jedenfalls in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt eine Objektsteuer (BFH, Urteil vom 24. August 2000 IV R 51/98 BFHE 192, 534; Urteil vom 18. September 2003 X R 2/00 BFHE 203, 263), die den Gewerbebetrieb zum Gegenstand hat und dessen Ertrag besteuert.
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 10 B 48.05
    Während die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers ist, die in der Verwendung seines Vermögens oder Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 BVerfGE 65, 325 ), ist die Gewerbesteuer jedenfalls in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt eine Objektsteuer (BFH, Urteil vom 24. August 2000 IV R 51/98 BFHE 192, 534; Urteil vom 18. September 2003 X R 2/00 BFHE 203, 263), die den Gewerbebetrieb zum Gegenstand hat und dessen Ertrag besteuert.
  • BVerwG, 26.07.1979 - 7 C 53.77

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 10 B 48.05
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist danach geklärt, dass die eine Zweitwohnungssteuer erhebende Gemeinde von Verfassungs wegen gehalten ist, solche Wohnungen von dieser örtlichen Aufwandsteuer auszunehmen, die ausschließlich der Erzielung von Einkünften durch Vermietung und Verpachtung dienen und damit als "reine Geld- oder Vermögensanlage" gehalten werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 BVerwG 7 C 53.77 BVerwGE 58, 230 ; Urteil vom 10. Oktober 1995 BVerwG 8 C 40.93 BVerwGE 99, 303 ; Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 9 C 1.01 BVerwGE 115, 165 ).
  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 10 B 48.05
    Sie wird in einem solchen Fall auch nicht dadurch infrage gestellt, dass sich für die Zweitwohnungssteuer relevante Leerstandszeiten mit jenen überschneiden, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00 BFHE 197, 151) bei der Bestimmung der Einkommenserzielung einkommensmindernd berücksichtigt werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1993 - 22 A 3850/92

    Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer; Begriff des Innehabens einer Wohnung

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 10 B 48.05
    Denn Gewerbesteuer und Zweitwohnungssteuer beruhen auf verschiedenen Steuergründen und erfassen je unterschiedliche Steuergegenstände (im Ergebnis ebenso OVG Münster, Urteil vom 23. April 1993 22 A 3850/92 NVwZ-RR 1994, 43 und FG Bremen, Urteil vom 1. Februar 2000 299283 K 2 NVwZ-RR 2001, 56 zur fehlenden Gleichartigkeit von Zweitwohnungs- und Gewerbesteuer).
  • BFH, 18.09.2003 - X R 2/00

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 10 B 48.05
    Während die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers ist, die in der Verwendung seines Vermögens oder Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79 BVerfGE 65, 325 ), ist die Gewerbesteuer jedenfalls in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt eine Objektsteuer (BFH, Urteil vom 24. August 2000 IV R 51/98 BFHE 192, 534; Urteil vom 18. September 2003 X R 2/00 BFHE 203, 263), die den Gewerbebetrieb zum Gegenstand hat und dessen Ertrag besteuert.
  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 10 B 48.05
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist danach geklärt, dass die eine Zweitwohnungssteuer erhebende Gemeinde von Verfassungs wegen gehalten ist, solche Wohnungen von dieser örtlichen Aufwandsteuer auszunehmen, die ausschließlich der Erzielung von Einkünften durch Vermietung und Verpachtung dienen und damit als "reine Geld- oder Vermögensanlage" gehalten werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 BVerwG 7 C 53.77 BVerwGE 58, 230 ; Urteil vom 10. Oktober 1995 BVerwG 8 C 40.93 BVerwGE 99, 303 ; Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 9 C 1.01 BVerwGE 115, 165 ).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 10 B 48.05
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist danach geklärt, dass die eine Zweitwohnungssteuer erhebende Gemeinde von Verfassungs wegen gehalten ist, solche Wohnungen von dieser örtlichen Aufwandsteuer auszunehmen, die ausschließlich der Erzielung von Einkünften durch Vermietung und Verpachtung dienen und damit als "reine Geld- oder Vermögensanlage" gehalten werden (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 BVerwG 7 C 53.77 BVerwGE 58, 230 ; Urteil vom 10. Oktober 1995 BVerwG 8 C 40.93 BVerwGE 99, 303 ; Urteil vom 26. September 2001 BVerwG 9 C 1.01 BVerwGE 115, 165 ).
  • FG Bremen, 01.02.2000 - 299283K 2

    Zweitwohnungsteuer in Bremen: Verfassungsmäßigkeit, Besteuerungszweck,

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2005 - 10 B 48.05
    Denn Gewerbesteuer und Zweitwohnungssteuer beruhen auf verschiedenen Steuergründen und erfassen je unterschiedliche Steuergegenstände (im Ergebnis ebenso OVG Münster, Urteil vom 23. April 1993 22 A 3850/92 NVwZ-RR 1994, 43 und FG Bremen, Urteil vom 1. Februar 2000 299283 K 2 NVwZ-RR 2001, 56 zur fehlenden Gleichartigkeit von Zweitwohnungs- und Gewerbesteuer).
  • BVerwG, 18.08.2015 - 9 BN 2.15

    Steuer; Benutzen von Pferden; Halten; Pferdehalter; Pferdesteuer; örtliche

    Insoweit ist inzwischen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Zweitwohnungsteuer erhebende Gemeinde von Verfassungs wegen gehalten ist, solche Wohnungen von dieser örtlichen Aufwandsteuer auszunehmen, die als reine Geld- oder Vermögensanlage gehalten werden, während die Zweitwohnungsteuerpflicht im Grundsatz feststeht, wenn die Wohnung jedenfalls auch zu Zwecken der eigenen Lebensführung genutzt wird (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 10 B 48.05 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungsteuer Nr. 22 S. 33 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249

    Zweitwohnungsteuer auch bei gemischter Nutzung zulässig.

    Mit der Grundsteuer, die die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als mögliche Einnahmequelle besteuert, besteht keine Gleichartigkeit und auch die den Ertrag eines Gewerbebetriebs besteuernde Gewerbesteuer steht der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer nicht entgegen (BVerwG, B.v. 26.7.2005 - 10 B 48.05, KStZ 2006, 14 f. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 BV 06.2954

    Kommunalabgabenrecht: Zweitwohnungssteuer - Zweckbestimmung der Zweitwohnung //

    Der Leerstand trotz bestehender eigener Nutzungsmöglichkeit ist in diesem Fall Ausdruck der Einkommensverwendung für die persönliche Lebensführung, da der Vermieter ungeachtet seiner Vermietungsabsicht auf die Wohnung zugreifen und sie selbst nutzen kann (BVerwG vom 26.9.2001, a.a.O., S. 170; vom 27.10.2004, a.a.O., S. 92; vom 26.7.2005, BayVBl 2005, 729/730).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.2008 - 2 LB 1/08

    Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnungen

    Zweitwohnungssteuer und Einkommensteuer beruhen auf verschiedenen Steuergründen und erfassen je unterschiedliche Steuergegenstände (vgl. insoweit zur Gewerbesteuer BVerwG, Beschl. v. 26.07.2005 - 10 B 48.05 -, KStZ 2006, 14).
  • VG Arnsberg, 11.02.2016 - 5 K 632/15

    Zweitwohnungssteuer bei Nießbrauchsrecht eines Dritten

    - 9 C 5.13 - a.a.O. sowie Beschlüsse vom 2. Juni 1997 - 8 B 113.97 - (juris) und vom 26. Juli 2005 - 10 B 48.05 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2005, 961.
  • VG Wiesbaden, 02.03.2017 - 1 L 392/16

    § 80 Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs 1 Satz 1 VwGO, § 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 7 Abs 2

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zweitwohnungssteuerpflicht ist insoweit geklärt, dass die Steuerpflicht bereits dann entsteht, wenn die Wohnung jedenfalls auch zu Zwecken der eigenen Lebensführung genutzt wird (BVerwG, Beschluss von 26. Juli 2005 - 10 B 48/05 -, juris).
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