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   BVerwG, 14.03.1991 - 10 C 10.91   

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https://dejure.org/1991,6810
BVerwG, 14.03.1991 - 10 C 10.91 (https://dejure.org/1991,6810)
BVerwG, Entscheidung vom 14.03.1991 - 10 C 10.91 (https://dejure.org/1991,6810)
BVerwG, Entscheidung vom 14. März 1991 - 10 C 10.91 (https://dejure.org/1991,6810)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einstellung des Trennungsgeldes bei Nichtannahme eines Wohnungsangebots wegen eines persönlichen Umzugshindernisses - Gewährung rechtlichen Gehörs durch Beachtung der Hinweispflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 14.03.1991 - 10 C 10.91
    Die Verletzung der Hinweispflicht führt unmittelbar zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG und §§ 86 sowie 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 3 ZPO [BVerwG 11.11.1970 - VI C 49/68] ).
  • BVerwG, 04.07.2007 - 7 B 18.07

    Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen durch ein Volksfest unter Heranziehung der

    Das Berufungsgericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen, die für einen erstinstanzlich erfolgreichen Beteiligten in Ansehung der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils überraschend ist (Urteil vom 14. März 1991 BVerwG 10 C 10.91 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 43, Urteil vom 25. März 1980 BVerwG 4 C 87.77 Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 13).
  • BVerwG, 13.11.2012 - 4 BN 30.12

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit - unter Verletzung seiner ihm nach § 86 Abs. 3, § 108 Abs. 1 VwGO obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht - dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (z.B. Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 B 70.97 - NVwZ-RR 1998, 759; Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 Nr. 235; Urteil vom 14. März 1991 - BVerwG 10 C 10.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 43, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 31.05.2006 - 8 C 1.05

    Machenschaften; unlautere Machenschaften; Manipulation; Verstoß; Rechtsordnung

    Unterbleibt ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts auf einen solchen Gesichtspunkt, so hindert es dadurch ebenfalls eine Äußerung des Beteiligten zur Grundlage des Verfahrens (Urteile vom 21. April 1977 - BVerwG 5 CB 7.74 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 28 S. 8 , vom 14. März 1991 - BVerwG 10 C 10.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 43 S. 8 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 88.88 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 61 S. 266 , Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 19 ).
  • BVerwG, 21.01.2014 - 10 B 3.14

    Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung; schwere nichtpolitische Straftat; Prüfung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit unter Verletzung seiner ihm nach § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 139 Abs. 2 ZPO obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (z.B. Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 B 70.97 - NVwZ-RR 1998, 759; Urteile vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235 und vom 14. März 1991 - BVerwG 10 C 10.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 43 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.06.2014 - 3 B 26.13

    Gewährung von Zuwendungen aus dem Agrarumweltprogramm des Landes Brandenburg

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 14. März 1991 entscheidend darauf abgestellt, dass der Kläger Gesichtspunkte, die im vorausgegangenen Verfahren weder gesehen noch erörtert worden waren, als unstreitig ansehen durfte (BVerwG 10 C 10.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 43, vgl. auch § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
  • BVerwG, 01.02.1999 - 10 B 4.98

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensrüge; Verletzung der gerichtlichen Hinweis-

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit unter Verletzung seiner ihm nach § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 3 ZPO obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (z.B. Beschluß vom 19. Juni 1998 BVerwG 6 B 70.97 - Urteil vom 10. April 1991 BVerwG 8 C 106.89 Buchholz 310 § 108 Nr. 235; Urteil vom 14. März 1991 BVerwG 10 C 10.91 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 43, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 27.09.2012 - 2 WRB 1.12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle einer unverhergesehenen

    Unterbleibt ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts auf einen solchen Gesichtspunkt, so hindert es dadurch eine Äußerung des Beteiligten zur Grundlage des Verfahrens (Urteile vom 21. April 1977 - BVerwG 5 CB 7.74 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 28 S. 8 , vom 14. März 1991 - BVerwG 10 C 10.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 43 S. 8 f., vom 24. September 1992 - BVerwG 3 C 88.88 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 61 S. 266 und vom 31. Mai 2006 - BVerwG 8 C 1.05 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 23 Rn. 29; Beschluss vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 19 ).
  • BVerwG, 08.06.1994 - 4 B 34.94

    Wirksamkeit einer Baulast - Möglichkeit der Belastung von Miteigentumsanteilen

    Spielen im Berufungsverfahren Gesichtspunkte eine rechtlich entscheidende Rolle, die im Verwaltungsverfahren sowie vom Verwaltungsgericht nicht gesehen und erörtert worden sind, so muß das Berufungsgericht die Verfahrensbeteiligten darauf hinweisen, ganz besonders dann, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - BVerwG 10 C 10.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 43).
  • BVerwG, 11.02.1999 - 10 B 5.98

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensrüge; Verletzung der gerichtlichen Hinweis-

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine gerichtliche Entscheidung als unzulässige "Überraschungsentscheidung" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit unter Verletzung seiner ihm nach § 86 Abs. 3, § 104 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 278 Abs. 3 ZPO obliegenden Hinweis- und Erörterungspflicht dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (z.B. Beschluß vom 19. Juni 1998 BVerwG 6 B 70.97 - Urteil vom 10. April 1991 BVerwG 8 C 106.89 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235; Urteil vom 14. März 1991 BVerwG 10 C 10.91 Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 43, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 04.01.1995 - 2 B 154.94

    Umfang der verfahrensrechtlichen Aufklärungspflicht des Tatrichters -

    Eine Verpflichtung gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, diesen bereits vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsstandpunkt mit dem Kläger zu erörtern, bestand für das Berufungsgericht nicht (vgl. hierzu auch Urteil vom 14. März 1991 - BVerwG 10 C 10.91 - m.w.N.).
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