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   BVerwG, 19.12.1997 - 10 B 5.96   

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https://dejure.org/1997,15913
BVerwG, 19.12.1997 - 10 B 5.96 (https://dejure.org/1997,15913)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1997 - 10 B 5.96 (https://dejure.org/1997,15913)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 1997 - 10 B 5.96 (https://dejure.org/1997,15913)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.02.1990 - 1 B 188.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 10 B 5.96
    Bezüglich der zuletzt genannten allein tragenden Urteilsbegründung macht der Kläger indes einen Revisionszulassungsgrund nicht geltend, so daß die Beschwerde dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt (vgl. dazu u.a.Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - ;Beschluß vom 8. Februar 1990 - BVerwG 1 B 188.89 -, m.w.N.).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 10 B 5.96
    Ist das Berufungsurteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt der Erfolg der Beschwerde voraus, daß hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, z.B. Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - m.w.N.).
  • BVerwG, 15.06.1990 - 1 B 92.90

    Rechtswirkungen des der Ehefrau eines Volksdeutschen nach § 1 Abs. 3 BVFG

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1997 - 10 B 5.96
    Bezüglich der zuletzt genannten allein tragenden Urteilsbegründung macht der Kläger indes einen Revisionszulassungsgrund nicht geltend, so daß die Beschwerde dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt (vgl. dazu u.a.Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - ;Beschluß vom 8. Februar 1990 - BVerwG 1 B 188.89 -, m.w.N.).
  • BVerwG, 16.07.1999 - 10 B 1.99

    Keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn

    Da jede dieser Begründungen das Berufungsurteil (auch) allein trägt, könnte die Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder von ihnen ein Zulassungsgrund gegeben wäre (vgl. z.B. Beschluß vom 10. Mai 1990 BVerwG 5 B 31.90 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209; Beschluß vom 19. Dezember 1997 BVerwG 10 B 5.96 , jeweils m.w.N.).
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