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   BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 17.07   

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https://dejure.org/2007,12185
BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 17.07 (https://dejure.org/2007,12185)
BVerwG, Entscheidung vom 11.09.2007 - 10 C 17.07 (https://dejure.org/2007,12185)
BVerwG, Entscheidung vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 (https://dejure.org/2007,12185)
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Wird zitiert von ... (376)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 17.07
    Mit dieser Begründung durfte es eine weitere Aufklärung schon deshalb nicht ablehnen, weil eine Pflicht zur Glaubhaftmachung, etwa im Sinne von § 294 ZPO, für die Beteiligten in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess regelmäßig ebenso wenig besteht wie eine Beweisführungspflicht (vgl. Urteil vom heutigen Tag in dem gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren verhandelten Sache BVerwG 10 C 8.07, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt, UA S. 8 m.w.N.).

    Wie der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 10 C 8.07 ausgeführt hat, gehört zur Substanziierung eines Vorbringens einer Erkrankung an PTBS sowie eines entsprechenden Beweisantrags angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests.

    Wie sich aus dem zeitlich vorangegangenen, dem Senat im Verfahren BVerwG 10 C 8.07 vorliegenden Urteil des gleichen Berufungssenats vom 19. Mai 2005 ergibt, das Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren war, sollte es sich dabei nach den Vorstellungen des Berufungsgerichts um eine an den Forschungskriterien des ICD 10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation 1992) orientierte gutachtliche fachärztliche Stellungnahme handeln.

    Davon ist ersichtlich auch der an dem Verfahren BVerwG 10 C 8.07 ebenfalls beteiligte Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1 ausgegangen, wenn er auf den gerichtlichen Hinweis hin die Vorlage eines solchen "Gutachtens" der behandelnden Fachärztin in der ersten Septemberhälfte 2005 in Aussicht gestellt hat.

    Damit würden die Anforderungen an seine Darlegungspflicht überspannt (vgl. wiederum das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 C 8.07).

    Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren BVerwG 10 C 8.07 ausgeführt.

  • BVerwG, 15.09.2006 - 1 B 26.06

    Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen eines

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 17.07
    7 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15. September 2006 BVerwG 1 B 26.06 die Revision in Bezug auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG und die Bezeichnung Aserbaidschans als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung für beide Klägerinnen zugelassen.

    15 a) Der Senat hält nach erneuter Überprüfung im Revisionsverfahren an der im Zulassungsbeschluss vom 15. September 2006 BVerwG 1 B 26.06 (Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 20) vertretenen Auffassung, dass die Klägerin zu 1 mit dem Attest vom 6. Januar 2005 ihren Vortrag zum Vorliegen einer PTBS und ihre entsprechenden Beweisanregungen hinreichend substanziiert hat, nicht mehr fest.

    Wie bereits im Zulassungsbeschluss vom 15. September 2006 BVerwG 1 B 26.06 ausgeführt, macht die Klägerin zu 2 zu Recht geltend, dass sich dem Berufungsgericht im Hinblick auf das von ihr vorgelegte Attest des behandelnden Frauenarztes S. vom 8. Februar 2005 und der darin bescheinigten Erkrankung an einem Brusttumor mit mehrfachen Operationen in den Jahren 2001, 2002 und 2003 eine weitere Aufklärung über die zukünftige Behandlungsbedürftigkeit dieser Erkrankung und die Behandlungsmöglichkeiten in der Region Berg-Karabach hätte aufdrängen müssen.

  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

    Auszug aus BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 17.07
    Diese Anforderungen an die Substanziierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. Beschluss vom 16. Februar 1995 BVerwG 1 B 205.93 Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6).
  • BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19

    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung;

    Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Vulnerabilität aus gesundheitlichen Gründen und der von ihm hierzu vorgelegten Bescheinigungen eines Diplompsychologen wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, dass schon zur Substantiierung - und erst Recht zum Nachweis - einer Erkrankung an PTBS angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests erforderlich ist (vgl. hierzu und zu den inhaltlichen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 31 Rn. 15; in diesem Sinne inzwischen auch § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2 Buchst. c Satz 2 und 3 AufenthG hinsichtlich der Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer die Abschiebung beeinträchtigenden Erkrankung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 6 B 6.19

    Berufung; Visum für Familiennachzug der Kinder; subsidiär schutzberechtigter

    Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 - juris Rn. 15).
  • BVerfG, 24.07.2019 - 2 BvR 686/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem asylrechtlichen Verfahren gerichtet

    Tatsächlich spricht sehr viel dafür, dass das Gutachten den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Mindestanforderungen an fachärztliche Atteste zur Substantiierung des Vorbringens einer psychischen Erkrankung genügt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 und 10 C 17.07 -, jeweils juris, Rn. 15, vgl. auch § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG).

    Die Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gelten, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 und 10 C 17.07 -, jeweils juris, Rn. 15).

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