Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 18.08.2005 - 10 BV 31/05 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 10.08.2005 - 10 BV 31/05
- ArbG Koblenz, 18.08.2005 - 10 BV 31/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.2005 - 5 TaBV 54/05
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.12.2005 - 5 TaBV 54/05
Interessenausgleich im Tendenzbetrieb
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.08.2005 - 10 BV 31/05 - wird zurückgewiesen.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 18.08.2005 - 10 BV 31/05 - dort Seite 2 f. = Bl. 59 f. d. A.).
Gegen den am 09.09.2005 zugestellten Beschluss vom 18.08.2005 - 10 BV 31/05 - hat der Betriebsrat am 23.09.2005 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.08.2005 - 10 BV 31/05- abzuändern und.
Die Beschwerdekammer folgt den Gründen des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 18.08.2005 - 10 BV 31/05 - und stellt dies hiermit ausdrücklich bezugnehmend in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest.
Das Arbeitsgericht hat im tatbestandlichen Teil seines Beschlusses vom 18.08.2005 - 10 BV 31/05 - dort S. 2 = Bl. 59 d. A. (unter I.) in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass über die Veröffentlichung der redaktionellen Beiträge allein die Arbeitgeberin entscheide, bei der weiterhin der Chefredakteur, der Chef vom Dienst sowie eine Anzahl von Arbeitnehmern im Bereich Assistenz/Zuarbeit mit Aufgaben im Zusammenhang mit Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung tätig sind.
Den insoweit maßgeblichen Umstand hat bereits das Arbeitsgericht genannt (Beschluss vom 18.08.2005 - 10 BV 31/05 - dort S. 6 = Bl. 63 d. A.).
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