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   VGH Bayern, 24.07.2008 - 10 C 08.1780   

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VGH Bayern, 24.07.2008 - 10 C 08.1780 (https://dejure.org/2008,31101)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.07.2008 - 10 C 08.1780 (https://dejure.org/2008,31101)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - 10 C 08.1780 (https://dejure.org/2008,31101)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten richtet sich nach Polizeiaufgabengesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Polizei darf personenbezogene Daten bei "Restverdacht" speichern - Datenschutz: Löschung gespeicherter Daten durch die Polizei

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Hessen, 16.12.2004 - 11 UE 2982/02

    Erkennungsdienst; polizeiliche Speicherungspraxis; Löschung von Daten;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2008 - 10 C 08.1780
    Je länger die Vorfälle zurückliegen, je unbedeutender die zu Grunde liegende Straftat ist und je uninteressanter sie sich unter kriminalistischer Hinsicht darstellt, desto stärker schlagen die Datenschutzbelange des Betroffenen zu Buche (HessVGH vom 16.12.2004 NJW 2005, 2727).
  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2008 - 10 C 08.1780
    Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem (oder den) Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles (ausreichende) Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen überführend oder entlastend - fördern können (vgl. BVerwG vom 19.10.1982 BVerwGE 66, 192/199; vom 23.11.2005 NJW 2006, 1225/1226).
  • BVerwG, 08.03.1999 - 6 B 121.98

    Erstinstanzlicher Beschluß über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe; Überprüfung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2008 - 10 C 08.1780
    Es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs (vgl. BVerwG vom 8.3.1999 NVwZ-RR 1999, 587).
  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2008 - 10 C 08.1780
    Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem (oder den) Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles (ausreichende) Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen überführend oder entlastend - fördern können (vgl. BVerwG vom 19.10.1982 BVerwGE 66, 192/199; vom 23.11.2005 NJW 2006, 1225/1226).
  • BVerwG, 06.07.1988 - 1 B 61.88

    Erkennungsdienst - Unterlagen - Aufhebung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2008 - 10 C 08.1780
    Insofern ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6.07.1988 NJW 1989, 2640) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH vom 4.12.1992 BayVBl 1993, 211) überholt, die in § 81 b StPO in Ermangelung ergänzender gesetzlicher Regelungen eine spezielle Befugnis zum Aufbewahren erkennungsdienstlichen Materials gesehen hat (vgl. Meyer-Goßner StPO, 51. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 81 b).
  • BVerfG, 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01

    Zur Datenspeicherung trotz Freispruchs

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2008 - 10 C 08.1780
    Denn die Aufbewahrung polizeilicher Ermittlungsergebnisse und deren weitere Verwendung in der Polizeiarbeit ist etwas substantiell anderes als die gerichtliche Verhängung einer Strafe, die an den vollen Tat- und Schuldnachweis gebunden ist (BVerfG vom 16.5.2002 NJW 2002, 3231).
  • VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2008 - 10 C 08.1780
    Zwar ist die Anwendung des Art. 38 Abs. 2 PAG auf erkennungsdienstliches Material in der Vergangenheit stets abgelehnt worden (vgl. BayVGH vom 4.12.1992 BayVBl 1993, 211/212; Beschluss vom 12.7.2004 24 CS 04.1016 AU S.6; BayVerfGH vom 19.10.1994 BayVBl. 1995, 143/146; Schmidbauer, in Schmidbauer/Steiner PAG und POG, 2. Aufl. 2006, RdNr. 6 zu Art. 38 PAG, Berner/Köhler PAG, 19. Aufl. 2008, RdNr. 6 zu Art. 38), obwohl der Wortlaut des Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG ohne Einschränkung personenbezogene Daten und damit auch erkennungsdienstliches Material erfasst.
  • VGH Bayern, 12.07.2004 - 24 CS 04.1016
    Auszug aus VGH Bayern, 24.07.2008 - 10 C 08.1780
    Zwar ist die Anwendung des Art. 38 Abs. 2 PAG auf erkennungsdienstliches Material in der Vergangenheit stets abgelehnt worden (vgl. BayVGH vom 4.12.1992 BayVBl 1993, 211/212; Beschluss vom 12.7.2004 24 CS 04.1016 AU S.6; BayVerfGH vom 19.10.1994 BayVBl. 1995, 143/146; Schmidbauer, in Schmidbauer/Steiner PAG und POG, 2. Aufl. 2006, RdNr. 6 zu Art. 38 PAG, Berner/Köhler PAG, 19. Aufl. 2008, RdNr. 6 zu Art. 38), obwohl der Wortlaut des Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG ohne Einschränkung personenbezogene Daten und damit auch erkennungsdienstliches Material erfasst.
  • VGH Bayern, 03.04.2013 - 10 C 11.1967

    Prozesskostenhilfe; Löschungsanspruch; erkennungsdienstliche Unterlagen;

    Vielmehr richtet sich die weitere Verwendung erkennungsdienstlicher Daten für präventive Zwecke und für nicht konkrete weitere Strafverfahren inzwischen aufgrund von § 481 Abs. 1 und § 484 Abs. 4 StPO nach den jeweiligen polizeirechtlichen Vorschriften (vgl. HessVGH, U.v. 16.12.2004 - 11 UE 2982/02 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 10 C 08.1780 - juris Rn. 18; B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2007 - juris Rn. 2).

    Nach den danach maßgeblichen Regelungen von Art. 38 Abs. 2 Satz 2 und Art. 45 Abs. 2 PAG (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 10 C 08.1780 - juris Rn. 18; B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 2) hat der Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf Löschung der über ihn gespeicherten Lichtbilder und Fingerabdrücke.

    Dabei kann offenbleiben, ob diese Regelung, nach der personenbezogene Daten, die die Polizei nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PAG im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder von einer einer Straftat verdächtigen Personen gewonnen und zum Zweck der Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten gespeichert hat, zu löschen sind, wenn der der Speicherung zugrunde liegende Verdacht entfällt, auf erkennungsdienstliche Unterlagen überhaupt anwendbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 10 C 08.1780 - juris Rn. 18 und B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2007 - juris Rn. 3, wo die Frage jeweils offen gelassen wird; verneinend BayVGH, B.v. 4.12.1992 - 21 B 92.929 - juris Rn. 21).

    Die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der in dem oder den Strafverfahren gegenüber dem Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden kann und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen den Betroffenen überführend oder entlastend fördern können (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 10 C 08.1780 - juris Rn. 18; B.v. 2.9.2008 - 10 C 08.2087 - juris Rn. 6).

  • VG Saarlouis, 05.03.2010 - 6 K 691/09

    Erkennungsdienstliche Behandlung bei Verkehrsdelikten

    BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03 - VGH München, Beschlüsse vom 02.09.2008 - 10 C 08.2087 -, und vom 24.07.2008 - 10 C 08.1780 - sowie VG Aachen, Urteil vom 15.06.2009 - 6 K 1979/08 -, jeweils bei Juris.
  • VGH Bayern, 02.09.2008 - 10 C 08.2087

    Erkennungsdienstliche Unterlagen; Löschungsanspruch

    Aufgrund der Verweisung der §§ 481 Abs. 1, 484 Abs. 4 StPO richtet sich der Anspruch auf Löschung solcher Daten nach den Regelungen des Polizeiaufgabengesetzes (vgl. BayVGH vom 24.7.2008, 10 C 08.1780, RdNrn. 14, 18).

    Der Senat hat es in der oben genannten Entscheidung offen gelassen, ob zusätzlich auch der Löschungsanspruch nach Art. 38 Abs. 2 Satz 2 PAG besteht, wenn in dem Ermittlungsverfahren, in dem die erkennungsdienstlichen Unterlagen gewonnen worden sind, der für die strafrechtlichen Ermittlungen erforderliche Tatverdacht restlos entfallen ist (vgl. Beschluss vom 24.7.2008, 10 C 08.1780, RdNr. 18).

  • LG Landshut, 31.08.2011 - 6 Qs 93/11

    Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung; Rechtsgrundlage der

    Für die Löschung derartiger Daten ist gemäß § 484 IV StPO - wie bereits das Bay.VG Regensburg in seinem Beschluss vom 12.01.2011 Az.: RN 4 E 10.1984 ausgeführt hat - der für das PAG geltende Rechtsweg maßgeblich (vgl. BayVGH Beschluss vom 24.07.2008 Az.: 10 C 08.1780).
  • VG Augsburg, 10.03.2014 - Au 1 K 13.1565

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anordnung der erkennungsdienstlichen

    Mit diesem gesetzlichen Anspruch (vgl. grundlegend zur Herleitung etwa BayVGH, B.v. 24.7.2008 - 10 C 08.1780 - juris Rn. 13 ff.) aus Art. 38 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 45 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) i.d.F. der Bek.
  • VG München, 15.02.2017 - M 7 K 15.5775

    Löschung personenbezogener Daten

    Daneben besteht ein alle Daten in polizeilichen Sammlungen betreffender allgemeiner Löschungsanspruch aus Art. 45 Abs. 2 PAG (vgl. Schmidbauer, PAG/POG, 2014 4. Aufl., Art. 38 Rn 14; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Vorbem. zu Art. 37 ff. Rn 11; Art. 38 Rn 10, Art. 45 Rn 8), wenn die Daten rechtswidrig gewonnen worden sind (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAG) oder wenn sie für die präventive Polizeiarbeit nicht mehr benötigt werden (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAG; vgl. § 481 Abs. 1, § 484 Abs. 4 StPO; BayVGH, B. v. 24. Juli 2007 - 10 C 08.1780 - juris Rn 18).
  • VG Meiningen, 28.10.2008 - 2 K 191/07

    Polizeirecht; Zum Anspruch auf Löschung von in polizeilichen Dateien suchfähig

    Aus dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) folgt grundsätzlich ein Anspruch auf Löschung der über ihn gesammelten Polizeidaten, soweit deren weitere Aufbewahrung und Speicherung nicht auf gesetzlicher Grundlage gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, Beschl.v. 24.07.2008, 10 C 08.1780, juris, Rn 13).
  • VG Augsburg, 19.05.2011 - Au 5 K 10.1460

    Löschung von KAN-Daten; Löschung von IPVG-Daten

    Der Tatverdacht muss dabei restlos entfallen sein (BayVGH vom 17.8.2010 Az.: 10 C 09.3114 RdNr. 10; vom 21.1.2009 Az.: 10 B 07.1382 RdNr. 35; vom 24.7.2008 Az.: 10 C 08.1780 RdNr. 15; vom 8.11.2007 Az.: 24 ZB 07.1382 RdNr. 14).
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   VGH Bayern, 03.09.2008 - 10 C 08.1780   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gegenvorstellung; Prozesskostenhilfe; Ratenzahlung; neue Tatsachen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 43/03

    Rechtsfolgen der Unanfechtbarkeit eines Prozesskostenhilfe versagenden

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2008 - 10 C 08.1780
    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erwächst allerdings nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGH vom 3.03.2004 NJW 2004, 1805).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VGH Bayern, 03.09.2008 - 10 C 08.1780
    Sie müsste, um als ordentlicher Rechtsbehelf zulässig sein zu können, in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein (vgl. BVerwG vom 11.1.2007 8 KSt 17/06 juris RdNr. 3; BVerfG vom 30.4.2003 BVerfGE 107, 395 Orientierungssatz 4).
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