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   BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14   

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BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14 (https://dejure.org/2015,10110)
BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2015 - 10 C 12.14 (https://dejure.org/2015,10110)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 (https://dejure.org/2015,10110)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1; EAEG 2003 § 8; EdWBeitrV 2003 §§ 1, 2; VwVfG § 32 Abs. 1, 5
    Abzugsfähige Erträge; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Beitrag; Beitragserhebung; Beitragsminderung; Bemessungsfaktor; Bemessungsgrundlage; Bemessungskritierien; Berufsausübungsfreiheit; Bestimmtheit; Bestimmtheitsgebot; Bruttoprovisionsaufwand; Bruttoerträge aus ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1
    Antragsfrist; Ausschlussfrist; Beitrag; Beitragserhebung; Beitragsminderung; Bemessungsfaktor; Bemessungsgrundlage; Bemessungskritierien; Berufsausübungsfreiheit; Bestimmtheit; Bestimmtheitsgebot; Bruttoerträge aus Finanzgeschäften; Bruttoprovisionsaufwand; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 S 2 EAEG, § 8 Abs 2 S 1 EAEG, § 8 Abs 3 S 1 EAEG, § 1 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 1 KredAnstWiAWPHEV
    Ausschlussfrist für Antrag auf Reduzierung der Bemessungsgrundlage für Jahresbeitrag zur Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Abs 1 S 2 EAEG, § 8 Abs 2 S 1 EAEG, § 8 Abs 3 S 1 EAEG, § 1 KredAnstWiAWPHEV, § 2 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 1 KredAnstWiAWPHEV
    Ausschlussfrist für Antrag auf Reduzierung der Bemessungsgrundlage für Jahresbeitrag zur Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen

  • Wolters Kluwer

    Ausschlussfrist für den Antrag auf Reduzierung der Bemessungsgrundlage für den Jahresbeitrag zur Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen

  • rewis.io

    Ausschlussfrist für Antrag auf Reduzierung der Bemessungsgrundlage für Jahresbeitrag zur Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschlussfrist für den Antrag auf Reduzierung der Bemessungsgrundlage für den Jahresbeitrag zur Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 151, 200
  • NVwZ 2015, 1078
  • DVBl 2015, 980
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2004 für die Beitragsregelung als solche bereits entschieden (- 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 ); das Bundesverfassungsgericht ist dem mit Beschluss vom 24. November 2009 gefolgt (- 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ).

    Bei kostenorientierten Abgaben wie dem vorliegenden Beitrag fordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörde ausschließt (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden haben, sind die Errichtung der Entschädigungseinrichtung und die Abgabenerhebung durch sachgerechte und vernünftige Gemeinwohlerwägungen begründet (BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348).

  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14
    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2004 für die Beitragsregelung als solche bereits entschieden (- 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 ); das Bundesverfassungsgericht ist dem mit Beschluss vom 24. November 2009 gefolgt (- 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 ).

    Diese wird durch die Auferlegung von Beitragspflichten eingeschränkt (so schon BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden haben, sind die Errichtung der Entschädigungseinrichtung und die Abgabenerhebung durch sachgerechte und vernünftige Gemeinwohlerwägungen begründet (BVerwG, Urteil vom 21. April 2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348).

  • BVerwG, 20.12.1990 - 7 B 167.90

    Nachgraduierung - Wiedereinsetzung in vorigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14
    Es reicht aus, wenn es Sinn und Zweck der Regelung ist, einen verspäteten Antragsteller endgültig von der Anspruchsberechtigung auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 7 B 167.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 133; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 32 Rn. 64 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14
    Dieser findet hier in der Ausprägung als Willkürverbot Anwendung, weil die Regelung nicht an unverfügbare personenbezogene Merkmale anknüpft oder sich Art. 3 Abs. 3 GG annähert; damit sind Gründe für eine strengere Bindung nicht gegeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - NJW 2015, 303 Rn. 121 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.09.1992 - 7 NB 2.92

    Einwegverpackungen

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14
    Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209 ; BVerwG, Beschluss vom 7. September 1992 - 7 NB 2.92 - BVerwGE 90, 359 ).
  • BVerwG, 17.10.1991 - 3 C 45.90

    Rechtsverordnung - Umlaufverfahren - Exportbeschränkung - Störung auswärtiger

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14
    Die Grundrechtsrelevanz der auf der Grundlage einer Rechtsverordnung möglichen behördlichen Maßnahmen und Eingriffe begründet für sich genommen noch keinen spezifischen Vorbehalt zugunsten eines Parlamentsgesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1991 - 3 C 45.90 - BVerwGE 89, 121 = juris Rn. 59).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14
    Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt für sich genommen nicht dazu, dass diese als "wesentlich" verstanden werden müsste (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 ).
  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12

    Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung;

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14
    Nach Ablauf einer solchen Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 111 m.w.N. und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 12).
  • BVerwG, 22.10.1993 - 6 C 10.92

    Schulbeförderungskosten - Art. 20 Abs. 3 GG, zur Vereinbarkeit von

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14
    Nach Ablauf einer solchen Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern das einschlägige Recht keine Ausnahme vorsieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 111 m.w.N. und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 12).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerwG, 22.01.2015 - 10 C 12.14
    Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls im Sinne des Grundgesetzes dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 - BVerfGE 85, 248 ).
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Durch die Notwendigkeit, das "Ausmaß" der erteilten Ermächtigung zu bestimmen, untersagt Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG der Legislative "maß"-lose Delegationen ihrer Rechtsetzungsgewalt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2015 - BVerwG 10 C 12.14 -, BVerwGE 151, 200 ff. und juris Rn. 24 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2024 - 5 LB 68/22

    Gymnasiale Oberstufe; gymnasiales Angebot; Gymnasiallehrkräfte; Gymnasium; IGS;

    Für vom Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffene Regelungssysteme ergibt sich hieraus das Gebot, nur solche Differenzierungen vorzusehen, für die ein sachlicher, d. h. vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2014 - BVerwG 2 B 110.13 -, juris Rn. 15; Urteil vom 22.1.2015 - BVerwG 10 C 12.14 -, juris Rn. 41; zur Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrergruppen: BVerwG, Urteil vom 13.7.1977 - BVerwG VI C 85.75 -, juris Rn. 35 f.; Urteil vom 28.10.1982 - BVerwG 2 C 88.81 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 9.6.2015 - 5 KN 148/14 -, juris Rn. 79; Beschluss vom 8.10.2020 - 5 LA 147/19 -, n. v., BA, S. 13 bis 17).
  • BVerwG, 08.12.2016 - 8 B 15.16

    Unzulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Hinblick auf

    Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass es sich bei dieser Frist nicht um ein höchstpersönliches und daher nicht übergangsfähiges "Beuge/Druckmittel" handele, sondern es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - BVerwGE 151, 200 Rn. 21) darum gehe, der Entschädigungseinrichtung möglichst frühzeitig und verlässlich hinreichende Klarheit über die Beitragsbemessungsgrundlage und damit über das zu erwartende Beitragsaufkommen zu verschaffen.

    Vielmehr stehen die Abzugsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EdWBeitrV 2003 unter der Bedingung, dass die Nachweise über die Höhe der nicht beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträge gegenüber der Entschädigungseinrichtung spätestens bis zum 1. Juli erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - BVerwGE 151, 200 Rn. 21).

    Jedenfalls ist die aufgeworfene Frage durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - BVerwGE 151, 200 bereits geklärt.

    Sie regelt nicht die Bemessung des Jahresbeitrags, sondern stellt die Abzugsmöglichkeiten unter die Bedingung fristgerechter Nachweise mit dem eigenständigen Ziel zu gewährleisten, dass die Entschädigungseinrichtung möglichst frühzeitig und verlässlich Klarheit über das zu erwartende Beitragsaufkommen erhält (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - BVerwGE 151, 200 Rn. 21, 32, 38).

    Denn das Oberverwaltungsgericht hat - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung (Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - Buchholz 451.622 EAEG Nr. 2 Rn. 45, insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 151, 200) - das angegriffene Urteil auch darauf gestützt, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlussfrist in Betracht kommt (UA S. 14).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 22. Januar 2015 dazu ausgeführt, dass sich die Höhe der nicht beitragsrelevanten Provisionen nicht bereits aus dem Jahresabschluss oder der Einnahmeüberschussrechnung ergibt, sondern von den Instituten gesondert geltend gemacht und nachgewiesen werden muss - 10 C 12.14 - (BVerwGE 151, 200 Rn. 32, 43).

    Der Einwand, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Blick auf die Frage der Vereinbarkeit der Ausschlussfrist mit § 8 Abs. 3 Satz 1 EAEG übersehen, dass nur die Regelung des § 2 Abs. 2 EdWBeitrV 2003 vermeidet, dass auch nicht gesicherte Geschäfte in die Beitragsberechnung einfließen, trifft nicht zu (vgl. Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - BVerwGE 151, 200 Rn. 32).

    Der Senat hat bereits mit Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12.14 - (BVerwGE 151, 200 Rn. 16) geklärt, dass es sich bei der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2003 um eine solche materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt.

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