Rechtsprechung
| BVerwG, 04.08.2005 - 10 B 64.05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Bundesverwaltungsgericht
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Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2005 - 10 KSt 1.05
- BVerwG, 04.08.2005 - 10 B 64.05
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 25.01.2006 - 10 B 66.05 Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. August 2005 (BVerwG 10 B 64.05) wird zurückgewiesen.
Gründe Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 4. August 2005 (BVerwG 10 B 64.05) ist als Gegenvorstellung zu werten, da sie außerordentlichen Rechtsschutz in derselben Instanz erstrebt.
Der Kläger macht geltend, dass der angegriffene Beschluss in der Sache BVerwG 10 B 64.05 nicht durch den Einzelrichter hätte entschieden werden dürfen.
Ergeht die Entscheidung über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, verbleibt es notwendig bei dessen Entscheidungskompetenz auch für die Entscheidung über den formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung hiergegen - wie hier in der Sache BVerwG 10 B 64.05.
- BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 6.05 Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen zu den Verfahren BVerwG 10 B 64.05, 10 KSt 1.05, 10 KSt 2.05, 10 B 59.05, 10 B 30.05, 10 B 29.05, 10 B 19.05 und 10 B 9.05 sowie 10 B 11.05 wird zurückgewiesen.
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| OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2005 - 10 B 64.05 |
Nur intern
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2005 - 10 B 64.05
- BVerwG, 25.01.2006 - 10 B 66.05
