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   BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14   

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https://dejure.org/2014,13763
BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14 (https://dejure.org/2014,13763)
BVerwG, Entscheidung vom 19.06.2014 - 10 C 1.14 (https://dejure.org/2014,13763)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 (https://dejure.org/2014,13763)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    BVerfGG § 31; ContStifG §§ 1, 2, 4, 11 ff., § 18 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 7; VwGO § 134
    Anpassungspflicht Gesetzgeber; Contergangeschädigte; Conterganrente; Conterganstiftung; Eigentumsgarantie; Entschädigung; soziale -; Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum Gesetzgeber; Fürsorge; staatliche -; Gleichbehandlungsgebot; Gleichheitssatz; Grundrecht auf ein ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BVerfGG § 31
    Anpassungspflicht Gesetzgeber; Contergangeschädigte; Conterganrente; Conterganstiftung; Eigentumsgarantie; Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum Gesetzgeber; Entschädigung; Fürsorge; Gleichbehandlungsgebot; Gleichheitssatz; Grundrecht auf ein menschenwürdiges ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 1 ContStifG, § 13 Abs 2 S 1 ContStifG, § 13 Abs 2 S 2 ContStifG, § 13 Abs 2 S 4 ContStifG, § 13 Abs 6 S 4 ContStifG
    Kein Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für besonders schwer geschädigte Personen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) für den Zeitraum 2004 bis 2012

  • Wolters Kluwer

    Anspruch der durch Contergan besonders schwer Geschädigten auf Erhöhung der Leistungen für den Zeitraum 2004 bis 2012; Verfassungsmäßigkeit der durch das Conterganstiftungsgesetz ausgestalteten und bemessenen gesetzlichen Leistungen

  • rewis.io

    Kein Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für besonders schwer geschädigte Personen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) für den Zeitraum 2004 bis 2012

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anpassungspflicht Gesetzgeber; Contergangeschädigte; Conterganrente; Conterganstiftung; Eigentumsgarantie; Entschädigung; soziale -; Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum Gesetzgeber; Fürsorge; staatliche -; Gleichbehandlungsgebot; Gleichheitssatz; Grundrecht auf ein ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch der durch Contergan besonders schwer Geschädigten auf Erhöhung der Leistungen für den Zeitraum 2004 bis 2012; Verfassungsmäßigkeit der durch das Conterganstiftungsgesetz ausgestalteten und bemessenen gesetzlichen Leistungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Erhöhung der Leistungen der Conterganstiftung für die Jahre 2004 bis 2012

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Erhöhung der Leistungen der Conterganstiftung für die Jahre 2004 bis 2012

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Leistungen der Conterganstiftung für die Jahre 2004 bis 2012

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Conterganrente - und die Anpassungspflicht des Gesetzgebers

  • lto.de (Kurzinformation)

    Conterganstiftung - Mehr Geld gibt es nicht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Erhöhung der Leistungen der Conterganstiftung für die Jahre 2004 bis 2012

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Stiftungsleistungen für Geschädigte ausreichend

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 15.07.2014)

    Contergan: Keine höheren Ansprüche vor 2013

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf höhere Leistungen für Contergan-Geschädigte für die Zeit vor 2013

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 150, 44
  • NJW 2014, 3323
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14
    Ausgestaltung und Bemessung der gesetzlichen Leistungen für diesen Zeitraum sind mit dem Grundgesetz vereinbar (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263; Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943).

    Die (auch) von dem Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde wies das Bundesverfassungsgericht als unbegründet zurück (Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des ursprünglichen Stiftungsgesetzes (Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971, BGBl I S. 2018 ) ausgeführt, die am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten hätten zum Ausdruck gebracht, "daß zu gegebener Zeit geprüft werden müsse, ob die Leistungen noch mit dem Ziel des Stiftungsgesetzes, den Kindern eine wirksame und dauerhafte Hilfe zu gewähren, vereinbar seien", und seiner Auffassung Ausdruck verliehen, es obliege dem Gesetzgeber, "auch in Zukunft darüber zu wachen, daß die Leistungen der Stiftung - sei es in Form von Rentenerhöhungen oder in sonstiger Weise - der übernommenen Verantwortung gerecht werden" (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263 ).

    Abgesehen davon, dass das Bundesverfassungsgericht die Grundstrukturen der Stiftungsorganisation, zu der bereits in § 14 Abs. 6 StHG die Richtlinienbefugnis des Bundesministeriums rechnete, als verfassungsgemäß gesehen hat (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 a.a.O. ) und es für grobe Versäumnisse der Stiftung an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt (§ 137 Abs. 2 VwGO), berechtigte dieses Vorbringen des Klägers selbst dann, wenn es als zutreffend unterstellt würde, die beklagte Stiftung nicht zu höheren Leistungen.

    Sie stehen neben der Grundsicherung, haben nicht in erster Linie Versorgungscharakter und gewähren insoweit Zusatzleistungen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 a.a.O. ).

    Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263) hatte das Leistungssystem des ursprünglichen Stiftungserrichtungsgesetzes als verfassungsgemäß bestätigt und dabei auch die Gleichbehandlung aller geschädigten Personen mit einer Schädigung, die mit mehr als 45 Punkten bewertet worden war, trotz unterschiedlicher Schädigung und das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zur Dynamisierung der monatlichen Renten verfassungsrechtlich nicht beanstandet (ebd. 309, 311).

    Hierdurch mag zwar - auch dies hat das Verwaltungsgericht tatrichterlich nicht festgestellt - evident geworden sein, dass sich die Lebenslagen der Betroffenen, ihre Chancen zur Teilhabe in Beruf, Gesellschaft und Privatbereich und die Einschränkungen durch schädigungsbedingte Funktionseinbußen je nach der Körperschädigung teils nachhaltig unterschieden haben und die Annahme (auch) des Bundesverfassungsgerichts zumindest relativierungsbedürftig geworden war, ab einer mit 45 Punkten und mehr bewerteten Schädigung würden die Betroffenen "sich ohne ständige fremde Hilfe im Leben nicht ... behaupten können" (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263 ).

    Selbst wenn insoweit eine Verletzung des Untermaßverbotes durch eine unzureichende Differenzierung unterstellt wird, berührte dies allein die Richtlinien, nicht die gesetzliche Regelung selbst (s. bereits BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Gleichbehandlung in seinem Urteil vom 8. Juli 1976 (a.a.O.) mit der Erwägung gebilligt, dass die Rente nicht der Entschädigung für die erlittenen Missbildungen diene und bei der verfassungsrechtlich zulässigen generalisierenden und typisierenden gesetzlichen Regelung alle Geschädigten, die 45 Schadenspunkte oder mehr aufweisen, ohne Unterschied die Höchstrente erhielten, weil diese Geschädigten nach Auffassung der Sachverständigen sich ohne ständige fremde Hilfe im Leben nicht werden behaupten können.

    Die Ansprüche, welche das Conterganstiftungsgesetz infolge der eigentumsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263) Umwandlung der Ansprüche aus dem Vergleich mit der Firma Grünenthal GmbH gewährt, genießen dem Grunde nach ebenfalls den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 31).

    Bereits ein Anspruch auf Dynamisierung der laufenden Renten kann indes aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht hergeleitet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 a.a.O. ).

    Er vernachlässigt bereits, dass für die eigentumsrechtliche Umgestaltung der privatrechtlichen Ansprüche eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, bei der gewisse Nachteile, die für Einzelne auftreten mögen, gegen die insgesamt erzielten Vorteile abzuwägen sind (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 a.a.O. ).

    Für einen übergreifenden, auch den Gesetzgeber selbst bindenden Stiftungszweck, nach dem nicht nur die gesetzlich vorgesehenen, sondern kraft allgemeinen Stiftungsrechts gesetzesunabhängig alle für eine wirksame und dauerhafte Hilfe aus Sicht einzelner Betroffener erforderlichen Leistungen zu erbringen sind, ist bereits deswegen kein Raum; dafür gibt auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Stiftungsgesetz 1974 (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263) keinen Anhalt.

    Das umfangreiche Vorbringen des Klägers zu der aus seiner Sicht unzureichenden Autonomie der Stiftung sowie einer Vermischung von Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen geht daran vorbei, dass diese vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 a.a.O.) nicht beanstandete Richtlinienbefugnis vom Gesetzgeber selbst eingeräumt worden ist, dem bei der Ausgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Stiftung ein weiter Spielraum zuzubilligen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959 - 2 BvF 1/58 - BVerfGE 10, 20 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Einwand fehlender Dynamisierung der Renten ausdrücklich als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263 ) und dabei darauf verwiesen, dass die Renten nach dem Stiftungsgesetz nicht in erster Linie Versorgungscharakter hätten, sondern Zusatzleistungen gewährten.

  • BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09

    Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14
    Ausgestaltung und Bemessung der gesetzlichen Leistungen für diesen Zeitraum sind mit dem Grundgesetz vereinbar (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263; Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943).

    Verfassungsbeschwerden gegen das Erste und das Zweite Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes mit dem Ziel der Erhöhung der Leistungen nahm das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943) nicht zur Entscheidung an.

    In seinem Beschluss zum Ersten und Zweiten Conterganstiftungsänderungsgesetz hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 20) die Grundsätze, an denen eine etwa unzureichende gesetzliche Schutzgewähr zu messen ist, wie folgt zusammengefasst:.

    Gegen eine evidente Unterschreitung seiner sozialstaatlichen Schutzpflichten durch den Gesetzgeber streitet auch der zu diesem Gesetz ergangene Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943).

    Der allgemeine Gleichheitssatz enthält indes kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943).

    Die Ansprüche, welche das Conterganstiftungsgesetz infolge der eigentumsrechtlich unbedenklichen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u.a. - BVerfGE 42, 263) Umwandlung der Ansprüche aus dem Vergleich mit der Firma Grünenthal GmbH gewährt, genießen dem Grunde nach ebenfalls den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 31).

    Jedenfalls seit dem Zeitpunkt, zu dem die laufenden Conterganrenten nach Verbrauch des Stiftungskapitals durch Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt finanziert werden, scheidet durch die Nichtdynamisierung auch ein Substanzverlust der im Stiftungsgesetz eingeräumten, eigentumsrechtlich geschützten Ansprüche aus (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541, 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 31).

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

    Auszug aus BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14
    Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem demokratischen Prinzip der Verantwortung des vom Volk unmittelbar legitimierten Gesetzgebers muss dieser die regelmäßig höchst komplexe Frage entscheiden, wie eine aus der Verfassung herzuleitende Schutzpflicht verwirklicht werden soll (vgl. BVerfGE 56, 54 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber seine Pflicht evident verletzt hat (vgl. BVerfGE 56, 54, ; 77, 170 ; 79, 174 ; 85, 191 ; 92, 26 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Mai 1998 - 1 BvR 180/88 - NJW 1998, S. 3264 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris, Rn. 12).

    Einen Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht insbesondere erst dann feststellen, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist, und wenn der Gesetzgeber gleichwohl weiterhin untätig geblieben ist oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen hat (vgl. BVerfGE 56, 54 ).".

  • BVerwG, 31.03.2021 - 5 C 2.20

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung

    Der Senat geht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, davon aus, dass für die Ausgestaltung der gesetzlichen Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz der Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG heranzuziehen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - BVerfGE 42, 263 und Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 [ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100226.1bvr154109] - NJW 2010, 1943 Rn. 28, 31; BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 55 und vom 26. Juni 2020 - 5 C 1.20 - BVerwGE 169, 54 Rn. 22).

    Dieser Schutz steht nicht nur - auch nach dem rechnerischen Verbrauch der von der Firma Grünenthal GmbH eingebrachten Mittel durch Stiftungsleistungen - einer ersatzlosen Aufhebung des Conterganstiftungsgesetzes oder einer substantiellen Absenkung des Leistungsniveaus entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 55).

    Zwar lässt sich, soweit ein Substanzverlust vermieden wird, aus dem Schutz durch die Eigentumsgarantie kein Anspruch auf eine bestimmte Dynamisierung der laufenden Renten oder auf einen bestimmten Leistungsumfang bzw. ein von den Betroffenen gewünschtes Leistungsniveau herleiten (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - BVerfGE 42, 263 ; Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 55).

    Bei dessen verfassungsrechtlicher Überprüfung ist nur eine Gesamtbetrachtung sachgerecht, welche auch die sonstigen gesetzlichen Leistungen in den Blick nimmt, die den Betroffenen zugutekommen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - BVerfGE 42, 263 ; Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 56).

    Die Conterganrente ist dementsprechend nicht wie andere Sozialleistungen (etwa nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch) zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 34 m.w.N.); vielmehr kommt ihr im Wesentlichen eine Entschädigungsfunktion für die Betroffenen zu, die dem Ausgleich der durch die Schäden entgangenen Lebensmöglichkeiten dient (LSG Essen, Urteil vom 3. Dezember 2020 - L 6 AS 1651/17 [ECLI:DE:LSGNRW:2020:1203.L6AS1651.17.00] - juris Rn. 69; FG Stuttgart, Urteil vom 9. November 2016 - 12 K 2756/16 [ECLI:DE:FGBW:2016:1109.12K2756.16.0A] - juris Rn. 33).

    Bei der Überprüfung, ob die gesetzlichen Regelungen der vom Gesetzgeber mit der Stiftungslösung übernommenen (Haftungs-)Verantwortung gerecht wurden und noch werden, ist danach nur eine Gesamtbetrachtung sachgerecht, welche auch die sonstigen gesetzlichen Leistungen in den Blick nimmt, die den Betroffenen zugutekommen (BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - BVerfGE 42, 263 ; Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 56).

  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17

    Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter;

    (2) Der allgemeine Gleichheitssatz enthält des Weiteren kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 50), sondern fordert im Gegenteil eine jeweils sachbereichsbezogene Regelung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - 16 A 44/16

    Anforderungen an die Festsetzung von Leistungen nach dem ContStifG; Anrechnung

    vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 u. a. -, BVerfGE 42, 263 = juris, Rn. 119 ff., 131, und Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09 u. a. -, NJW 2010, 1943 = juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44 = juris, Rn. 55; OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2018 - 16 A 1099/13 -, juris, Rn. 54 bis 56.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09 u. a. -, NJW 2010, 1943 = juris, Rn. 28 bis 33; BVerwG, Urteil vom 19. April 2014 - 10 C 1.14 -, BVerwGE 150, 44 = juris, Rn. 55 f.

    Der Senat hält auch in Ansehung des Urteils des 10. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 -, in dem § 188 Satz 2 VwGO (ohne nähere Begründung) nicht angewendet worden ist (vgl. juris, Rn. 81), an seiner Rechtsprechung zur Gerichtskostenfreiheit von Verfahren nach dem Conterganstiftungsgesetz fest, weil es sich insoweit um Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne handelt.

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