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   OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.1995 - 10 B 894/95   

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https://dejure.org/1995,4881
OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.1995 - 10 B 894/95 (https://dejure.org/1995,4881)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05.05.1995 - 10 B 894/95 (https://dejure.org/1995,4881)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 05. Mai 1995 - 10 B 894/95 (https://dejure.org/1995,4881)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerspruch; Einlegung vor Ergehen eines Verwaltungsaktes; Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 184
  • DVBl 1996, 115
  • DÖV 1995, 874
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2020 - 14 B 985/20
    Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2018 - 12 B 1838/18 -, juris, Rdnr. 4; ferner Gersdorf, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80, Rdnr. 164; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. Aufl. 2020, § 80, Rdnr. 139; a.A. noch OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 1995 - 10 B 894/95 -, NVwZ-RR 1996, 184, und vom 18. Juli 1974 - XII B 422/74 -, NJW 1975, 794; ferner Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, Stand Januar 2020, § 80, Rdnr. 460; Windthorst, in: Gärditz, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2018, § 80, Rdnr. 203; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 80, Rdnr. 86; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 80, Rdnr. 81; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 945.
  • VG Hamburg, 30.12.2020 - 3 K 960/20

    Zur Möglichkeit rückwirkender Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht für

    Ein verfrüht - quasi "vorbeugend" - erhobener Widerspruch ist auch nicht etwa "schwebend unwirksam" mit der Konsequenz, dass er mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes "geheilt" bzw. wirksam würde (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.5.1995, 10 B 894/95, NVwZ-RR 1996, 184; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68, Rn. 87 f.; Hüttenbrink, in: Posser/Wolff, VwGO, 55. Ed., Stand: 4/2020, § 68, Rn. 2).

    Vielmehr geht ein solcher "Widerspruch" bzw. ein solcher "Rechtsbehelf" ins Leere und wird auch nicht dann zulässig bzw. lebt auch dann nicht auf, wenn in der Folgezeit - was hier ohnehin nicht der Fall ist - tatsächlich eine mit einem Widerspruch bzw. einem Rechtsbehelf angreifbare Entscheidung ergeht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.5.1995, 10 B 894/95, NVwZ-RR 1996, 184).

  • VG Sigmaringen, 01.03.2005 - 8 K 2112/04

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Ersatzvornahme

    5 Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Einlegung eines Hauptsacherechtsbehelfs, der die aufschiebende Wirkung auszulösen in der Lage ist und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, nicht entbehrlich (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.05.1995 - 10 B 894/95, NVwZ-RR 1996, 184; OVG Koblenz, Beschl. v. 08.11.1994 - 7 B 12827/94; ferner Bosch/Schmidt, Praktische Einführung, § 50 III.; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rdnr. 139).

    Der beim Verwaltungsgericht gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vermag eine den gesetzlichen Maßgaben entsprechende Widerspruchseinlegung ebenfalls nicht zu ersetzen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 05.05.1995, a.a.O.).

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