Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 14.07.2011

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   OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11   

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https://dejure.org/2012,14204
OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11 (https://dejure.org/2012,14204)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.05.2012 - 10 B 9.11 (https://dejure.org/2012,14204)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Mai 2012 - 10 B 9.11 (https://dejure.org/2012,14204)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 172 Abs 1 S 1 BauGB, § 172 Abs 4 S 1 BauGB, § 172 Abs 4 S 3 Nr 1 BauGB, § 173 Abs 1 S 2 BauGB
    Ziel von Erhaltungssatzungen zum Schutz der Wohnbevölkerung; Mindestanforderungen an den Einbau von Aufzügen in Gebäuden mit einer höheren Zahl oberirdischer Geschosse; Gegenstand einer Nachtragsbaugenehmigung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 1 VwGO, § ... 124a Abs 3 S 4 VwGO, § 172 Abs 1 S 1 BauGB, § 172 Abs 4 S 1 BauGB, § 172 Abs 4 S 3 Nr 1 BauGB, § 173 Abs 1 S 2 BauGB, § 39 Abs 4 S 1 BauO BE, § 39 Abs 4 S 2 BauO BE, § 39 Abs 5 BauO BE, § 60 Abs 1 BauO BE, § 62 Abs 1 Nr 2b BauO BE, § 34 Abs 5 S 1 BauO BB, § 2 Nr 7 BetrKV
    Baugenehmigung; Nachtragsbaugenehmigung; Aufzug; Erhaltungsverordnung; erhaltungsrechtliche Genehmigung; Zusammensetzung der Wohnbevölkerung; Verdrängungsgefahr; zeitgemäßer Ausstattungszustand einer Wohnung; bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen; Wohngebäude; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass von Erhaltungssatzungen durch die Gemeinden zur Erhaltung der Bevölkerungsstruktur eines Gebietes und zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Verdrängungen; Mindestanforderungen an den Einbau von Aufzügen in Gebäuden mit einer höheren Zahl von oberirdischen Geschossen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Baugenehmigung; Nachtragsbaugenehmigung; Aufzug; Erhaltungsverordnung; erhaltungsrechtliche Genehmigung; Zusammensetzung der Wohnbevölkerung; Verdrängungsgefahr; zeitgemäßer Ausstattungszustand einer Wohnung; bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen; Wohngebäude; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass von Erhaltungssatzungen durch die Gemeinden zur Erhaltung der Bevölkerungsstruktur eines Gebietes und zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Verdrängungen; Mindestanforderungen an den Einbau von Aufzügen in Gebäuden mit einer höheren Zahl von oberirdischen Geschossen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Weitere Aufzugshaltestelle in Altbau zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Bezirk Pankow muss Genehmigung zum nachträglichen Einbau von zusätzlichen Haltestellen bei Aufzügen in Altbauten erteilen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufzug im Altbau

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Urteile zu Personenaufzüge - Das tägliche Auf und Ab

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Erhaltungsverordnung behindert Altbau-Modernisierung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nachträglicher Einbau einer zusätzliche Haltestelle eines Aufzug in Altbau trotz Erhaltungsverordnung - Modernisierungsmaßnahme versetzt durchschnittliche Wohnung in einen zeitgemäßen Ausstattungszustand

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 737
  • BauR 2012, 1439
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 17.12.2004 - 4 B 85.04

    Erhaltungssatzung; Milieuschutzsatzung; besondere städtebauliche Gründe;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11
    Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen einen Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445, juris Rn. 10).

    Das Ziel, die Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen, kann es nämlich nicht rechtfertigen, vorhandene städtebauliche Missstände oder Substandards in einem Gebiet festzuschreiben; Ziel der Sanierung muss es sein, die Missstände und Substandards zu beheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - a.a.O., juris Rn. 10; OVG Bln, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.04 -, BauR 2004, 1775, juris Rn. 41).

    Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen einen Standard umschreiben, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O., juris Rn. 10).

    Die vorgenannte Bewertung steht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2004 (a.a.O., juris Rn. 10) im Einklang.

  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 2.97

    Bauplanungsrecht - Erhaltungssatzung/Milieuschutzsatzung, Versagung des Einbaus

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11
    Es reicht vielmehr aus, wenn die Baumaßnahme generell geeignet ist, eine solche Verdrängungsgefahr auszulösen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 C 2.97 -, BVerwGE 105, 67, juris Rn. 18).

    Da eine Baumaßnahme innerhalb eines Erhaltungsgebietes für sich genommen kaum jemals zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen wird, kommt es darauf an, dass die einzelne zu genehmigende Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung nach sich zieht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997, a.a.O., juris Rn. 18).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 2 B 13.04

    Denkmalbereich, Ensemble, städtebauliche Bedeutung, Erhaltungsgebiet,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11
    Obwohl § 39 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln nur für neu zu errichtende Gebäude gilt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, juris Rn. 21), kann der Norm über § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB die gesetzgeberische Wertung entnommen werden, dass es unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen bei bestehenden Gebäuden mit einer hohen Zahl an Geschossen - jedenfalls bei der hier vorhandenen Zahl von sechs Geschossen - zum zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer Wohnung i.S.v. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB gehört, dass die Geschosse des Gebäudes mit einem Aufzug erreicht werden können.

    Die Detailanforderungen an die Ausgestaltung (d.h. das "Wie") des Aufzuges nach § 39 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 BauO Bln gelten - wie ausgeführt - unmittelbar nur in Baugenehmigungsverfahren für die Neuerrichtung von Bauten (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 8. November 2006, a.a.O., juris Rn. 21).

  • BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11

    Berufungsbegründung; Berufungsgründe; objektive Willkür; Auslegung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11
    Entspricht die Berufungsbegründung diesen Anforderungen, so macht sie auch ohne eine Detailkritik an den Gründen der angefochtenen Entscheidung hinreichend deutlich, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen an dem verfolgten Rechtsschutzziel festgehalten wird und erfüllt damit die der Berufungsbegründung zukommende Funktion, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die zur Stützung des Berufungsbegehrens maßgeblichen Gründe zu unterrichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 9 B 71/11 -, juris Ls. und Rn. 3).

    Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt im Wesentlichen von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (BVerwG, Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.08 -, BVerwGE 114, 155, juris Rn 10; Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 9 B 71.11 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 15.05.1997 - 4 C 23.95

    Bauplanungsrecht - Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11
    Die Nachtragsbaugenehmigung, bei der das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der rechtlichen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 4 C 23.95 -,Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329, juris Rn. 15), ist ein akzessorischer Verwaltungsakt, der von der Wirksamkeit der zugrunde liegenden, ursprünglich erteilten Baugenehmigung abhängt und diese modifiziert, also mit dieser eine einheitliche Baugenehmigung bildet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Mai 2004 - OVG 10 A 1476.04 -, BRS 67 Nr. 169, juris Rn. 7; Knuth, a.a.O.).
  • BVerwG, 18.03.2004 - 2 B 3.04

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11
    Das Ziel, die Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen, kann es nämlich nicht rechtfertigen, vorhandene städtebauliche Missstände oder Substandards in einem Gebiet festzuschreiben; Ziel der Sanierung muss es sein, die Missstände und Substandards zu beheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - a.a.O., juris Rn. 10; OVG Bln, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.04 -, BauR 2004, 1775, juris Rn. 41).
  • BVerwG, 24.05.2006 - 4 C 9.04

    Besonderes Städtebaurecht; Sanierungsrecht; sanierungsrechtliche Genehmigung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11
    Der Beklagte verfolgt damit das legitime Ziel, die ansässige Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2006 - BVerwG 4 C 9.04 -, BVerwGE 126, 104, juris Rn. 24 und 26).
  • BVerwG, 02.07.2008 - 10 B 3.08

    Verfahrensrecht, Revision, Berufungsverfahren, Berufungsbegründung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11
    Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2008 - BVerwG 10 B 3.08 -, juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 21.06.2011 - 13 K 29.10

    Erhaltungsrechtliche Genehmigung eines Aufzuges

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11
    Das Verwaltungsgericht hat mit dem am 29. Juni 2011 zugestelltem Urteil (Grundeigentum 2011, 958, juris) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Nachtragsgenehmigung zur Baugenehmigung vom 21. Juli 2008 - Bau einer zusätzlichen Haltestelle für den Aufzug - zu erteilen.
  • BVerwG, 23.04.2001 - 1 C 33.00

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2012 - 10 B 9.11
    Welche Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt im Wesentlichen von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (BVerwG, Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.08 -, BVerwGE 114, 155, juris Rn 10; Beschluss vom 16. Februar 2012 - BVerwG 9 B 71.11 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 02.06.2005 - 10 B 4.05

    Anforderungen an die erforderliche Berufungsbegründung; Substantiierte

  • VG Berlin, 25.05.2023 - 19 K 195.21
    Bei Vorliegen dieses Tatbestandes wird ein Genehmigungsanspruch ausgelöst (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, - 10 B 9.11 -, zitiert nach juris; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Oktober 2022, § 172 RdNr. 175).

    Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

    Mit anderen Worten: die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen umschreiben einen Standard, für den die Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

    Bestimmend sind insbesondere der technische Fortschritt und gesellschaftliche Entwicklungen, wie z.B. die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

    (a) Die Kammer geht mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.) davon aus, dass sich aus den bauordnungsrechtlichen Regelungen ergibt, dass ein - wie hier - sechsgeschossiges Gebäude (Erdgeschoss, vier Obergeschosse und Dachgeschoss) mit einem Aufzug auszustatten ist, und dass dies einen Genehmigungsanspruch indiziert.

    Wie bereits ausgeführt, ist es für die Bewertung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen unerheblich, dass § 39 BauO Bln grundsätzlich - wie die ganz überwiegende Zahl der Regelungen der Bauordnung - Neubauten betrifft (vgl. oben und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

    Der Herstellung eines bauordnungsrechtlichen Mindeststandards entspricht die Errichtung eines Aufzugs auch dann, wenn sie nicht vollständig die bauordnungsrechtlichen Detailanforderungen an das "Wie" der Errichtung erfüllt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.; a.A.: Hess.VGH, Beschluss vom 25.

    Insbesondere älteren Menschen kann so - auch vor dem Hintergrund der Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung - länger eine unabhängige Lebensführung und ggfs. ein Verbleib in ihrer Wohnung erst ermöglicht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

    Dies hat zur Folge, dass auch bei einer überdurchschnittlicher Verdrängungsgefahr ausnahmsweise kein Anspruch auf Genehmigung eines Aufzugs bestehen kann, wenn der Einbau des Aufzugs aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken (vgl. zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

    Da eine Baumaßnahme innerhalb eines Erhaltungsgebietes für sich genommen kaum jemals zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen wird, kommt es darauf an, dass die einzelne zu genehmigende Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung nach sich zieht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.).

  • VG Berlin, 05.03.2021 - 19 L 507.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer fingierten erhaltungsrechtlichen

    Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (vgl. ebd. und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 32).

    Bestimmend sind insbesondere der technische Fortschritt und gesellschaftliche Entwicklungen, wie z.B. die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 33).

    (a) Die Kammer geht mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 31 ff.) davon aus, dass sich aus den bauordnungsrechtlichen Regelungen ergibt, dass ein - wie hier - fünfgeschossiges Gebäude mit einem Aufzug auszustatten ist, und dass dies einen Genehmigungsanspruch indiziert.

    Wie ausgeführt, ist für die Frage der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen unerheblich, dass § 39 BauO Bln grundsätzlich - wie die ganz überwiegende Zahl der Regelungen der Bauordnung - Neubauten betrifft (vgl. oben und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 31).

    Der Herstellung eines bauordnungsrechtlichen Mindeststandards entspricht die Errichtung eines Aufzugs auch dann, wenn sie nicht vollständig die bauordnungsrechtlichen Detailanforderungen an das "Wie" der Errichtung erfüllt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 40).

    Dies hat zur Folge, dass bei überdurchschnittlicher Verdrängungsgefahr ausnahmsweise kein Anspruch auf Genehmigung eines Aufzugs mit Haltestellen in allen Geschossen bestehen kann, wenn der Einbau des Aufzugs aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken (vgl. zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 36).

  • VG Berlin, 19.05.2022 - 13 K 247.19

    Kein Außenaufzug an denkmalgeschützem Gebäude

    Insbesondere um Menschen mit Behinderungen, die einen Rollstuhl benötigen, oder Älteren - vor dem Hintergrund der Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung - eine unabhängige Lebensführung zu ermöglichen, sollen Aufzüge die Zugänglichkeit aller Geschosse ermöglichen oder zumindest erleichtern (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, Rn. 33, juris).

    Die vorgenannte, auf § 39 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO Bln beruhende Wertung wird auch durch die geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an Aufzüge in den anderen Bundesländern bestätigt, nach denen im Allgemeinen Gebäude mit einer Anzahl von mehr als fünf Geschossen Aufzüge haben müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, Rn. 34, juris).

    Dies hat zur Folge, dass bei überdurchschnittlicher Verdrängungsgefahr ausnahmsweise kein Anspruch auf Genehmigung eines Aufzugs bestehen kann, wenn der Einbau des Aufzuges aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, Rn. 36, juris; vgl. in dieser Richtung auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 172 Rn. 190).

    Nach der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt veröffentlichten Berliner Betriebskostenübersicht 2019 betrugen auf Grundlage der Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2017 die Betriebskosten eines Aufzuges im Mittelwert, der vier Fünftel der erhobenen Werte berücksichtigt, monatlich 0, 18 ? pro qm der Wohnfläche (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, Rn. 37 - 38, juris).

    Da eine Baumaßnahme innerhalb eines Erhaltungsgebietes für sich genommen kaum jemals zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen wird, kommt es darauf an, dass die einzelne zu genehmigende Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung nach sich zieht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, Rn. 39, juris).

  • VG Berlin, 08.09.2015 - 19 K 125.15

    Erteilung einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung zum Zwecke der

    Der Beklagte verfolgt mit der Erhaltungsverordnung das legitime Ziel, die ansässige Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2006 - BVerwG 4 C 9.04 -, NVwZ 2006, 1167 ; Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 28).

    Auf die (mögliche) Steigerung der Quadratmetermiete als den Genehmigungsvorbehalt aus § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB auslösenden Grund ist in der Rechtsprechung vor allem bei Maßnahmen abgestellt worden, die die Wohnungsgröße unberührt lassen (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O.: Errichtung einer Aufzugsanlage mit Haltestelle; OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -, juris Rn. 34 f.: Modernisierungs- im Gegensatz zu bloßen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen).

    Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2014 - 10 S 29.13

    Beschwerde; Rechtsschutzinteresse; Änderung der Baugenehmigung im

    Während mit einer Nachtragsbaugenehmigung ("Tekturgenehmigung") kleinere modifizierende Änderungen eines bereits genehmigten, aber nicht vollständig ausgeführten Vorhabens zugelassen werden können, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren und in seinem Wesen nicht verändern (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, BRS 79 Nr. 224, juris Rn. 23 m.w.N.), ist ein aliud anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet, und zwar unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauobjekts als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist (vgl. zur Abgrenzung etwa OVG NW, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 10 A 27/07 -, juris Rn. 12 ff.; BayVGH, Beschluss vom 14. September 2006 - 25 CS 06.1474 -, juris Rn. 3 ff.; HbgOVG, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 Bs 13/04 -, juris Rn. 4 f.).
  • VG Berlin, 10.02.2021 - 19 L 447.20

    Genehmigung im Rahmen einer Berliner Erhaltungsverordnung: Bauliche Änderungen

    Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 32).

    Bestimmend sind insbesondere der technische Fortschritt und gesellschaftliche Entwicklungen, wie z.B. die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 33).

    Gleichzeitig wird durch den Verweis auf die Zeitgemäßheit zum Ausdruck gebracht, dass der maßgebliche Ausstattungszustand einer Wohnung nicht statisch zu betrachten, sondern im Laufe der Zeit einem Wandel unterworfen ist, mit der Folge, dass insbesondere der technische Fortschritt und gesellschaftliche Entwicklungen, wie z.B. die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung, berücksichtigt werden sollen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2012, a.a.O., Rn. 33).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - 2 N 64.15

    Zusammenlegung zweier Eigentumswohnungen in einem Erhaltungsgebiet

    Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des 10. Senats des erkennenden Gerichts, in der die Genehmigungsbedürftigkeit des Einbaus eines Aufzugs mit der Begründung bejaht wurde, die Maßnahme könne jedenfalls prinzipiell zu Mieterhöhungen und damit zu einer Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung führen (vgl. OVG Bln.-Bbg., Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 28).

    Hierdurch soll vermieden werden, dass in Gebieten, in denen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten werden soll, städtebauliche oder bauordnungsrechtliche "Substandards" bestehen bleiben (vgl. OVG Bln.-Bbg., Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 32).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2017 - 10 N 64.13

    Zulässigkeit der Änderung eines bereits gestellten Bauantrags während des

    Bei nur geringfügigen, modifizierenden Änderungen, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren und in seinem Wesen nicht verändern, ist ein Nachtragsantrag (sog. "Tekturantrag") möglich, der, sofern eine Baugenehmigung bereits ausgereicht sein sollte, zu einer Nachtragsbaugenehmigung führt (vgl. zur Nachtragsbaugenehmigung OVG Bln-Bbg, Urteil vom 31. Mai 2012 - OVG 10 B 9.11 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - 8 A 3002/11

    Nachbarklagen gegen eine Anlage zur Aufbereitung von Aluminiumschrott in Dormagen

    vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BauR 2004, 1771 = juris, Rn. 6 f.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 B 9.11 -, BRS 79 Nr. 224 = juris, Rn. 23; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47, 49.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2014 - 8 A 1220/12

    Nachbarklagen gegen eine Anlage zur Aufbereitung von Aluminiumschrott in Dormagen

    vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2004 - 10 A 1476/04 -, BauR 2004, 1771 = juris, Rn. 6 f.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 B 9.11 -, BRS 79 Nr. 224 = juris, Rn. 23; Kerkmann/Sattler, BauR 2005, 47, 49.
  • VG Berlin, 26.10.2023 - 19 K 422.19
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2021 - 2 A 13.19

    Wirksamkeit einer Erhaltungsverordnung

  • VG Frankfurt/Main, 21.12.2020 - 8 K 507/20

    Modernisierungsmaßnahmen im Gebiet einer Erhaltungssatzung

  • VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 315.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer Genehmigungsfiktion

  • VG Berlin, 16.05.2018 - 19 K 559.17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2024 - 10 A 2134/21

    Errichtung einer Pferdezucht

  • VG Berlin, 24.01.2019 - 19 K 308.15

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2020 - 10 S 67.19

    Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung; Abstandsflächen im Innenbereich

  • VG Gelsenkirchen, 25.11.2014 - 9 K 4291/12

    Nachtragsbaugenehmigung; Baugenehmigung; Nachbar; Hemmung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2012 - 10 N 9.11

    Baugenehmigung; Erweiterung einer Gaststätte; Bestimmung der näheren Umgebung;

  • VG Düsseldorf, 08.12.2016 - 9 K 4202/15

    Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines

  • VG Berlin, 09.06.2016 - 19 K 76.15

    Errichtung einer Dachterrasse im Denkmalbereich

  • VG Berlin, 24.08.2023 - 19 K 99.20
  • VG Köln, 21.12.2016 - 23 K 481/15

    Nachbarschutz bzgl. Erteilung der Baugenehmigung für die Erweiterung des

  • VG Berlin, 06.08.2019 - 13 K 722.17
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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.07.2011 - 10 B 9.11 (10 C 5.11)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21441
BVerwG, 14.07.2011 - 10 B 9.11 (10 C 5.11) (https://dejure.org/2011,21441)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.2011 - 10 B 9.11 (10 C 5.11) (https://dejure.org/2011,21441)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 2011 - 10 B 9.11 (10 C 5.11) (https://dejure.org/2011,21441)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Revision hinsichtlich der Klärung der rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung

  • rechtsportal.de

    VwGO § 127 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Zulässigkeit einer Revision hinsichtlich der Klärung der rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Anschlussberufung

  • datenbank.nwb.de
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