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   BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07   

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BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07 (https://dejure.org/2008,89)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 (https://dejure.org/2008,89)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 (https://dejure.org/2008,89)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AufenthG § 25 Abs. 3, § ... 60 Abs. 1, Abs. 7 Satz 2 und 3, Abs. 11, § 60a; Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. b, Art. 8, 15 Buchst. c, Art. 17, 18; Genfer Konventionen vom 12. August 1949 Art. 3; Zusatzprotokoll I vom 8. Juni 1977 Art. 51; Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977 Art. 1, 13
    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); willkürliche Gewalt; ernsthafte individuelle Bedrohung; erhebliche individuelle Gefahr; subsidiärer Schutz; humanitäres Völkerrecht; Streitgegenstand bei europarechtlichem und nationalem ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 25 Abs. 3, § 60 Abs. 1, Abs. 7 Satz 2
    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); Abschiebungsverbot; Asylprozess; Asylrecht; Auslegung; Ausländerbehörde; Ausländerrecht; Bundesamt; Erlass; Irak; Qualifikationsrichtlinie; Richtlinienkonformität; Richtlinienumsetzung; Staatsgebiet; ...

  • Wolters Kluwer

    Sachdienliche Auslegung des Antrags auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Auslegung des Begriffs des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. AufenthG und der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 2 - 7; AsylVfG § 77 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c; AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 24
    Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Anerkennungsrichtlinie, Revisionsverfahren, Beurteilungszeitpunkt, Streitgegenstand, ernsthafter Schaden, Aufenthaltserlaubnis, bewaffneter Konflikt, Völkerrecht, Genfer Konventionen, ...

  • Judicialis

    AufenthG § 25 Abs. 3; ; AufenthG § ... 60 Abs. 1; ; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 2; ; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 3; ; AufenthG § 60 Abs. 11; ; AufenthG § 60a; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. b; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 8; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 15 Buchst. c; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 17; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 18; ; Genfer Konventionen vom 12. August 1949 Art. 3; ; Genfer Konventionen Zusatzprotokoll I vom 8. Juni 1977 Art. 51; ; Genfer Konventionen Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977 Art. 1; ; Genfer Konventionen Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977 Art. 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht: Auslegung eines Antrags auf Abschiebungsverbot, Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [Irak]; willkürliche Gewalt, Streitgegenstand bei europarechtlichem und nationalem Abschiebungsschutz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 131, 198
  • NVwZ 2008, 1241
  • DVBl 2008, 1329 (Ls.)
  • DÖV 2009, 91
 
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Wird zitiert von ... (2303)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.11.2007 - 2 LB 38/07

    Abschiebungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
    Das bedeutet jedoch nicht, dass auch ein sog. "low intensity war" die Qualität eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie erfüllt, zumal der Begriff wenig präzise erscheint (a.A. Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung - Qualifikationsrichtlinie, Stand: November 2006, § 40 Rn. 7 - 18 und ihm folgend das OVG Schleswig, Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 38/07 - juris; für den Ausschluss von "low level violence" aus Art. 3 GK 1949 plädiert Bothe, in: Graf Vitzhum, Völkerrecht, 4. Aufl. 2007, S. 722 Rn. 123 m.w.N.).

    Im Übrigen können für die Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien gelten wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung (vgl. Urteile vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 21 bis 23 und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 bis 25), sofern nicht Besonderheiten des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegenstehen (zum Erfordernis der Gefahrendichte vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rn. 30; OVG Schleswig, Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 38/07 - juris Rn. 49).

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
    Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).

    Denn das Bundesamt ist bei Asylbewerbern nunmehr auch für die ausländerrechtliche Ermessensentscheidung zuständig, ob nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift von der Abschiebung abgesehen werden soll (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2007 - 20 A 5164/04

    Afghanistan, Anerkennungsrichtlinie, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
    Im Übrigen können für die Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien gelten wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung (vgl. Urteile vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 21 bis 23 und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 bis 25), sofern nicht Besonderheiten des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegenstehen (zum Erfordernis der Gefahrendichte vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rn. 30; OVG Schleswig, Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 38/07 - juris Rn. 49).
  • BVerwG, 12.06.2007 - 10 C 24.07

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
    Im Übrigen können für die Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien gelten wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung (vgl. Urteile vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 21 bis 23 und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 bis 25), sofern nicht Besonderheiten des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegenstehen (zum Erfordernis der Gefahrendichte vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rn. 30; OVG Schleswig, Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 38/07 - juris Rn. 49).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
    Im Übrigen können für die Feststellung der Gefahrendichte ähnliche Kriterien gelten wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung (vgl. Urteile vom 12. Juni 2007 - BVerwG 10 C 24.07 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 28 Rn. 21 bis 23 und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 bis 25), sofern nicht Besonderheiten des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegenstehen (zum Erfordernis der Gefahrendichte vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2007 - 20 A 5164/04.A - juris Rn. 30; OVG Schleswig, Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 38/07 - juris Rn. 49).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 1 B 60.06

    Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
    Von der richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bleibt die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung unberührt, dass Ausländer bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde nach § 60a AufenthG verwiesen werden dürfen und bei Fehlen einer solchen Regelung das Bundesamt nur dann zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gelangt ist, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 ; Beschlüsse vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19, Rn. 4 und vom 27. November 2007 - BVerwG 10 B 119.07 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
    Von der richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bleibt die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung unberührt, dass Ausländer bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde nach § 60a AufenthG verwiesen werden dürfen und bei Fehlen einer solchen Regelung das Bundesamt nur dann zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gelangt ist, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 ; Beschlüsse vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19, Rn. 4 und vom 27. November 2007 - BVerwG 10 B 119.07 - juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07

    Auslegung der sog. Qualifikationsrichtlinie anhand von Begründungserwägungen;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
    In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung werden in diesem Zusammenhang für den Irak etwa die Zugehörigkeit zu einer der dortigen politischen Parteien sowie zur Berufsgruppe der Journalisten, Professoren, Ärzte und Künstler genannt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. August 2007 - A 2 S 229/07 - NVwZ 2008, 447 ).
  • BVerwG, 27.11.2007 - 10 B 119.07

    Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Erlasslage,

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
    Von der richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bleibt die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung unberührt, dass Ausländer bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde nach § 60a AufenthG verwiesen werden dürfen und bei Fehlen einer solchen Regelung das Bundesamt nur dann zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gelangt ist, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 ; Beschlüsse vom 23. August 2006 - BVerwG 1 B 60.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19, Rn. 4 und vom 27. November 2007 - BVerwG 10 B 119.07 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07
    Folgerichtig war in Asylverfahren vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes das Begehren auf Gewährung ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes - wenn es nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte - sachdienlich dahin auszulegen (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass - jeweils zielstaatsbezogen - primär Schutz vor drohender Abschiebung nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG und hilfsweise zumindest Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beantragt wird (vgl. Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260 ).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 4 A 1361/15

    Deutschland muss amerikanische Drohneneinsätze prüfen

    vgl. ICTY, Prosecutor v. Tadic, Decision on the Defense Motion for Interlocutory Appeal on Jurisdiction, 2.10.1995, IT-94-1, Rn. 70 ("an armed conflict exists whenever there is a resort to armed force between States or protracted armed violence between governmental authorities and organized armed groups or between such groups within a State"), www.icty.org/x/cases/tadic/acdec/en/51002.htm (zuletzt aufgerufen am 1.3.2019); BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43.07 -, BVerwGE 131, 198 = juris, Rn. 22 f.
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens auf Gewährung von Abschiebungsschutz ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 10).

    Die diesbezüglichen Vorgaben des Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (früher: Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG) sind in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - in überschießender Umsetzung - als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet und bilden einen eigenständigen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 11 und vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 13 und 16).

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses - die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU) umsetzenden - Abschiebungsverbots können auch dann erfüllt sein, wenn sich der bewaffnete Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 25).

  • VGH Hessen, 11.12.2008 - 8 A 611/08

    Abschiebungsverbot wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts

    Ein Abschiebungsschutzbegehren ist in Anpassung an die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 grundsätzlich dahin auszulegen, dass in einem Stufenverhältnis in erster Linie im Hauptantrag die Verpflichtung zur Feststellung eines europarechtlich determinierten Abschiebungsschutzes und nur hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -).

    Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Art. 15 c QRL) erfordert keine landesweite, sondern nur eine auf einen Teil des Staatsgebietes beschränkte Konfliktsituation (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2007 - 10 C 43/07 - unter Aufgabe der Auffassung im Senatsurteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A -).

    In Anpassung an diese neue Rechtslage ist deshalb ein Abschiebungsschutzbegehren grundsätzlich dahin auszulegen, dass in einem Stufenverhältnis in erster Linie im Hauptantrag die Verpflichtung zur Feststellung eines europarechtlich determinierten Abschiebungsschutzes und nur hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 - AuAS 2008 S. 245 ff. = NVwZ 2008 S. 1241 ff. = juris Rdnrn. 10 bis 15).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits zitierten Urteil vom 24. Juni 2008 (a.a.O. juris Rdnrn. 18 ff.) Merkmale dieses "europarechtlichen" Abschiebungsverbotes unter Heranziehung der Qualifikationsrichtlinie näher präzisiert; dem folgt der Senat.

    Abgesehen von dem unstreitigen Ausschluss bloß mittelbarer nachträglicher Auswirkungen eines bewaffneten Konflikts, wie etwa einer schlechten Sicherheits- und Versorgungslage (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 a.a.O. juris Rdnr. 48; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. juris Rdnr. 35), wird insoweit erörtert, ob eine Individualisierung der allgemeinen Gefahren, die normalerweise nicht alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betreffen, durch eine besondere Gefahrendichte, wie sie etwa flüchtlingsrechtlich für die Annahme einer Gruppenverfolgung verlangt würde, oder schon durch einen hinreichend engen räumlichen und zeitlichen Bezug zu einem bewaffneten Konflikt mit erheblicher Opferzahl in der Zivilbevölkerung und/oder durch besondere individuelle gefahrerhöhende Umstände oder persönliche Merkmale, wie etwa eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit, erforderlich ist.

    Umstritten ist außerdem, ob die nach der Gesetzesbegründung auch im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigende "willkürliche Gewalt" völkerrechtswidrige Gewaltakte voraussetzt, die nicht zwischen militärischen und zivilen Objekten unterscheiden und die Zivilbevölkerung unverhältnismäßig treffen, oder ob dadurch lediglich die Individualisierungsanforderungen als Teil der Prognoseentscheidung eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rdnrn. 34 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Mai 2007 - 4 K 2563/07 - juris Rdnr. 18; Hruschka/Lindner, NVwZ 2007 S. 645 [649 f.]; Funke-Kaiser, InfAuslR 2008 S. 90 ff.; Markard, NVwZ 2008 S. 1206 ff.).

    Dabei sind nicht nur verfolgungsbedingte Gefahren, sondern ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob für ihn am Zufluchtsort - unabhängig von den Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsgebiet - eine ausreichende Lebensgrundlage besteht und jedenfalls sein Existenzminimum gewährleistet ist, wobei einiges dafür spricht, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 QRL zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes - oberhalb der Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rdnrn. 27 f. und vom 29. Mai 2008 - 10 C 11/07 - NVwZ 2008 S. 1246 ff. = DVBl 2008 S. 1251 ff. = juris Rdnrn. 32 ff.).

    Einer Entscheidung über die vom Kläger weiter geltend gemachten europarechtlich determinierten Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 und 3 AufenthG und über das nationale Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bedurfte es nicht, weil diese mit den hier festgestellten Abschiebungsverboten jeweils einen einheitlichen Streitgegenstand bzw. Streitgegenstandsteil bilden und keine weitergehenden Rechte vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. juris Rdnrn. 11, 13 und 15).

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