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VGH Bayern, 08.09.2009 - 10 C 09.864 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Streitwert für Erlaubnis zur Durchführung eines Gewinnspiels im Internet ("Hausverlosung")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 1 S 20.11
Hausverlosung im Internet ist unzulässiges Glücksspiel
Die Bedeutung der Sache kann hierbei nicht allein aus dem nach Durchführung des Glücksspiels verbleibenden Gewinn abgeleitet werden, denn dieser bislang lediglich erhoffte Gewinn ist weder bei erst- noch bei zweitinstanzlicher Antragstellung, die für die Wertberechnung des jeweiligen Streitgegenstandes in zeitlicher Hinsicht gemäß § 40 GKG maßgebend sind, hinreichend sicher zu bestimmen (insofern noch zutreffend der Ansatz des BayVGH, vgl. Beschluss vom 8. September 2009 - 10 C 09.864 - juris). - VG Münster, 14.06.2010 - 1 L 155/10
Zulässigkeit eines Haus-Gewinnspiels im Internet
Bei einer von der Antragstellerin selbst erwarteten Einspielsumme von rund 2 Mio. Euro (49.999 erwartete Teilnehmer) verbleibt ihr bei pauschalierender Betrachtungsweise nach Abzug der Gewinnausschüttungen (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 8. September 2009 - 10 C 09.864 -, juris Rn. 7) sowie nach Abzug der von der Antragstellerin selbst angenommen Nebenkosten (Bl. 35 der Gerichtsakte) ein Erlös von rd. - VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570 Einer Streitwertermittlung im Wege der Pauschalierung aus Gründen der Praktikabilität (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 8.9.2009, Az. 10 C 09.864, Juris) bedurfte es vorliegend mit Blick auf die vom Kläger gemachten Angaben nicht.
- VG Regensburg, 05.07.2012 - RO 5 K 12.568
Hausverlosung als Glücksspiel
Vielmehr ist aus Gründen der Praktikabilität pauschalierend vom Differenzbetrag zwischen den vom Kläger angesetzten Spieleinnahmen und dem Wert der zur Ausspielung gelangten Preise auszugehen (so VGH v. 08.09.2009 Az. 10 C 09.864). - VG Regensburg, 06.04.2011 - RO 5 S 11.268
Glücksspiel; Hausverlosung; E-Mailverkehr/Telemedien
Vielmehr ist aus Gründen der Praktikabilität pauschalierend vom Differenzbetrag zwischen den vom Antragsteller angesetzten Spieleinnahmen und dem Wert der zur Ausspielung gelangten Preise auszugehen (so VGH v. 08.09.2009 Az. 10 C 09.864). - VG Ansbach, 26.04.2011 - AN 4 S 10.01972
Untersagung von öffentlichem Glücksspiel im Internet im Freistaat Bayern …
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffern 1.5 und 1.6.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Zugrundelegung der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, das die wirtschaftliche Bedeutung der Sache (vgl. insoweit auch BayVGH, Beschluss vom 8.9.2009, 10 C 09.864; juris) nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht unterschreitet (vgl. oben Ziffer 1.9).