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   BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05   

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BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05 (https://dejure.org/2006,2680)
BVerwG, Entscheidung vom 10.05.2006 - 10 B 56.05 (https://dejure.org/2006,2680)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Mai 2006 - 10 B 56.05 (https://dejure.org/2006,2680)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; KAG NRW § 6 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 54 Abs. 1, § 146 Abs. 2, § 132 Abs. 2; ZPO § 42 Abs. 1, § 557 Abs. 2
    Kommunalabgabe; Gebühr; Entwässerungsgebühr; Äquivalenzprinzip; Gleichheitssatz Gebührenkalkulation; Kalkulationsmethode; kalkulatorische Kosten; Abschreibung; Wiederbeschaffungszeitwert; Anschaffungsrestwert; Nominalzins; Beweisantrag; Sachverständigengutachten; eigene ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3
    Abschreibung; Abschreibung; Abwassergebühr; Anschaffungsrestwert; Anschaffungsrestwert; Auswertung; Auswertung; Befangenheit; Befangenheitsantrag; Betriebswirtschaftslehre; Beweisantrag; Beweisantrag; Entwässerungsgebühr; Fachliteratur; Fachliteratur; Gebühr; ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten in Kombination mit einer Nominalverzinsung auf Anschaffungsrestwertbasis; Gebührenbedarfsberechnung bei der Ermittlung kalkulatorischer Kosten; Zurückweisung eines Beweisantrags wegen ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; KAG NRW § 6 Abs. 2 Satz 1; ; VwGO § 54 Abs. 1; ; VwGO § 146 Abs. 2; ; VwGO § 132 Abs. 2; ; ZPO § 42 Abs. 1; ; ZPO § 557 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalrechtliche Gebührenbedarfsberechnung bei der Ermittlung kalkulatorischer Kosten - eigene Sachkunde des Gerichts zur Ermittlung und Auswertung fachwissenschaftlicher Lehrmeinungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2006, 936
  • DVBl 2006, 996 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - 9 A 3342/98

    Abwälzung von Verbandsbeiträgen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05
    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die für das nordrhein-westfälische Kommunalabgabenrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW) Geltung beanspruchende Rechtsprechung des OVG Münster, wonach im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung bei der Ermittlung kalkulatorischer Kosten die Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten in Kombination mit einer Nominalverzinsung auf Anschaffungsrestwertbasis zulässig ist (vgl. OVG Münster, NWVBl 2006, 17 im Anschluss an NVwZ 1995, 1233 und NVwZ-RR 2000, 383).

    Das gilt umso mehr, als es nach ihrem materiellrechtlichen Standpunkt, wonach sämtliche in der Betriebswirtschaft mit beachtlichem Gewicht vertretene Lehrmeinungen über § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW Rechtsgeltung beanspruchen und der Gemeinde ein diesbezügliches Wahlrecht eröffnen (stRspr des OVG NRW, vgl. etwa Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 - NVwZ-RR 2000, 383 ), nur darum ging, Lehrmeinungen mit entsprechendem Verbreitungsgrad zu ermitteln, ohne zugleich deren "Richtigkeit" beurteilen zu müssen.

    Soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht entgegenhält, dieses habe seine Sachkunde auf eine nur sehr geringe Zahl von Erkenntnisquellen gestützt und die von Klägerseite angeführte Literatur unbeachtet gelassen, wird dieser Einwand durch die zahlreichen Zitate einschlägiger Werke in dem angefochtenen Urteil (UA S. 13 f.) wie auch in dem Urteil vom 1. September 1999 (a.a.O. S. 384) widerlegt.

    Soweit es dort einschränkend heißt, diese die Kostenpositionen der Abschreibung und der Zinsen isoliert betrachtende Methode entbinde jedoch unstreitig nicht von dem Erfordernis, mögliche Doppelverrechnungen von Wertsicherungen zu beachten, stellt das die Sachkunde der Vorinstanz bei der Auswertung einschlägiger Lehrmeinungen nicht in Frage; denn das Gericht hat die Inkaufnahme einer möglichen doppelten Verrechnung der Geldentwertung nicht mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, sondern mit rechtlichen Erwägungen gerechtfertigt und hierzu auf die den vorerwähnten kalkulatorischen Kostenarten vom Gesetzgeber zugedachten unterschiedlichen finanzwirtschaftlichen Zielsetzungen hingewiesen, denen gegenüber die Methode der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung nur dienende Funktion habe (UA S. 10; ausführlicher Urteil vom 1. September 1999 a.a.O. S. 387).

    Haben die kalkulatorische Verzinsung und die kalkulatorische Abschreibung nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung durch die Vorinstanz strikt zu trennende Funktionen - einerseits die Gewährleistung eines Ausgleichs für die durch die Aufbringung des in der Anlage gebundenen Kapitals seitens der Gemeinde zu tragenden finanziellen Belastungen, andererseits die Substanzerhaltung der Anlage durch Erwirtschaftung der Mittel zur Wiederbeschaffung (UA S. 9; ausführlicher Urteil vom 1. September 1999 a.a.O. S. 384 f.) -, so beeinflusst dies auch die innere Rechtfertigung einer Berechnungsmethode, die sowohl bei der Verzinsung (durch Ansatz eines Nominalzinssatzes) als auch bei der Abschreibung (nach Wiederbeschaffungszeitwerten) einen Inflationsausgleich berücksichtigt.

  • BVerwG, 25.08.1999 - 8 C 12.98

    Prüfung einer Emissionserklärung; landesrechtliche Verwaltungsgebühr;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05
    Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die geforderte Abgabe und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem groben Missverhältnis stehen dürfen (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 ; Beschluss vom 10. April 2000 - BVerwG 11 B 61.99 - juris Rn. 7).

    Das Äquivalenzprinzip leitet sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip ab (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 a.a.O. S. 274).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.1994 - 9 A 1248/92

    Betriebswirtschafliche Grundsätze; Kalkulatorische Abschreibungen;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05
    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die für das nordrhein-westfälische Kommunalabgabenrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW) Geltung beanspruchende Rechtsprechung des OVG Münster, wonach im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung bei der Ermittlung kalkulatorischer Kosten die Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten in Kombination mit einer Nominalverzinsung auf Anschaffungsrestwertbasis zulässig ist (vgl. OVG Münster, NWVBl 2006, 17 im Anschluss an NVwZ 1995, 1233 und NVwZ-RR 2000, 383).

    Ebenso wenig verfängt der Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe sich zum Nachweis seiner eigenen Sachkunde auf das im Verfahren 9 A 1248/92 eingeholte Sachverständigengutachten berufen, ohne es in das vorliegende Verfahren einzuführen.

  • BVerwG, 19.11.1998 - 8 B 148.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Verfahrensmangel durch Unterlassen der Beiziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05
    Anderenfalls darf es auf die Beweiserhebung nur verzichten, wenn es eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch nehmen kann; dies ist in einer von den Beteiligten und vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch eine überzeugende Darlegung nachzuweisen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 S. 16 und vom 19. November 1998 - BVerwG 8 B 148.98 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 19 S. 56 f.).

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19. November 1998 a.a.O. S. 57) aufgestellten Rechtssatz ab, das Tatsachengericht müsse die in Anspruch genommene (besondere) Sachkunde in einer von den Beteiligten und dem Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch eine überzeugende Darlegung nachweisen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2005 - 9 A 3120/03

    Kosten für Pensionskassen

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05
    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die für das nordrhein-westfälische Kommunalabgabenrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW) Geltung beanspruchende Rechtsprechung des OVG Münster, wonach im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung bei der Ermittlung kalkulatorischer Kosten die Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten in Kombination mit einer Nominalverzinsung auf Anschaffungsrestwertbasis zulässig ist (vgl. OVG Münster, NWVBl 2006, 17 im Anschluss an NVwZ 1995, 1233 und NVwZ-RR 2000, 383).

    Es ging also - worauf das angefochtene Urteil (NWVBl 2006, 17) ausdrücklich hinweist - nicht darum, einen durch spezifische Besonderheiten gekennzeichneten konkreten Einzelfall fachlich zu beurteilen, sondern um die Ermittlung fachwissenschaftlicher Auffassungen zu einer abstrakten Problematik.

  • BVerwG, 16.09.1997 - 8 B 198.97

    Zulässigkeit von Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungswert - Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05
    Was schließlich die vom Bundesrecht vorgegebenen Grundsätze und Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung anbelangt, so sind diese - soweit abstrakt-generell möglich - höchstrichterlich geklärt; ob das Oberverwaltungsgericht sie beachtet hat, betrifft lediglich eine Frage des Landesrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1997 - BVerwG 8 B 198.97 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 21.12.2004 - 1 B 66.04

    Einordnung einer Ablehnung eines Befangenheitsantrags durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05
    Das setzt jedoch voraus, dass die Ablehnungsentscheidung auf Willkür oder einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2001 - BVerwG 6 B 59.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 29 S. 6 f. und vom 21. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6).
  • BVerwG, 28.08.1995 - 3 B 5.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Ablehnung eines Beweisantrags wegen eigener Sachkunde des

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05
    Anderenfalls darf es auf die Beweiserhebung nur verzichten, wenn es eine besondere Sachkunde für sich in Anspruch nehmen kann; dies ist in einer von den Beteiligten und vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise durch eine überzeugende Darlegung nachzuweisen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 S. 16 und vom 19. November 1998 - BVerwG 8 B 148.98 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 19 S. 56 f.).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 8 B 185.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Revisionsrechtliche Prüfung irrevisiblen Landesrechts;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05
    Insoweit muss berücksichtigt werden, dass die Bestimmung der im Rahmen von Gebührenkalkulationen ansatzfähigen Kosten einer öffentlichen Einrichtung sich entscheidend nach dem jeweiligen landesrechtlichen und damit nicht revisiblen Kostenbegriff richtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 - BVerwG 8 B 185.97 - ZKF 1998, 62).
  • BVerwG, 05.11.2001 - 9 B 50.01

    Abfallgebühren; Gebührenmodell; Aufwandgebühr; Ferienwohnung; Abfallbesitzer;

    Auszug aus BVerwG, 10.05.2006 - 10 B 56.05
    Aus diesem Grund ist zusätzlich im Einzelnen darzulegen, warum der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung gerügt wird, bisher keine Aussagen zu entnehmen sind, die eine bundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Landesrechts gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - NVwZ-RR 2002, 217).
  • BVerwG, 10.11.1983 - 3 C 56.82

    Werbeverbot - Medizinisches Gutachten - Ernährungswissenschaftliches Gutachten

  • BVerwG, 10.04.2000 - 11 B 61.99

    Wiederbeschaffungszeitwert

  • BVerwG, 09.11.2001 - 6 B 59.01

    Wahrung des Verbots einer Erschwerung des Rechtsweges durch Auslegung von

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2022 - 9 A 1019/20

    Abwassergebühren zu hoch

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 10 B 56.05 -, NVwZ 2006, 936, juris Rn. 13 f.
  • VGH Bayern, 16.05.2018 - 12 N 18.9

    Normenkontrollverfahren gegen Vorschriften zur Bemessung der Gebühren für

    Auch wenn ihm insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10.5.2006 - 10 B 56/05 -, NVwZ 2006, 936 [937]; BayVGH, Urteil v. 20.6.2001 - 4 N 99.2759 -, NVwZ-RR 2002, 380 [381]; Urteil v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559), darf er die Höhe der Gebühr nicht nach anderen Maßstäben als nach dem Aufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung (Kostendeckungsprinzip) und nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Äquivalenzprinzips) bemessen (vgl. hierzu auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2017, Erl. 3c zu Art. 21 KG).
  • VGH Bayern, 14.04.2021 - 12 N 20.2529

    Erfolgreiche Normenkontrolle gegen die Regelungen zur Erhebung von

    Auch wenn ihm insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2006 - 10 B 56/05 -, NVwZ 2006, 936 [937]; BayVGH, Urteil v. 20.6.2001 - 4 N 99.2759 -, NVwZ-RR 2002, 380 [381]; U.v. 27.5.1992 - 4 N 91.3749 u.a. -, BayVBl 1992, 559), darf er die Höhe der Gebühr nicht nach anderen Maßstäben als nach dem Aufwand der in Anspruch genommenen Einrichtung (Kostendeckungsprinzip) und nach der Bedeutung der Leistung für den Benutzer (Äquivalenzprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) bemessen (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2018 - 12 N 18.9 -, EzAR-NF 87 Nr. 26 - juris, Rn. 71; siehe hierzu auch Stengel, in: Birkner/Rott/Stengel, Verwaltungskostenrecht in Bayern, Stand: 1. Juni 2020, Erl. 3c zu Art. 21 KG).

Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen den Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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