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   VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774   

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VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774 (https://dejure.org/2008,23365)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.12.2008 - 10 BV 07.774 (https://dejure.org/2008,23365)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.774 (https://dejure.org/2008,23365)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol; Dienstleistungsfreiheit; Niederlassungsfreiheit; Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774
    Der Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt gleichfalls die Zurückweisung der Berufung und betont, dass der Freistaat Bayern unmittelbar nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) mit der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen begonnen habe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat es bei Rechtsverstößen, die vor seiner Entscheidung vom 28. März 2006 oder in der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2007 begangen worden sind, den Strafgerichten überlassen, über die Notwendigkeit der Strafverfolgung zu befinden (vgl. BVerfGE 115, 276).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 28. März 2006 das in Bayern geltende Staatsmonopol für Sportwetten in der bis zum Frühjahr 2006 praktizierten Form für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (BVerfGE 115, 276/317).

    Außerdem sei umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären (BVerfG vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276/319).

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 ausgeführt, dass der Gesetzgeber die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit aus Gründen der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, des Jugend- und Verbraucherschutzes sowie zur Bekämpfung der Folge- und Begleitkriminalität beschränken kann (vgl. BVerfGE 115, 276/304-306).

    Insbesondere kann der Gesetzgeber ein staatliches Wettmonopol als geeignete und erforderliche Maßnahme ansehen (vgl. BVerfG vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276/308-309).

    Vielmehr konnte der Gesetzgeber an der vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten Auffassung festhalten, dass die Einrichtung eines Staatsmonopols als die zur Bekämpfung der Spielsucht effektivere Maßnahme im Vergleich zur Zulassung staatlich kontrollierter privater Wettunternehmen anzusehen ist (vgl. BVerfG vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276/309, näher unter III.3.e).

    Der Glücksspielstaatsvertrag hat die vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276/315) für besonders bedenklich gehaltenen Vertriebswege über das Internet und über SMS bei Sportwetten nach § 4 Abs. 4 und § 21 Abs. 3 Satz 3 GlüStV verboten.

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) enthält - wie eine Kammer des Gerichts ausdrücklich klargestellt hat - keine Vorgaben zu den Modalitäten der Vertriebsstruktur (vgl. BVerfG vom 1.4.2008 NVwZ-RR 2008, 611 RdNr. 34).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276/277) den "Gesetzgeber" verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2007 die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben neu zu regeln.

    Damit trägt der Glücksspielstaatsvertrag der Forderung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276/318) nach einer entsprechenden Werbebeschränkung Rechnung.

    Ferner konnte er damit rechnen, dass durch diese Maßnahmen die früher festzustellende und vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 26. März 2006 (BVerfGE 115, 276/314-316) zu Recht kritisierte Omnipräsenz der Sportwettenwerbung wirksam unterbunden wird.

    Zwar besteht die Gefahr, dass Sportwetten dabei in unzulässiger Weise als sozialadäquate, positiv bewertete Unterhaltung verharmlost werden (vgl. BVerfG vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276/314).

    Der Gesetzgeber hat durch die Verankerung aktiver Informationspflichten einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276/318) Rechnung getragen und ist mit der neu aufgenommenen Aufklärungspflicht über Gewinnwahrscheinlichkeiten einer Empfehlung von Suchtexperten gefolgt (vgl. LTDrs. 15/8486 S. 16).

    Der Gesetzgeber ist damit der übereinstimmenden Forderung der angehörten Suchtexperten und einer entsprechenden Anregung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276/318) nachgekommen.

    Zwar kann aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG eine Schutzpflicht des Staates vor den Gefahren der Spielsucht abgeleitet werden, weil die Glücksspielsucht zu den international anerkannten psychischen Krankheiten gehört und der Staat zum Schutz der Gesundheit seiner Bürger verpflichtet ist (vgl. BVerfG vom 26.3.2006 BVerfGE 115, 276/304-305).

    Der Gesetzgeber hat sämtliche vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 26. März 2006 (BVerfGE 115, 276) ausgesprochenen Anregungen zur Suchtprävention und zum Spielerschutz aufgegriffen und umgesetzt.

    Soweit das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil gefordert hat, dass der Gesetzgeber inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten vorgeben müsse (BVerfG vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276/317), geschah dies im Interesse des von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG gebotenen Spielerschutzes, nicht im Interesse des Grundrechtsschutzes der privaten Sportwettenanbieter.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) keine weitergehenden Anforderungen an den Jugendschutz gestellt.

    Da die gesamte Kontrolle unter dem Dach des Bayerischen Staatsministerium des Innern vereint ist, während die staatliche Lotterieverwaltung beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen ressortiert, ist die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276/312/318) geforderte Trennung von Glücksspielaufsicht und Lotterieverwaltung verwirklicht worden.

    Wie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 zutreffend ausgeführt hat, geht von Sportwetten nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ein nicht unerhebliches Suchtpotential aus (BVerfGE 115, 276/304-305).

    Zum anderen entspricht diese Gefahrenprognose des Gesetzgebers auch der Einschätzung, die das Bundesverfassungsgericht bei seiner Tatsachenfeststellung im Sportwettenurteil gewonnen hat (BVerfG vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276/305/308).

    Aus der technischen oder ökonomischen Entwicklung folgende Vollzugshindernisse machen jedoch eine prinzipiell geeignete Organisation staatlicher Gemeinwohlverfolgung nicht ungeeignet (vgl. BVerfG vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276/308).

    Insofern kann die Gewährleistung dieser Gemeinwohlziele die Erforderlichkeit des staatlichen Veranstaltungsmonopols nicht begründen (vgl. BVerfG vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276/309; ebenso EuGH vom 5.6.2007 - Rosengren - DVBl 2007, 894).

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774
    Hierbei wurden die Verfahren 10 BV 07.558 und 10 BV 07.775 mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    Außerdem wurde das Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Verfahren 10 BV 07.558 in dieses Verfahren eingeführt.

    Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die übrigen Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlung (Bl. 248 ff., 307 ff. der Akte), auf die gerichtlichen Verfahrensakten und die beigezogenen Behördenakte sowie auf die gerichtlichen Verfahrensakte im Parallelverfahren 10 BV 07.558 Bezug genommen.

    Wie im Parallelverfahren 10 BV 07.558 näher ausgeführt, stellt die Betriebsuntersagung bei einem Sportwettenvermittler einen Dauerverwaltungsakt dar.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtung von Dauerverwaltungsakten grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Parallelentscheidung im Verfahren 10 BV 07.558).

    Insoweit gibt die von der Klägerin vorgelegte "Mystery Shopping Studie" der Firma Fair Control (Abdruck im Verfahren 10 BV 07.558 Anlage zu Bl. 445 d.A.) allerdings Anlass, an der ordnungsgemäßen Umsetzung der Sperrsystem-Bestimmungen der §§ 8, 20, 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 GlüStV zu zweifeln.

    Zum anderen hat sie die Firma Fair Control um nähere Angaben zu den von ihr durchgeführten Testkäufen gebeten, was allerdings von dem Unternehmen abgelehnt worden ist (vgl. Verfahrensakte 10 BV 07.558 Bl. 864/879-883).

    Nach den vom Vertreter des öffentlichen Interesses vorgelegten Zahlen liegen die Werbeausgaben für die Oddset-Wette in Bayern in den letzten drei Jahren auf etwa gleich hohem Niveau: 2006 etwa 6, 9 Mio. EUR, 2007 etwa 7, 2 Mio. EUR und 2008 voraussichtlich 6, 6 Mio. EUR (vgl. Abdruck im Verfahren 10 BV 07.558 Anlage zu Bl. 491 d.A.).

    Soweit im Jahresbericht 2007 des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (Abdruck im Verfahren 10 BV 07.558 Anlage zu Bl. 955 d.A.) kritisiert wird, dass die Werbeausgaben für die Oddset-Wette nicht zurückgeführt worden sind, spricht Manches dafür, dass diese Kritik in haushaltsrechtlicher Hinsicht berechtigt ist.

    Wie in dem von der Klägerin zitierten Gutachten von Prof. Dr. Pestalozza (Verfahrensakte 10 BV 07.558, Bl. 760/770-772 d.A.) zutreffend ausgeführt wird, ist die Frage, was wegen seiner Wesentlichkeit vom Gesetzgeber selbst zu regeln ist, maßgeblich nach dessen Grundrechtsbezug zu beantworten.

    Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch nicht deswegen ein gesetzlicher Regelungsbedarf vor, weil die vorgelegten amtlichen Teilnahmebedingungen der staatlichen Oddset-Wette (Verfahrensakte 10 BV 07.558 Anlage zu Bl. 491 d.A) unter Ziffer II.3 Abs. 1 bis 6 sehr allgemein gefasst sind und nach der Interpretation der Klägerin auch Live-Wetten, Handicap-Wetten und Halbzeitwetten zulassen.

    Im vorliegenden Fall haben die Länder bei der Ausarbeitung des Glücksspielstaatsvertrages eine umfangreiche Anhörung von Suchtexperten durchgeführt und die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse verwertet (vgl. LTDrs. 15/8486 S. 9-11; Niederschrift des Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen des Bayer. Landtags vom 27.9.2007, Verfahrensakte 10 BV 07.558 Anlage zu Bl. 491 d.A.).

    Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat jedenfalls im Schreiben vom 22. August 2008 (Verfahrensakte 10 BV 07.558 Bl. 864/890) darauf verwiesen, dass es in den Vereinigten Staaten von Amerika durchaus gelungen ist, mit diesen Mitteln die illegalen Glücksspielumsätze im Internet drastisch zu reduzieren (vgl. Katko, Unlawful Internet Gambling Enforcement Act, MMR 2007, 278 - Verfahrensakte 10 BV 07.558 Bl. 920 ff. d.A).

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.775

    Sportwetten; Berufsfreiheit; Konzession in Österreich; Staatsmonopol;

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774
    Die Klägerin hat sich für ihren Standpunkt auf verschiedene Stellungnahmen der Europäischen Kommission (Anlage 4 und 5 zu Bl. 36 ff. d.A.), auf diverse ökonomische Studien (Anlage 10, 11, 15 zu Bl. 151 d.A), auf mehrere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen und auf ein Gutachten von Prof. Dr. Heermann (vgl. Verfahrensakte 10 BV 07.775 Bl. 315 ff. d.A.) berufen.

    Hierbei wurden die Verfahren 10 BV 07.558 und 10 BV 07.775 mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

    In dieser Verfahrensakte und in der Verfahrensakte 10 BV 07.775 sind weitere von den Beteiligten abgegebene und in dieses Verfahren einbezogene Stellungnahmen und Unterlagen zu finden.

    Dass die Vermittlung der Sportwetten nur gegenüber einem geschlossenen Personenkreis erfolgt wäre, ist - anders als im Parallelfall 10 BV 07.775 - nicht hinreichend dargelegt.

    Ergänzend kann auf die rechtlichen Ausführungen im Parallelfall 10 BV 07.775 verwiesen werden.

    Die Klägerin stützt sich insoweit auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Heermann (Verfahrensakte 10 BV 07.775 Bl. 315 ff. d.A.), in dem das Sachlichkeitsgebot des § 5 Abs. 1 GlüStV sehr extensiv ausgelegt wird; danach darf Glücksspielwerbung nur sachlich über die Veranstaltung des Glücksspiels, den Ort und die Zeit der Teilnahme sowie über Einsatz und Teilnahmebedingungen informieren, nicht aber konkret über den Höchstgewinn.

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774
    Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und ein unterschiedlich hohes Schutzniveau zu bestimmen (vgl. EuGH vom 6.3.2007 - Placanica - NJW 2007, 1515 RdNr. 48; vom 21.10.1999 - Zenatti - GewArch 2000, 19 RdNr. 33; vom 21.9.1999 - Läärä - DVBl 2000, 111 RdNr. 35).

    Außerdem müssen die Beschränkungen diskriminierungsfrei ausgestaltet werden (vgl. EuGH vom 6.3.2007 - Placanica - NJW 2007, 1515 RdNr. 47, 48; EuGH vom 21.10.1999 - Läärä - DVBl 2000, 111 RdNr. 36).

    Ein Staatsmonopol bietet grundsätzlich die Möglichkeit, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend auszuschalten (vgl. EuGH vom 21.9.1999 - Läärä - DVBl 2000, 111 RdNr. 37).

    Der Europäische Gerichtshof hat bereits mehrfach die Einschätzung des Gesetzgebers akzeptiert, dass ein Staatsmonopol aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sein kann (vgl. EuGH vom 21.9.1999 - Läärä - DVBl 2000, 111 RdNr. 37; vom 5.6.2007 - Rosengren - DVBl 2007, 894, 223 RdNr. 49).

    Das In § 10 Abs. 2 GlüStV verankerte Staatsmonopol schließt inländische wie ausländische private Rechtspersonen in gleicher Weise von der Veranstaltung von Sportwetten aus und enthält daher keine Benachteiligung von EU-Bürgern (vgl. EuGH vom 6.3.2007 - Placanica - NJW 2007, 1515 RdNr. 47, 48; vom 21.10.1999 - Läärä - DVBl 2000, 111 RdNr. 36).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774
    In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof bei Sportwetten eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der genannten Freiheiten rechtfertigen können, anerkannt, nämlich den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung, die Bekämpfung der Spielsucht und die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. EuGH vom 6.3.2007 - Placanica - NJW 2007, 1515 RdNr. 46).

    Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs steht es den Mitgliedstaaten frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und ein unterschiedlich hohes Schutzniveau zu bestimmen (vgl. EuGH vom 6.3.2007 - Placanica - NJW 2007, 1515 RdNr. 48; vom 21.10.1999 - Zenatti - GewArch 2000, 19 RdNr. 33; vom 21.9.1999 - Läärä - DVBl 2000, 111 RdNr. 35).

    Außerdem müssen die Beschränkungen diskriminierungsfrei ausgestaltet werden (vgl. EuGH vom 6.3.2007 - Placanica - NJW 2007, 1515 RdNr. 47, 48; EuGH vom 21.10.1999 - Läärä - DVBl 2000, 111 RdNr. 36).

    Vielmehr hat der Gerichtshof betont, dass bei der Festlegung der staatlichen Ziele in Bezug auf das Glücksspielwesen die sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten eines Landes eine Rolle spielen können (vgl. EuGH vom 6.3.2007 - Placanica - NJW 2007, 1515 RdNr. 47).

    Das In § 10 Abs. 2 GlüStV verankerte Staatsmonopol schließt inländische wie ausländische private Rechtspersonen in gleicher Weise von der Veranstaltung von Sportwetten aus und enthält daher keine Benachteiligung von EU-Bürgern (vgl. EuGH vom 6.3.2007 - Placanica - NJW 2007, 1515 RdNr. 47, 48; vom 21.10.1999 - Läärä - DVBl 2000, 111 RdNr. 36).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774
    a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können sich inländische Wettbüros, die als Vermittler für einen in einem europäischen Mitgliedsstaat zugelassenen Wettanbieter auftreten wollen, sowohl auf die Niederlassungs- als auch die Dienstleistungsfreiheit berufen (vgl. EuGH vom 6.11.2003 - Gambelli -NJW 2004, 139 RdNr. 46 bis 48, 58).

    Die Behörden eines Mitgliedsstaates können sich daher nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen, wenn sie die Verbraucher dazu ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen (vgl. EuGH vom 26.11.2003 - Gambelli - NJW 2004, 139 RdNr. 65 bis 67).

    Ebenso wenig hat der Europäische Gerichtshof in der Gambelli-Entscheidung Untersuchungen zur Verbreitung von gewerblichen Spielhallen, öffentlichen Spielkasinos oder TV- bzw. Radiogewinnspielen in Italien angestellt oder verlangt (EuGH vom 6.11.2003 - Gambelli - NJW 2004, 139).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof sich grundsätzlich nur mit der Frage befasst, ob der Mitgliedstaat in dem im Rechtsstreit maßgeblichen Glücksspielbereich eine in sich widerspruchsfreie und systematische Politik verfolgt (EuGH vom 6.11.2003 - Gambelli - NJW 2004, 139 RdNr. 9, 68, 69).

  • VGH Bayern, 29.09.2004 - 24 BV 03.3162

    Verbot von Oddsetwetten privater Unternehmer für Bayern bestätigt

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774
    Auch das Veranstalten von Sportwetten zu festen Quoten (sog. Oddset-Wette) gehört nach überwiegender Meinung zu den grundsätzlich verbotenen Glücksspielen (vgl. BVerwG vom 28.3.2001 BVerwGE 114, 92, BGH vom 1.4.2004 BGHZ 158, 343; BayObLG vom 26.11.2003 NJW 2004, 1057, BayVGH vom 29.9.2004 BayVBl 2005, 241 m.w.N.).

    Der Senat kann sich dieser primär zivilrechtlichen Betrachtungsweise jedoch nicht anschließen, weil es für die straf- und sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit nicht auf letztlich beliebig gestaltbare interne Verhältnisse, sondern allein auf das extern sichtbare Verhalten ankommen kann (vgl. BayVGH vom 29.9.2004 BayVBl 2005, 241 m.w.N.).

    Tatbestandsausschließende Wirkungen haben aber nur Erlaubnisse, die von einer dazu berufenen staatlichen Stelle ausgestellt werden (vgl. BayVGH vom 29.9.2004 BayVBl 2005, 241).

  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774
    Ein Glücksspiel liegt dann vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust des Spiels nicht wesentlich von den geistigen oder körperlichen Fähigkeiten, den Kenntnissen, der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers abhängt, sondern allein oder doch überwiegend vom Zufall (vgl. BGH vom 28.11.2002 DVBl 2003, 669; BVerwG vom 28.3.2001 BVerwGE 114, 92).

    Da der Erfolg von vielfältigen, oft zufälligen Umständen abhängt, ist es auch Kennern der jeweiligen Sportart nicht möglich, den Ausgang des Wettkampfes sicher vorherzusagen (vgl. BGH vom 28.11.2002 DVBl 2003, 669).

    Wer zivilrechtlich Vertragspartner des Spielers geworden ist, ist nach der straf- und verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung nicht entscheidend (vgl. BGH vom 28.11.2002, DVBl 2003, 669; BVerwG vom 21.6.2006 BVerwGE 126, 149).

  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774
    Schließlich dürfen die Beschränkungen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung dieser Ziele erforderlich ist, wobei den Staat die Darlegungslast trifft, dass das angestrebte Ziel nicht durch Beschränkungen erreicht werden kann, die weniger weit gehen oder die Grundfreiheiten weniger beeinträchtigen (vgl. EuGH vom 5.6.2007 - Rosengren - DVBl 2007, 894 RdNr. 50).

    Der Europäische Gerichtshof hat bereits mehrfach die Einschätzung des Gesetzgebers akzeptiert, dass ein Staatsmonopol aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich sein kann (vgl. EuGH vom 21.9.1999 - Läärä - DVBl 2000, 111 RdNr. 37; vom 5.6.2007 - Rosengren - DVBl 2007, 894, 223 RdNr. 49).

    Insofern kann die Gewährleistung dieser Gemeinwohlziele die Erforderlichkeit des staatlichen Veranstaltungsmonopols nicht begründen (vgl. BVerfG vom 28.3.2006 BVerfGE 115, 276/309; ebenso EuGH vom 5.6.2007 - Rosengren - DVBl 2007, 894).

  • BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06

    Untersagung der Annahme und Vermittlung von Sportwetten durch privaten Betreiber

    Auszug aus VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.774
    Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluss vom 19. Oktober 2006 (2 BvR 2023/06) bestätigt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat demzufolge bereits im Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2006 (ZfWG 2006, 308 RdNr. 19) die fachgerichtliche Feststellung gebilligt, dass ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Staatsmonopols andererseits hergestellt worden ist.

    Die damals maßgeblichen grundsätzlichen Fragen sind durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 116, 276/319) und vom 19. Oktober 2006 (ZfWG 2006, 308 RdNr. 19) hinreichend geklärt.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 C 2.01

    Keine Zulassung von Oddset-Wetten durch private Veranstalter in Bayern

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT KANN DIE PORTUGIESISCHE REGELUNG, DIE SANTA

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Das staatliche Glücksspielmonopol unterliegt nicht dem Kartellrecht und ist in

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BayObLG, 19.09.1994 - 5St RR 117/94
  • BayObLG, 26.11.2003 - 5St RR 289/03

    Vereinbarkeit des staatlichen Vorbehalts zur Veranstaltung von Sportwetten mit

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 65/05

    BGH bejaht Anspruch eines antragsgemäß gesperrten Spielers gegen die Spielbank

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 108/03

    Rechtsnatur eines Vertrages zwischen einem Geldgeber und einem Rechtsanwalt zum

  • BGH, 16.08.2007 - 4 StR 62/07

    Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Genehmigung

  • BGH, 22.11.2007 - III ZR 9/07

    Schadensersatzanspruch bei Nichteinhaltung einer Spielbank-Sperre

  • BVerfG, 13.03.1958 - 1 BvR 155/58

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör bei Eröffnung des

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89

    Sitzblockaden II

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerfG, 01.04.2008 - 2 BvR 2680/07

    Gewerbliche Vermittlung von Lotterien und Wetten

  • BVerwG, 26.06.1968 - V C 111.67

    Bescheidung eines vorsorglich gestellten Beweisantrags - Anspruch auf

  • BVerwG, 09.05.1996 - 9 B 254.96

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf rechtliches Gehör

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

  • OLG München, 26.09.2006 - 5St RR 115/05

    Strafrechtliche Beurteilung der Vermittlung von Sportwetten nach Großbritannien

  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

  • VGH Bayern, 15.10.2008 - 10 BV 08.351

    Zur Zulässigkeit von Bonussystemen in Spielhallen

  • EFTA-Gerichtshof, 30.05.2007 - E-3/06

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    Lindman

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    Zenatti

  • EuGH, 21.10.1999 - C-67/98

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

  • OLG Düsseldorf, 17.09.2008 - Kart 19/07

    1. Sind zum Glücksspiel eingerichtete Räume Einrichtungen im Sinn des § 284 Abs.

  • RG, 28.11.1921 - 967/20
  • BVerwG, 13.01.1969 - I C 86.64

    Voraussetzungen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43

  • VGH Bayern, 19.10.2006 - 24 CS 06.2527
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte seinerzeit in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit höherrangigem Recht sowie die Rechtmäßigkeit darauf gestützter Untersagungen unerlaubter Wettvermittlung (vgl. VGH München, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.558 - ZfWG 2009, 27 und - 10 BV 07.774/775 - juris).
  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    - Bayerischer VGH München - 18.12.2008 - AZ: VGH 10 BV 07.774.
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte seinerzeit in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit höherrangigem Recht sowie die Rechtmäßigkeit darauf gestützter Untersagungen unerlaubter Wettvermittlung (vgl. VGH München, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.558 - ZfWG 2009, 27 und - 10 BV 07.774/775 - juris).
  • VG Oldenburg, 17.09.2009 - 12 A 167/09

    Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten

    Er musste zur Weitergeltung der Untersagung diese auch nicht neu verfügen, da sie als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. hierzu u. a. Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 MC 71/08 -, juris, Rn 28; VG Hannover, Urteil vom 1. Dezember 2008 - 10 A 4171/06 -, juris, Rn 20f; Bay. VGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.774 -, juris, Rn 41f; jeweils m.w.N.).

    Die bereits im Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 12 B 2908/07 - ausgeführte Einschätzung der Kammer wurde und wird in der Rechtsprechung inzwischen von zahlreichen Gerichten für die Regelungen in Niedersachsen bzw. vergleichbare Regelwerke in anderen Bundesländern geteilt (vgl. für Niedersachsen: Nds. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 11 ME 367/08 -, juris; VG Hannover, Urteile vom 1. Dezember 2008, a.a.O., und vom 19. Januar 2009 - 10 A 4384/08 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 6 B 364/08 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 13. August 2008 - 5 B 179/08 -, Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG; VG Göttingen, Beschluss vom 29. April 2009 - 1 B 54/09 -, juris; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -, juris, und vom 20. März 2009 - 1 BvR 2410/08 -, juris; für andere Bundesländer: VG Koblenz, Urteil vom 26. März 2008 - 5 K 1512/07.KO -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. November 2008 - 7 K 3264/07 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 17. November 2008 - AUK 5 K 06.1177 -, juris; VG Saarland, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 6 K 37/06 -, juris; VG München, Urteil vom 27. Januar 2009 - M16K08.2263 - juris; Bay. VGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.774 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008, a.a.O., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. März 2008 - 4 BS 5/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2008 - 1 S 203/07 -, juris, und Beschluss vom 8. Mai 2009 - 1 S 70/08 -, juris; und zahlreiche weitere Verwaltungsgerichte).

    Denn die Ziele, die Wetttätigkeit der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und eine (weitere) Abwanderung von Wettinteressenten zu illegalen Anbietern zu verhindern, würde nicht erreicht, wenn dieser Personengruppe der Zugang zum legalen Wettangebot erheblich erschwert würde, indem sie mangels ausreichender Zahl an Annahmestellen weite bzw. zusätzliche Wege in Kauf zu nehmen hätte, d.h. die Wettbüros nicht generell verfügbar und auf dem Weg des täglichen Einkaufs erreichbar wären (so auch: VG München, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.774 -, a.a.O.; VG Hannover, Urteil vom 1. Dezember 2008, a.a.O.; Nds. OVG, Beschluss vom 16. Februar 2009, a.a.O.).

    Die Annahmestellen laden nicht zum Verweilen oder zum übermäßigen Wetten ein, da ein entsprechendes Angebot (z.B. Live-Wetten etc.) nicht (mehr) besteht (vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.774 -, a.a.O., Rn 75).

    Es besteht vor dem Hintergrund der reinen Staatsmonopolregelung auch in diesen Ländern zudem die Möglichkeit, die Lizenzen mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen (vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, - 10 BV 07.774 -, a.a.O.; VG Saarland, Beschluss vom 31. März 2009 - 6 L 1932/08 -, juris).

    Es ist vielmehr zu erwarten, dass insbesondere das weniger einschneidende System der auch vom Kläger genannten staatlich kontrollierten Zulassung privater, konkurrierender Wettanbieter nicht in gleichem Maße die Begrenzung des Wettangebotes und damit die Lenkung des Spieltriebs in geordnete und überwachte Bahnen (§ 1 Nr. 2 GlüStV) - als eines der normierten Ziele - erwarten lässt (vgl. auch dahingehend: Bay. VGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, - 10 BV 07.774 -, a.a.O., Rn 111).

    Danach dürfen Monopolunternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, Absatzbeschränkungen durchführen, wenn ohne diese Beschränkungen ihr Auftrag verhindert würde (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.774 -, a.a.O., Rn 128; LT-Drs. 15/4090, S. 61 ff.).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 41.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte seinerzeit in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit höherrangigem Recht sowie die Rechtmäßigkeit darauf gestützter Untersagungen unerlaubter Wettvermittlung (vgl. VGH München, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.558 - ZfWG 2009, 27 und - 10 BV 07.774/775 - juris).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte seinerzeit in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit höherrangigem Recht sowie die Rechtmäßigkeit darauf gestützter Untersagungen unerlaubter Wettvermittlung (vgl. VGH München, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.558 - ZfWG 2009, 27 und - 10 BV 07.774/775 - juris).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 15.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte seinerzeit in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit höherrangigem Recht sowie die Rechtmäßigkeit darauf gestützter Untersagungen unerlaubter Wettvermittlung (vgl. VGH München, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.558 - ZfWG 2009, 27 und - 10 BV 07.774/775 - juris).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 20.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte seinerzeit in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit höherrangigem Recht sowie die Rechtmäßigkeit darauf gestützter Untersagungen unerlaubter Wettvermittlung (vgl. VGH München, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.558 - ZfWG 2009, 27 und - 10 BV 07.774/775 - juris).
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 38.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejahte seinerzeit in ständiger Rechtsprechung die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit höherrangigem Recht sowie die Rechtmäßigkeit darauf gestützter Untersagungen unerlaubter Wettvermittlung (vgl. VGH München, Urteile vom 18. Dezember 2008 - 10 BV 07.558 - ZfWG 2009, 27 und - 10 BV 07.774/775 - juris).
  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

    Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-243/01 - Gambelli u.a. - RdNrn. 9, 68 und 69) die Kohärenz glücksspielrechtlicher Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zunächst ausschließlich bezogen auf den von der beschränkenden Regelung erfassten Glücksspielsektor geprüft (vgl. BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 108 ff.; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.774 RdNrn. 112 ff.).
  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.483

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

  • VG Ansbach, 18.08.2009 - AN 4 S 09.01413

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von ... im Internet im Freistaat

  • VGH Bayern, 17.02.2012 - 10 BV 11.482

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 16.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 6 U 93/07

    Verbot des Glücksspiels im Internet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2010 - 4 B 733/10

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen

  • VG Gera, 14.12.2010 - 5 K 155/09

    Feststellungsklage zu Fortbestand einer Gewerbeerlaubnis für Sportwetten aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2009 - 4 B 298/08

    Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst geschlossen

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 22.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • KG, 12.08.2009 - 24 U 40/09

    Zur Zulässigkeit von Gewinnspielwerbung

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2273

    Vermittlung von Sportwetten - Untersagungsverfügung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08

    Zum Sportwettenmonopol in Sachsen-Anhalt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2010 - 4 B 581/10

    Gesetzgebungskompetenz der Länder hinsichtlich des Internetverbots für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2010 - 4 B 185/10

    Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2010 - 4 B 1840/08

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung einer Untersagung illegaler

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2009 - 4 B 453/08

    Maßgeblichkeit der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen

  • VG Berlin, 22.07.2010 - 35 A 353.07

    Untersagungsverfügung hinsichtlich des Vermittelns von Sportwetten im Land Berlin

  • VG Berlin, 17.11.2009 - 35 A 247.06

    Staatliches Sportwettenmonopol im Land Berlin; Verstoß gegen die Berufsfreiheit

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.775

    Ladbrokes Ltd. gegen Regierung Norwegens - Binnenmarkt und

  • VG Köln, 24.11.2011 - 6 K 357/07

    Verbot der Werbung für nicht genehmigte Sportwetten im Internet

  • VG Berlin, 27.10.2009 - 35 A 10.07

    Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet;

  • VG Köln, 10.11.2011 - 6 K 1008/07

    Internetverbot, Kohärenz

  • VG Köln, 10.11.2011 - 6 K 3665/06

    Internetverbot

  • VG Würzburg, 18.05.2009 - W 5 K 07.920

    Verbot der Annahme und Vermittlung von Sportwetten

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