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   BVerwG, 22.06.2018 - 10 B 6.17   

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BVerwG, 22.06.2018 - 10 B 6.17 (https://dejure.org/2018,21867)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.2018 - 10 B 6.17 (https://dejure.org/2018,21867)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 2018 - 10 B 6.17 (https://dejure.org/2018,21867)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Jahresbeitrags als Mitglied der Industriekammer und Handelskammer i.R.d. Betriebs eines Textileinzelhandels; Rücklagenbildung in der Wirtschaftsplanung mit beitragsrechtlicher Relevanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IHKG § 3 Abs. 2
    Festsetzung eines Jahresbeitrags als Mitglied der Industriekammer und Handelskammer i.R.d. Betriebs eines Textileinzelhandels; Rücklagenbildung in der Wirtschaftsplanung mit beitragsrechtlicher Relevanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage;

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2018 - 10 B 6.17
    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, wonach die Kammer nicht nur eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 314 Rn. 18).

    Dass im Beitragsrechtsstreit die Festsetzung des Mittelbedarfs im Wirtschaftsplan der Kammer der inzidenten gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen ist, ist im Übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 314 Rn. 13 und 15).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Soweit der Wirtschaftsplan diesen Mittelbedarf bestimmt, ist er der gerichtlichen Überprüfung im Beitragsstreit zugänglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 22.6.2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 8).

    Soweit der Wirtschaftsplan diesen Mittelbedarf bestimmt, ist er der gerichtlichen Überprüfung im Beitragsstreit zugänglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 22.6.2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 8).

    Soweit der Wirtschaftsplan diesen Mittelbedarf bestimmt, ist er der gerichtlichen Überprüfung im Beitragsstreit zugänglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 22.6.2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Soweit der Wirtschaftsplan diesen Mittelbedarf bestimmt, ist er der gerichtlichen Überprüfung im Beitragsstreit zugänglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 22.6.2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Soweit der Wirtschaftsplan diesen Mittelbedarf bestimmt, ist er der gerichtlichen Überprüfung im Beitragsstreit zugänglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 22.6.2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 1 L 98/18

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; rechtliche Bedenken gegen eine im

    a) gg) vor, über die Verwendung des Restbestandes der Liquiditätsrücklage sei in der Sitzung der Vollversammlung vom 1. Dezember 2016 und damit - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (Beschluss vom 22. Juni 2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 5) - baldmöglichst entschieden und diese unmittelbar im zeitlichen Kontext der Wirtschaftsplanung 2016 aufgelöst und einer Verwendung zugeführt worden.

    (A.I.1.1.1.1.) Dass der vom Bundesverwaltungsgericht verwandte Begriff zum "baldmöglichsten" Abbau einer überhöhten Rücklage auf ihr zulässiges Maß (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 22. Juni 2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 5) der erstinstanzlichen Rechtsauffassung entgegensteht, macht das Antragsvorbringen nicht plausibel.

    Im Beschluss vom 22. Juni 2018 (- 10 B 6.17 - a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht einen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Zulassung der Revision bezogen auf die Frage "ist eine Industrie- und Handelskammer, die infolge einer fehlerhaften Rücklagenbildung unzulässiges Vermögen gebildet hat, verpflichtet, die Rücklage in Höhe des unzulässigen Ansatzes vollständig im nächst erreichbaren Wirtschaftsjahr aufzulösen" verneint, weil sie von Annahmen ausgehe, die dem angegriffenen Urteil nicht zugrunde liegen und deshalb für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich waren (Rn. 4).

    Mit Beschluss vom 22. Juni 2018 (- 10 B 6.17 -, juris Rn. 8) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsauffassung bestätigt:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 1 L 97/18

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; rechtliche Bedenken gegen eine im

    a) gg) vor, über die Verwendung des Restbestandes der Liquiditätsrücklage sei in der Sitzung der Vollversammlung vom 1. Dezember 2016 und damit - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (Beschluss vom 22. Juni 2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 5) - baldmöglichst entschieden und diese unmittelbar im zeitlichen Kontext der Wirtschaftsplanung 2016 aufgelöst und einer Verwendung zugeführt worden.

    (A.I.1.1.1.1.) Dass der vom Bundesverwaltungsgericht verwandte Begriff zum "baldmöglichsten" Abbau einer überhöhten Rücklage auf ihr zulässiges Maß (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 22. Juni 2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 5) der erstinstanzlichen Rechtsauffassung entgegensteht, macht das Antragsvorbringen nicht plausibel.

    Im Beschluss vom 22. Juni 2018 (- 10 B 6.17 - a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht einen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Zulassung der Revision bezogen auf die Frage "ist eine Industrie- und Handelskammer, die infolge einer fehlerhaften Rücklagenbildung unzulässiges Vermögen gebildet hat, verpflichtet, die Rücklage in Höhe des unzulässigen Ansatzes vollständig im nächst erreichbaren Wirtschaftsjahr aufzulösen" verneint, weil sie von Annahmen ausgehe, die dem angegriffenen Urteil nicht zugrunde liegen und deshalb für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich waren (Rn. 4).

    Mit Beschluss vom 22. Juni 2018 (- 10 B 6.17 -, juris Rn. 8) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsauffassung bestätigt:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18

    Rechtsstreit um den Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; Bewertung von im

    a) gg) vor, über die Verwendung des Restbestandes der Liquiditätsrücklage sei in der Sitzung der Vollversammlung vom 1. Dezember 2016 und damit - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (Beschluss vom 22. Juni 2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 5) - baldmöglichst entschieden und diese unmittelbar im zeitlichen Kontext der Wirtschaftsplanung 2016 aufgelöst und einer Verwendung zugeführt worden.

    (A.I.1.1.1.1.) Dass der vom Bundesverwaltungsgericht verwandte Begriff zum "baldmöglichsten" Abbau einer überhöhten Rücklage auf ihr zulässiges Maß (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 22. Juni 2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 5) der erstinstanzlichen Rechtsauffassung entgegensteht, macht das Antragsvorbringen nicht plausibel.

    Im Beschluss vom 22. Juni 2018 (- 10 B 6.17 - a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht einen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Zulassung der Revision bezogen auf die Frage "ist eine Industrie- und Handelskammer, die infolge einer fehlerhaften Rücklagenbildung unzulässiges Vermögen gebildet hat, verpflichtet, die Rücklage in Höhe des unzulässigen Ansatzes vollständig im nächst erreichbaren Wirtschaftsjahr aufzulösen" verneint, weil sie von Annahmen ausgehe, die dem angegriffenen Urteil nicht zugrunde liegen und deshalb für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich waren (Rn. 4).

    Mit Beschluss vom 22. Juni 2018 (- 10 B 6.17 -, juris Rn. 8) hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsauffassung bestätigt:.

  • VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17

    Gebot der Schätzgenauigkeit bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes durch die IHK;

    In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr von einer "baldmöglichsten" Rückführung die Rede (Urteil vom 9. Dezember 2015 - Rz. 18, zitiert nach juris), was jedoch nicht mit dem Begriff "sofort" gleichgesetzt werden kann (vgl. auch insoweit die Klarstellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. Juni 2018 - 10 B 6/17 - zitiert nach juris).
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