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   BVerwG, 12.07.2013 - 10 C 5.13   

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BVerwG, 12.07.2013 - 10 C 5.13 (https://dejure.org/2013,18852)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2013 - 10 C 5.13 (https://dejure.org/2013,18852)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2013 - 10 C 5.13 (https://dejure.org/2013,18852)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 6; Richtlinie 2003/86/EG Art. 4, 5, 18
    Visum; Aufenthaltstitel; Familienangehöriger; Familiennachzug; Kindernachzug; Eltern; Anspruch; Rechtsverletzung; familiäres Zusammenleben; familiäre Bindungen; Rechtsschutzbedürfnis; Erledigung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 6
    Anspruch; Aufenthaltstitel; Eltern; Erledigung; Familienangehöriger; Familiennachzug; Kindernachzug; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsverletzung; Visum; familiäre Bindungen; familiäres Zusammenleben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 4 EGRL 86/2003, Art 5 Abs 1 EGRL 86/2003, Art 18 EGRL 86/2003
    Kindernachzug; Anspruch der ausländischen Eltern auf Erteilung eines Visums

  • Wolters Kluwer

    Anspruch von Familienangehörigen eines Ausländers auf Einreise und Aufenthalt des Ausländer unter dem Blickwinkel des Grundgesetzes und der einfachen Gesetze

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 6, RL 2003/86/EG Art. 4, RL 2003/86/EG Art. 5, RL 2003/86/EG Art. 18
    Visum, Aufenthaltstitel, Familienangehörige, Familiennachzug, Kindernachzug, Eltern, familiäre Lebensgemeinschaft, familiäre Bindungen, Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzinteresse, Erledigung, Rechtsverletzung

  • rewis.io

    Kindernachzug; Anspruch der ausländischen Eltern auf Erteilung eines Visums

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch von Familienangehörigen eines Ausländers auf Einreise und Aufenthalt des Ausländer unter dem Blickwinkel des Grundgesetzes und der einfachen Gesetze

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Anspruch eines Angehörigen auf Einreise und Aufenthalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 1497
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2013 - 10 C 5.13
    Folglich hat jeder Träger der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Antragstellers an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in seinem Art. 6 dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2012 - 3 B 21.11

    Gambia; Visum; Kindernachzug; Sicherung des Lebensunterhalts (verneint);

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2013 - 10 C 5.13
    V OVG Berlin-Brandenburg - 19.03.2012 - AZ: OVG 3 B 21.11.
  • VG Berlin, 28.06.2019 - 38 K 43.19

    Elternnachzug: Regelausschlussgrund - außergewöhnliche Härte

    Allerdings verpflichtet die hierin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die staatlichen Behörden, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst (vgl. für die Bindung des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris Rn. 96, 103; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5.13 - juris Rn. 5).

    Es bedarf keiner Entscheidung mehr, ob ihm schon die (materielle) Anspruchsberechtigung fehlt (wohl bejahend BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013, a.a.O., Rn. 5; verneinend: VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juli 2015 - 11 S 164/15 - juris Rn. 38 ff.; VG Berlin, Urteil vom 28. August 2015 - VG 26 K 169.14 V - juris Rn. 25 ff.).

  • VG Berlin, 15.01.2019 - 31 K 144.18

    Klage eines Ausländers auf Erteilung eines Visums für einen Familienangehörigen

    Der Familienangehörige eines Ausländers, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird, kann aus eigenem Recht eine Berücksichtigung familiärer Bindungen verlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5/13 -, juris Rn. 4 ff. m.w.N.).

    Erweist sich ein Leistungsanspruch des drittbetroffenen Angehörigen danach nicht als von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, so folgt bereits daraus eine entsprechende Klagebefugnis (wie hier: OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 8 B 26.02 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 30. August 2007 - VG 3 V 62.06 -, juris Rn. 16, und Urteil vom 4. Dezember 2015 - VG 28 K 352.13 V -, juris Rn. 25, wohl auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5/13 -, juris Rn. 4 ff.; beschränkt auf Neubescheidung: VG Berlin, Urteil vom 28. August 2015 - 26 K 169.14 V -, juris Rn. 20, offen gelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 - OVG 2 B 8.11 -, Rn. 18; verneinend: Urteil vom 20. Juli 2017 - VG 16 K 483.17 V -, EA S. 8 f.; VG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2017 - VG 16 K 185.17 V, EA S. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. September 1992 - 11 S 1704/92 -, juris, Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2009 - Au 1 K 09.836 -, juris, Rn. 20).

    Grundsätzlich ist daher jeder Ausländer selbst dafür verantwortlich, die ausschließlich seine Person betreffenden aufenthaltsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, entsprechende Anträge zu stellen und gegebenenfalls durch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel seine Rechte durchzusetzen oder zu verteidigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5/13 -, juris, Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juli 2015 - 11 S 164/15 -, juris Rn. 41 ff.; VG Berlin, Urteil vom 28. August 2015 - 26 K 169.14 V -, juris, Rn. 18; Urteil vom 4. Dezember 2015 - VG 28 K 352.13 V -, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 20. Februar 2018 - VG 28 K 369.17 V - EA S. 4., Urteil der Kammer vom 27. September 2018 - VG 31 K 149.18 A -, EA S. 7).

    Die Ausgestaltung des Verfahrens überlässt die Richtlinie jedoch der Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten, welche festlegen, ob der Zusammenführende selbst oder der nachzugswilligen Familienangehörige den erforderlichen Antrag stellen muss - Art. 5 Abs. 1 - und im Falle einer Ablehnung Rechtsbehelfe einlegen kann - Art. 18 - (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5/13 -, juris Rn. 4).

    Die Verweigerung eines Visums führt daher nicht zu einem Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf eheliches bzw. familiäres Zusammenleben und in die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5/13 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

    Folglich hat jeder Träger der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG einen eigenen Anspruch darauf, dass die Behörde und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Antragstellers an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in seinem Art. 6 dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5/13 -, juris, Rn. 5 m. W. N.).

    Die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung hängt vor allem davon ab, welche Folgen diese für das Wohl der zur Kernfamilie gehörenden Kinder hat sowie davon, ob die Familie darauf verwiesen werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen oder ob dem Hindernisse oder sonstige erhebliche Familienbelange der Familie entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5/13 -, juris, Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 - juris, Rn. 21, 24 f. m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 6 B 6.19

    Berufung; Visum für Familiennachzug der Kinder; subsidiär schutzberechtigter

    (1) Art. 6 GG gewährt ebenfalls keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, erfordert jedoch bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12; Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 11; Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 10 C 5/13 - juris Rn. 4 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2015 - 11 S 164/15

    Antrags- und Klagebefugnis der Tochter bei Antrag auf Erteilung einer

    Damit regelt die Richtlinie zwar die materiellen Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen, überlässt es aber den Mitgliedstaaten, wer den erforderlichen Antrag stellen muss und im Falle einer Ablehnung Rechtsbehelfe einlegen kann (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - 10 C 5.13 -, NVwZ 2013, 1497).

    Wie sich aus den Erläuterungen unter 1.) ergibt, findet sich eine solche auch nicht in der Familienzusammenführungsrichtlinie (RL 2003/86/EG, siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O.).

    Möglicherweise mit Blick darauf wird teilweise die Frage der Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage in derartigen Fallkonstellationen anders beurteilt (sowohl BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013, a.a.O., bei einer Verpflichtungsklage der Eltern auf Erteilung eines Visums zum Kindernachzug an ihr Kind; eine Klagebefugnis bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Visums bejahend auch OVG NRW, Urteil vom 19.03.1997 - 17 A 867/94 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 16.12.2003 - 8 B 26.02 -, juris; VG Berlin, Urteile vom 30.08.2007 - 3 V 62.06 -, juris, und vom 07.01.2014 - 19 K 192.13 V -, juris; offengelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.05.2012 - OVG 2 B 8.11 -, juris; vgl. auch Weides, Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Regelung des Familiennachzugs, NJW 1988, 1414, 1417), obgleich nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987, a.a.O., juris, Rz. 96) kein grundrechtlicher Anspruch auf Einreise und Aufenthalt besteht, sondern es weitgehend der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt überlassen ist festzulegen, in welcher Zahl und insbesondere unter welchen Voraussetzungen der Zuzug bzw. Nachzug von Ausländern ermöglicht wird.

  • VG Karlsruhe, 13.11.2014 - 2 K 1061/14

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Nigerianer aus humanitären Gründen

    Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass jeder Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG einen eigenen Anspruch darauf habe, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Antragstellers an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtige, die der großen Bedeutung entsprechen, welche das Grundgesetz in seinem Art. 6 GG dem Schutz von Ehe und Familie beimesse (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - 10 C 5.13 -).

    Sie hat zwar keinen einfachgesetzlichen eigenen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger zu 3. Denn soweit das Aufenthaltsgesetz ein Recht auf Einreise und Aufenthalt gewährt, steht dieses materiell allein dem betroffenen Ausländer zu (BVerwG, Beschluss vom 12.07.2013 - 10 C 5/13 -, juris Rn. 4).

    Deshalb hat jeder Träger des Grundrechts einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Antragstellers an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in seinem Art. 6 dem Schutz der Familie beimisst (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 -10 C 5.13 - juris, Rn. 5).

    Der Vergleich hindert aber andere Familienangehörige, die an dem Vergleich nicht beteiligt waren und deren Rechte durch den Vergleich folglich auch nicht eingeschränkt werden konnten, nicht daran, ihren eigenen Anspruch darauf gelten zu machen, "dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Antragstellers an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in seinem Art. 6 dem Schutz von Ehe und Familie beimisst" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 10 C 5.13 - juris, Rn. 5, dort unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 ; s. ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2013 - 11 S 1141/13 -, Beschlussausfertigung, S. 4, dort unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04, juris Rn. 19, 25).

  • VG Berlin, 28.08.2015 - 26 K 169.14

    Klagebefugnis des deutschen Ehegatten auf Visum zum Ehegattennachzug

    Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus den einfachgesetzlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (vgl. so auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5/13 -, juris, Rn. 4).

    Auch aus dem Verfassungsrecht, insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich kein einklagbarer Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5/13 -, juris, Rn. 5).

    Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem oben bereits zitierten Beschluss vom 12. Juli 2013 (Aktenzeichen BVerwG 10 C 5.13) gerade aus, dass ein Recht auf Aufenthalt eines Familienangehörigen weder aus dem Aufenthaltsgesetz noch unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 GG folge.

  • VG Berlin, 16.01.2020 - 38 L 502.19
    Der Familienangehörige eines Ausländers, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird, kann aus eigenem Recht eine Berücksichtigung familiärer Bindungen verlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5/13 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.).

    Die Verweigerung eines Visums führt daher nicht zu einem Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf eheliches bzw. familiäres Zusammenleben und in die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - BVerwG 10 C 5/13 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 14.08.2018 - 3 B 159/18

    Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ehegattennachzug; besonders schwer

    Jedoch verpflichtet die darin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12; BVerwG, B. v. 12. Juli 2013 - 10 C 5.13 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2018 - 3 B 9/18 -, juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 04.03.2014 - 10 C 13.2009

    Klagebefugnis des Ehegatten bei Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer

    Denn diese Vorschriften gewähren ausschließlich dem betroffenen Ausländer einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht aber dem Familienangehörigen (vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2013 - 10 C 5.13 - juris Rn. 4).

    Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 12.7.2013 - 10 C 5.13 - juris Rn. 6) kann unter Umständen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels für ein Familienmitglied einen anderen Familienangehörigen in seinem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Berücksichtigung seiner familiären Bindungen verletzen.

  • VGH Bayern, 11.01.2016 - 10 C 15.724

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Berücksichtigung familiärer Bindungen

    Folglich hat jeder Träger der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenen Anspruch darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen und insbesondere bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die bestehenden familiären Bindungen des Betroffenen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, die Art. 6 Abs. 1 GG dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (BVerwG, B. v. 12.7.2013 - 10 C 5.13 - juris Rn. 5; VGH BW, U. v. 17.7.2015 - 11 S 164/15 - juris Rn. 48).
  • VG Berlin, 07.01.2022 - 38 K 380.21
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2022 - 3 B 3.21

    Aufenthaltsrecht: Klage eines syrischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines

  • VG Berlin, 13.03.2020 - 31 K 71.19
  • OVG Sachsen, 07.07.2020 - 3 A 1002/19

    Beweiswürdigung; Überzeugungsgrundsatz; Rücknahme Aufenthaltserlaubnis;

  • VG Berlin, 12.12.2019 - 38 K 374.19
  • OVG Sachsen, 22.02.2021 - 3 B 10/21

    Ausweisung; besonders Schwerwiegendes Ausweisungsinteresse; familiäre

  • VG Berlin, 04.12.2015 - 28 K 352.13

    Ausländerrecht: Einreise- und Aufenthaltsrechts der Ehegatten von in Deutschland

  • VG Berlin, 24.09.2013 - 11 K 210.13

    Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Wiederaufgreifen wegen

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