Weitere Entscheidung unten: OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2005

Rechtsprechung
   BVerwG, 04.08.2005 - 10 B 64.05   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2005 - 10 KSt 1.05
  • BVerwG, 04.08.2005 - 10 B 64.05



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)  

  • BVerwG, 25.01.2006 - 10 B 66.05  
    Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. August 2005 (BVerwG 10 B 64.05) wird zurückgewiesen.

    Gründe Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. August 2005 (BVerwG 10 B 64.05) ist als Gegenvorstellung zu werten, da sie außerordentlichen Rechtsschutz in derselben Instanz erstrebt.

    Der Kläger macht geltend, dass der angegriffene Beschluss in der Sache BVerwG 10 B 64.05 nicht durch den Einzelrichter hätte entschieden werden dürfen.

    Ergeht die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, verbleibt es notwendig bei dessen Entscheidungskompetenz auch für die Entscheidung über den formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung hiergegen - wie hier in der Sache BVerwG 10 B 64.05.

  • BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 6.05  
    Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen zu den Verfahren BVerwG 10 B 64.05, 10 KSt 1.05, 10 KSt 2.05, 10 B 59.05, 10 B 30.05, 10 B 29.05, 10 B 19.05 und 10 B 9.05 sowie 10 B 11.05 wird zurückgewiesen.

Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2005 - 10 B 64.05   

Nur intern

Verfahrensgang

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht