Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 17.01.2007

Rechtsprechung
   BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1286
BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07 (https://dejure.org/2007,1286)
BVerwG, Entscheidung vom 16.05.2007 - 10 C 1.07 (https://dejure.org/2007,1286)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - 10 C 1.07 (https://dejure.org/2007,1286)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 105 Abs. 2a; HKAG § 7 Abs. 2
    Aufwandsteuer, Hundesteuer, Steuerpflicht, Bundespolizei, Diensthund, Dienstpflicht, Hundehaltung, Aufwand, persönliche Lebensführung, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Einkommensverwendung, Einkommenserzielung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 105 Abs. 2a

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Hundesteuer für einen Diensthund der Bundespolizei - Rechtmäßigkeit einer Hundesteuersatzung - Auslegung einer Hundesteuer als Aufwandsteuer

  • Judicialis

    GG Art. 105 Abs. 2a; ; HKAG § 7 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 105 Abs. 2 lit. a; HessKAG § 7 Abs. 2
    Steuerrecht; Hundesteuerrecht - Aufwandsteuer; Hundesteuer; Steuerpflicht; Bundespolizei; Diensthund; Dienstpflicht; Hundehaltung; Aufwand; persönliche Lebensführung; wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Einkommensverwendung; Einkommenserzielung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Polizei und Hundesteuer

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Diensthund ist steuerfrei !!! - Kommune darf für Diensthunde der Bundespolizei keine Hundesteuer kassieren

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.5.2007)

    Keine Hundesteuer für Diensthunde des Bundesgrenzschutzes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 91
  • DVBl 2007, 983 (Ls.)
  • DÖV 2008, 34
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Hessen, 25.06.2003 - 5 UE 1174/01

    Hundesteuer unabhängig von privater oder beruflicher Veranlassung

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07
    Der Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 11. September 2006 stattgegeben und zur Begründung mit Bezugnahme auf sein Urteil vom 25. Juni 2003 (5 UE 1174/01, NVwZ-RR 2004, 213) ausgeführt, die Hundesteuer knüpfe als Aufwandsteuer an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen an.

    Mit Bezugnahme auf sein Urteil vom 25. Juni 2003 (a.a.O.) hält er für unerheblich, welchem Zweck die Haltung des Hundes diene, ob er beruflich oder privat gehalten werde.

  • BVerwG, 28.11.1997 - 8 B 224.97

    Hundesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Halterbegriff; Steuerpflicht für den Hund

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997- BVerwG 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 ; Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18).

    Sie ist eine örtliche Aufwandsteuer, weil das Halten eines Hundes über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und einen Aufwand - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - erfordert (vgl. nur etwa Beschluss vom 28. November 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.09.2000 - 11 C 4.00

    Zweitwohnungssteuer; Vermietung eines Ferienhauses an eine juristische Person;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997- BVerwG 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 ; Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18).
  • BVerwG, 29.06.2000 - 1 C 26.99

    Zulassung der "Umwelt- und Entwicklungshilfe - Lotterie" in Niedersachsen

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07
    Das nicht revisible Recht darf vom Bundesverwaltungsgericht aber darauf überprüft werden, ob die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch das Berufungsgericht mit dem Bundesrecht in Einklang steht, insbesondere das Bundesrecht eine andere Auslegung gebietet (Urteil vom 29. Juni 2000 - BVerwG 1 C 26.99 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 68).
  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07
    Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer für Erwerbszweitwohnungen, wonach das Wesen der Aufwandsteuer es ausschließe, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen (BVerfG a.a.O. S. 357; BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 11 C 12.99 - BVerwGE 111, 122 ).
  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997- BVerwG 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 ; Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 16.05.2007 - 10 C 1.07
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997- BVerwG 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5; Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 ; Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 C 4.00 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 18).
  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

    Die Hundesteuer ist eine traditionelle örtliche Aufwandsteuer, denn das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. nur Urteile vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 8.99 - BVerwGE 110, 265 und vom 16. Mai 2007 - BVerwG 10 C 1.07 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 12 S. 4 ff.; Beschluss vom 25. April 2013 - BVerwG 9 B 41.12 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 13 S. 1 und BFH, Urteil vom 14. Oktober 1987 - II R 11/85 - BFHE 151, 285).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.04.2008 - 6 A 11354/07

    Zweitwohnungssteuer für studentische Nebenwohnung

    Letztere werden zwar in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG nicht positiviert, sondern stillschweigend vorausgesetzt, doch sind sie durch eine feststehende höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ff. [346] und Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 - NJW 2005, 3556 [3557]; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1979 - VII C 33.77 - BVerwGE 58, 230 ff.; Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 107.89 - NVwZ 1992, 1098 f.; Urteil vom 30. Juni 1999 - 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 ff.; Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 - BVerwGE 111, 122 ff.; Urteil vom 26. September 2001 - 9 C 1.01 - NVwZ 2002, 728 f.; Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1.07 - NVwZ 2008, 91 f.) hinreichend konkretisiert.

    Um den Aufwand zu einem steuerbaren zu machen, darf es sich dabei nicht nur um einen "besonderen", die elementaren Lebensbedürfnisse übersteigenden Aufwand handeln (so bereits BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 107.89 - NVwZ 1992, 1098 f.), sondern er setzt im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmales weiter voraus, allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen veranlasst zu sein (so BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 10 C 1.07 - NVwZ 2008, 91 f.), so dass letzterer die freie Wahl haben muss, ob er den Aufwand betreibt oder ihn unterlässt.

    Nur wenn dies der Fall ist, kommt es im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 ff. [347] nicht darauf an, von wem und mit welchen Mitteln der Aufwand finanziert wird (so BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007, a.a.O. S. 91).

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Das nicht revisible Recht darf vom Bundesverwaltungsgericht aber darauf überprüft werden, ob die Auslegung und Anwendung des Landesrechts durch das Normenkontrollgericht mit dem Bundesrecht in Einklang steht oder ob das Bundesrecht eine andere Auslegung gebietet (Urteile vom 29. Juni 2000 - BVerwG 1 C 26.99 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 68 und vom 16. Mai 2007 - BVerwG 10 C 1.07 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 12 Rn. 11).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.01.2007 - 10 C 1.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,35284
BVerwG, 17.01.2007 - 10 C 1.07 (https://dejure.org/2007,35284)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2007 - 10 C 1.07 (https://dejure.org/2007,35284)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2007 - 10 C 1.07 (https://dejure.org/2007,35284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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