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   BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05   

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https://dejure.org/2005,9573
BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05 (https://dejure.org/2005,9573)
BVerwG, Entscheidung vom 07.07.2005 - 10 BN 1.05 (https://dejure.org/2005,9573)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - 10 BN 1.05 (https://dejure.org/2005,9573)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine fiktive Antragsrücknahme aus verfassungsrechtlichen Gründen - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Hinweises auf die Folgen der Fristversäumung im Rahmen einer Betreibensaufforderung

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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 12.04.2001 - 8 B 2.01

    Rücknahmefiktion; fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05
    Dieses in ständiger Rechtsprechung zu den entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für die dem Asylverfahrensrecht nachgebildete Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 BVerwG 8 B 2.01 Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 S. 5 f. m.w.N.).

    Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Antragstellers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2001 a.a.O. S. 6 und vom 18. September 2002 BVerwG 1 B 103.02 Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 16 S. 12).

  • BVerfG, 27.10.1998 - 2 BvR 2662/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zweier minderjähriger Asylbewerberinnen

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05
    4 Wie die Vorinstanz bereits näher ausgeführt hat, setzt eine fiktive Antragsrücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung hier am 24. Juni 2004 bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers bestanden haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 27. Oktober 1998 2 BvR 2662/95 DVBl 1999, 166 ; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 BVerwG 9 C 48.84 BVerwGE 71, 213 ).

    Für ihre gegenteilige Auffassung kann sich die Antragstellerin nicht auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1998 (a.a.O. S. 168) berufen, der ein solches Erfordernis nur für den Fall angenommen hat, dass ein Gericht das Rechtsschutzinteresse verneinen will, ohne anders als hier nach § 92 Abs. 2 VwGO vorher auf Zweifel an dessen Fortbestand hingewiesen und Gelegenheit gegeben zu haben, sie auszuräumen.

  • BVerwG, 31.07.2002 - 8 C 37.01

    Unlautere Machenschaften, Erbausschlagung, Berechtigter, Kettenerbausschlagung,

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05
    12 Die genannte Vorschrift, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend gilt (BVerwG, Beschluss vom 22. August 1996 BVerwG 8 B 100.96 Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62), kann auch bei Verstößen gegen das Recht auf Gehör zur Anwendung kommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 1995 BVerwG 4 C 10.95 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267, vom 10. November 1999 BVerwG 6 C 30.98 BVerwGE 110, 40 und vom 31. Juli 2002 BVerwG 8 C 37.01 NVwZ 2003, 224 ).
  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 455/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05
    9 Hat sich ein Verfahrensbeteiligter ausdrücklich die Begründung eines Antrags vorbehalten, so muss das Gericht mit einer den Antrag ablehnenden Entscheidung angemessenen Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 4, 190 ; 8, 89 ; 17, 191 ; 60, 313 ).
  • BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 113/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05
    9 Hat sich ein Verfahrensbeteiligter ausdrücklich die Begründung eines Antrags vorbehalten, so muss das Gericht mit einer den Antrag ablehnenden Entscheidung angemessenen Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 4, 190 ; 8, 89 ; 17, 191 ; 60, 313 ).
  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 48.84

    Asylverfahren - Gerichtsbeschluß - Verfügung - Vorsitzender - Berichterstatter -

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05
    4 Wie die Vorinstanz bereits näher ausgeführt hat, setzt eine fiktive Antragsrücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung hier am 24. Juni 2004 bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers bestanden haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 27. Oktober 1998 2 BvR 2662/95 DVBl 1999, 166 ; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 BVerwG 9 C 48.84 BVerwGE 71, 213 ).
  • BVerfG, 21.04.1982 - 2 BvR 873/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung ohne

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05
    9 Hat sich ein Verfahrensbeteiligter ausdrücklich die Begründung eines Antrags vorbehalten, so muss das Gericht mit einer den Antrag ablehnenden Entscheidung angemessenen Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 4, 190 ; 8, 89 ; 17, 191 ; 60, 313 ).
  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvR 301/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei vorbehaltener

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05
    9 Hat sich ein Verfahrensbeteiligter ausdrücklich die Begründung eines Antrags vorbehalten, so muss das Gericht mit einer den Antrag ablehnenden Entscheidung angemessenen Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat (vgl. BVerfGE 4, 190 ; 8, 89 ; 17, 191 ; 60, 313 ).
  • BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02

    Fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für Betreibensaufforderung; Fehlen

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05
    Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Antragstellers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2001 a.a.O. S. 6 und vom 18. September 2002 BVerwG 1 B 103.02 Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 16 S. 12).
  • BVerfG, 16.12.2002 - 2 BvR 654/02

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Entscheidung im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 07.07.2005 - 10 BN 1.05
    (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 16. Dezember 2002 2 BvR 654/02 juris).
  • BVerwG, 22.08.1996 - 8 B 100.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Anwendbarkeit des § 144 Abs. 4 VwGO im

  • BVerwG, 14.02.1996 - 3 B 24.96

    Unzulässigkeit der Klage mangels fallübergreifendem Gewicht

  • BVerwG, 10.11.1999 - 6 C 30.98

    Beachtlichkeit einer verfahrensfehlerhaften Einzelrichterübertragung im

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 C 10.95

    Rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen

  • BVerwG, 13.01.1987 - 9 C 259.86

    Asylverfahren - Aufforderung zur Betreibung des Verfahrens - Nichtbetreiben des

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2254/11

    Ungerechtfertigte Verfahrenseinstellung wegen Nichtbetreibens gem § 92 Abs 2 VwGO

    Solche Anhaltspunkte sind insbesondere dann gegeben, wenn der Kläger seine prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 -, NVwZ 2000, S. 1297 ; Beschluss vom 12. April 2001 - BVerwG 8 B 2.01 -, NVwZ 2001, S. 918; Beschluss vom 7. Juli 2005 - BVerwG 10 BN 1.05 -, juris Rn. 4).

    Zum anderen hat ein Kläger das Verfahren nur dann nicht mehr im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO betrieben, wenn er innerhalb der Zwei-Monatsfrist nicht substantiiert dargetan hat, dass und warum das Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - BVerwG 10 BN 1.05 -, juris Rn. 7).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 - L 7 AY 4220/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsrücknahmefiktion -

    (1) Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung müssen bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Berufungsklägers bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - juris Rdnr. 46; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 - juris Rdnr. 3; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 - juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 - juris Rdnr. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. September 2004 - 4 K 20/03 - juris Rdnr. 10).

    Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des Berufungsklägers oder der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben (zur Klagerücknahmefiktion BVerwG Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 - juris Rdnr. 3; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 - juris Rdnr. 4).

    Nicht geboten ist ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss (zur Klagerücknahmefiktion BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 - juris Rdnr. 4).

    Soweit das BVerfG einen solch sicheren Schluss verlangt hat, um daraus prozessuale Konsequenzen zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rdnr. 19), betraf dies nur den Fall, dass der Betroffene nicht auf die Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzbedürfnisses hingewiesen und ihm keine Gelegenheit gegeben worden war, sie auszuräumen (darauf weist auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 - juris Rdnr. 4 hin); dies betraf zudem eine Konstellation, in der die Klage als unzulässig abgewiesen, also gar nicht im Anwendungsbereich der Klage- oder Berufungsrücknahmefiktion agiert wurde.

    (1) Ob das weitere Verhalten des Berufungsklägers nach der Betreibensaufforderung als Betreiben zu qualifizieren ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 - juris Rdnr. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. September 2004 - 4 K 20/03 - juris Rdnr. 12).

    Den Maßstab bildet insofern insbesondere die Betreibensaufforderung selbst (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 - juris Rdnr. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. September 2004 - 4 K 20/03 - juris Rdnr. 12).

  • LSG Baden-Württemberg, 01.08.2019 - L 7 R 756/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungsbegründung - Abhängigmachung von

    aa) Zum Zeitpunkt der Betreibensaufforderung müssen bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Berufungsklägers bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 - juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 1. Juli 2010 - B 13 R 58/09 R - juris Rdnr. 46; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 - juris Rdnr. 3; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 - juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 - juris Rdnr. 4; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. September 2004 - 4 K 20/03 - juris Rdnr. 10).

    Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des Berufungsklägers oder der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben (zur Klagerücknahmefiktion BVerwG Beschluss vom 5. Juli 2000 - 8 B 119/00 - juris Rdnr. 3; BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 8 B 2/01 -juris Rdnr. 5; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 - juris Rdnr. 4).

    Nicht geboten ist ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss (zur Klagerücknahmefiktion BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 - juris Rdnr. 4).

    Soweit das BVerfG einen solch sicheren Schluss verlangt hat, um daraus prozessuale Konsequenzen zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - juris Rdnr. 19), betraf dies nur den Fall, dass der Betroffene nicht auf die Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzbedürfnisses hingewiesen und ihm keine Gelegenheit gegeben worden war, sie auszuräumen (darauf weist auch BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 - juris Rdnr. 4 hin); dies betraf zudem eine Konstellation, in der die Klage als unzulässig abgewiesen, also gar nicht im Anwendungsbereich der Klage- oder Berufungsrücknahmefiktion agiert wurde.

    aa) Ob das weitere Verhalten des Berufungsklägers nach der Betreibensaufforderung als Betreiben zu qualifizieren ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 - juris Rdnr. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. September 2004 - 4 K 20/03 - juris Rdnr. 12).

    Den Maßstab bildet insofern insbesondere die Betreibensaufforderung selbst (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 - juris Rdnr. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. September 2004 - 4 K 20/03 - juris Rdnr. 12).

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