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   BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15   

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BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15 (https://dejure.org/2015,44307)
BVerwG, Entscheidung vom 09.12.2015 - 10 C 6.15 (https://dejure.org/2015,44307)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - 10 C 6.15 (https://dejure.org/2015,44307)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    IHKG § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 3; VwGO § 113 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 3 Satz 4
    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage; Beurteilungsspielraum; Doppik; Ermessensspielraum; Finanzhoheit; Finanzstatut; Haushaltsplan, Rechtsnatur des ~; Haushaltssatzung; Industrie- und Handelskammer; Kameralistik; Kammerbeitrag; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    IHKG § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 3
    Ausgleichsrücklage; Beitragsbedarf; Beitragsbescheid; Betriebsmittelrücklage; Beurteilungsspielraum; Doppik; Ermessensspielraum; Finanzhoheit; Finanzstatut; Haushaltsplan, Rechtsnatur des ~; Haushaltssatzung; Industrie- und Handelskammer; Kameralistik; Kammerbeitrag; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 S 1 IHKG, § 3 Abs 2 S 2 IHKG, § 3 Abs 7a IHKG, § 7 S 2 Nr 3 IHKG, § 113 Abs 1 S 1 VwGO
    Festlegung einer Ausgleichs- und Liquiditätsrücklage; Kammerbeitrag

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Beurteilungsspielraums bei der Bildung des Haushaltsansatzes für eine Rücklage nach dem Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer; Verwaltungsgerichtliche Prüfung der Beachtung des haushaltsrechtlichen Gebots der Schätzgenauigkeit; Erfordernisse einer ...

  • doev.de PDF

    IHK-Beitrag; Bildung angemessener Rücklagen

  • rewis.io

    Festlegung einer Ausgleichs- und Liquiditätsrücklage; Kammerbeitrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestehen eines Beurteilungsspielraums bei der Bildung des Haushaltsansatzes für eine Rücklage nach dem Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer; Verwaltungsgerichtliche Prüfung der Beachtung des haushaltsrechtlichen Gebots der Schätzgenauigkeit; Erfordernisse einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Rücklage der Industrie- und Handelskammer

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    IHK-Beitrag, IHK-Rücklagen, Kammerbeitrag, Rücklagen

Sonstiges

  • ihk-berlin.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 15.06.2016)

    IHK Berlin erstattet Mitgliedsbeiträge in Höhe von rund 13 Millionen Euro

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 153, 314
  • NVwZ 2016, 613
  • DÖV 2016, 490
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15
    Daher handelt es sich bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 f.).

    Insofern ist davon auszugehen, dass der Kammer die Bildung von Vermögen verboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12).

    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass es sich bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG handelt, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. S. 12 f.).

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 65.78

    Vorbeugender Rechtsschtutz gegen drohende Exmatrikutation; Exmatrikulation bei

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15
    Hierfür beruft es sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge ein Kammermitglied die Zahlung des Kammerbeitrags nicht mit Einwänden gegen die Beitragsverwendung verweigern darf (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 65.78 - BVerwGE 59, 242 ; OVG Koblenz, Urteil vom 13. April 2011 - 6 A 11076/10 - LKRZ 2011, 238).

    Es trifft zu, dass ein Kammermitglied nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kammer zwar gerichtlich auf Unterlassung von Tätigkeiten in Anspruch nehmen kann, die außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenkreises liegen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171), dass es mit dieser Begründung jedoch nicht die Entrichtung des Kammerbeitrags verweigern kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.; stRspr).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 6 C 17.14

    Fernsehwerbung; Schutz der Zuschauer vor der Verwechslung von Werbung und

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15
    Dieser besteht freilich nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 2015 - 6 C 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:050815U6C10.14.0] - juris Rn. 42 und vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - juris Rn. 35).
  • BVerwG, 05.08.2015 - 6 C 10.14

    Genehmigung der Briefporti der Deutschen Post in den Jahren 2003, 2004 und 2005

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15
    Dieser besteht freilich nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 2015 - 6 C 10.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:050815U6C10.14.0] - juris Rn. 42 und vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - juris Rn. 35).
  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 14.14

    Industrie- und Handelskammer; Vollversammlung; unmittelbare Gruppenwahl;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15
    Eine Bezugnahme auf Schriftsätze, die im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision vorgelegt worden sind, ist als Begründung der zugelassenen Revision ausreichend, wenn die Beschwerdeschrift ausnahmsweise den Anforderungen (auch) an eine Revisionsbegründung genügt (BVerwG, Urteile vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 4 Rn. 12 und vom 16. Juni 2015 - 10 C 14.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:160615U10C14.14.0] - NVwZ 2015, 1610 Rn. 14).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2011 - 6 A 11076/10

    Mitgliedsbeitrag der Handwerkskammer Trier rechtmäßig

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15
    Hierfür beruft es sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, derzufolge ein Kammermitglied die Zahlung des Kammerbeitrags nicht mit Einwänden gegen die Beitragsverwendung verweigern darf (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 65.78 - BVerwGE 59, 242 ; OVG Koblenz, Urteil vom 13. April 2011 - 6 A 11076/10 - LKRZ 2011, 238).
  • BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 20.09

    Äußerung; Erklärung; Stellungnahme; Industrie- und Handelskammer;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15
    Es trifft zu, dass ein Kammermitglied nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kammer zwar gerichtlich auf Unterlassung von Tätigkeiten in Anspruch nehmen kann, die außerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenkreises liegen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 C 20.09 - BVerwGE 137, 171), dass es mit dieser Begründung jedoch nicht die Entrichtung des Kammerbeitrags verweigern kann (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.; stRspr).
  • BVerwG, 13.03.2008 - 7 C 44.07

    Sicherheitsleistung, Anordnung von - bei Abfallentsorgungsanlagen;

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15
    Eine Bezugnahme auf Schriftsätze, die im Verfahren wegen der Nichtzulassung der Revision vorgelegt worden sind, ist als Begründung der zugelassenen Revision ausreichend, wenn die Beschwerdeschrift ausnahmsweise den Anforderungen (auch) an eine Revisionsbegründung genügt (BVerwG, Urteile vom 13. März 2008 - 7 C 44.07 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 4 Rn. 12 und vom 16. Juni 2015 - 10 C 14.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:160615U10C14.14.0] - NVwZ 2015, 1610 Rn. 14).
  • BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 20.97

    Revisionsbegründung - Anforderungen

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15
    Zu den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung gehört eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und eine damit verbundene sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen, aus der hervorgeht, warum der Revisionskläger diese Begründung nicht als zutreffend erachtet (BVerwG, Urteil vom 3. März 1998 - 9 C 20.97 - BVerwGE 106, 202 ; Beschluss vom 12. Juni 2006 - 5 C 26.05 - NJW 2006, 3081 Rn. 2).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15
    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 [ECLI:DE:BVerfG:2007:fs20070709.2bvf000104] - BVerfGE 119, 96 ).
  • BVerwG, 12.06.2006 - 5 C 26.05

    Asylberechtigter; Auslegung; Billigkeit; Einbürgerungsgebühr;

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 128/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Soweit der Wirtschaftsplan diesen Mittelbedarf bestimmt, ist er der gerichtlichen Überprüfung im Beitragsstreit zugänglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 22.6.2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 8).

    Dieser besteht freilich nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 14, 16).

    Im Beitragsprozess zur Prüfung gestellt werden kann hingegen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Haushaltsführung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 65/78 -, BVerwGE 59, 242, juris Rn. 22).

    (a) Bei den Mitteln für angemessene Rücklagen handelt es sich um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 -, NVwZ 1990, 1167, juris Rn. 20; v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17).

    Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 18).

    (b) An diesen Grundsätzen ist auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung festzuhalten, da die Bildung von angemessenen Rücklagen auch weiterhin für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlichrechtliche Körperschaften notwendig ist und zu einer geordneten Haushaltsführung gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17).

    Allerdings bedarf die Aussage, der Kammer sei die Bildung von Vermögen verboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17) im Rahmen des durch § 3 Abs. 7a IHKG festgelegten Rechnungswesens der Klarstellung.

    Wie bei einer überhöhten Rücklagenbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 18) ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine unzulässige Einstellung in das Festgesetzte Kapital vorsieht, sondern auch dann, wenn er das Festgesetzte Kapital in rechtswidriger Höhe beibehält.

    Soweit der Wirtschaftsplan diesen Mittelbedarf bestimmt, ist er der gerichtlichen Überprüfung im Beitragsstreit zugänglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 22.6.2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 8).

    Dieser besteht freilich nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 14, 16).

    Im Beitragsprozess zur Prüfung gestellt werden kann hingegen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Haushaltsführung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 65/78 -, BVerwGE 59, 242, juris Rn. 22).

    Bei den Mitteln für angemessene Rücklagen handelt es sich um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 -, NVwZ 1990, 1167, juris Rn. 20; v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17).

    Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 18).

    An diesen Grundsätzen ist auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung festzuhalten, da die Bildung von angemessenen Rücklagen auch weiterhin für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlichrechtliche Körperschaften notwendig ist und zu einer geordneten Haushaltsführung gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17).

    Allerdings bedarf die Aussage, der Kammer sei die Bildung von Vermögen verboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17) im Rahmen des durch § 3 Abs. 7a IHKG festgelegten Rechnungswesens der Klarstellung.

    Wie bei einer überhöhten Rücklagenbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 18) ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine unzulässige Einstellung in das Festgesetzte Kapital vorsieht, sondern auch dann, wenn er das Festgesetzte Kapital in rechtswidriger Höhe beibehält.

    Soweit der Wirtschaftsplan diesen Mittelbedarf bestimmt, ist er der gerichtlichen Überprüfung im Beitragsstreit zugänglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 22.6.2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 8).

    Dieser besteht freilich nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 14, 16).

    (1) Bei den Mitteln für angemessene Rücklagen handelt es sich um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 -, NVwZ 1990, 1167, juris Rn. 20; v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17).

    Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 18).

    (2) An diesen Grundsätzen ist auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung festzuhalten, da die Bildung von angemessenen Rücklagen auch weiterhin für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlichrechtliche Körperschaften notwendig ist und zu einer geordneten Haushaltsführung gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17).

    Allerdings bedarf die Aussage, der Kammer sei die Bildung von Vermögen verboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17) im Rahmen des durch § 3 Abs. 7a IHKG festgelegten Rechnungswesens der Klarstellung.

    Wie bei einer überhöhten Rücklagenbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 18) ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine unzulässige Einstellung in das festgesetzte Kapital vorsieht, sondern auch dann, wenn er das festgesetzte Kapital in rechtswidriger Höhe beibehält.

  • OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12

    IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, BVerwGE 153, 315) komme zwischenzeitlich zu dem Schluss, dass eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig sei.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, BVerwGE 153, 315) eine Verletzung des Gebots der Schätzgenauigkeit bejaht habe, beruhe dies maßgeblich auf dem Umstand, dass die dort beklagte IHK während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Anhaltspunkte für das Vorliegen relevanter Risiken dargelegt habe.

    Wie vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 12) ausgeführt, legt das Gesetz mit Blick auf die Beitragserhebung damit eine zweistufige Willensbildung der Kammer zugrunde: Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) auf.

    Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert ausgehend davon auch die Feststellung, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 13).

    Dem steht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 15) nicht entgegen, dass der Kammerbeitrag mit Blick auf die Kammertätigkeit verwendungsneutral ist.

    Die Kammer besitzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 16) bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) einen weiten Gestaltungsspielraum.

    Mit Blick auf die Rücklagenbildung präzisiert die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 17) die zu stellenden Anforderungen wie folgt: Der Kammer ist die Bildung von Vermögen verboten.

    Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 18) ausgeführt, dass auch das Maß der Rücklage vom jeweiligen sachlichen Zweck gedeckt sein muss.

    Bei der Prüfung, ob das Maß der Rücklage noch von einem sachlichen Zweck gedeckt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 20) dabei angenommen, dass der Industrie- und Handelskammer ein Beurteilungsspielraum durch den in der (kameralen) Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung oder in dem (doppischen) Finanzstatut vorgegebenen Rahmen eingeräumt sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 16) billigt der Kammer bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans ausdrücklich einen sehr weiten Gestaltungsspielraum zu.

    Innerhalb der mit Blick auf die Beitragserhebung zweistufigen Willensbildung (dazu BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 12, s. o. c)) hat die Beklagte, indem sie am 3. November 2011 den Wirtschaftsplan in Abschnitt I der Wirtschaftssatzung neugefasst hat, die erste Stufe der Willensbildung erneut betreten.

    Das im Geschäftsjahr 2011 aufrechterhaltene Maß der Ausgleichsrücklage ist jedoch, entgegen den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 18, s. o. c)), nicht mehr vom sachlichen Zweck gedeckt.

    Besteht nach dem Finanzstatut der Industrie- und Handelskammer bei der Bildung des Haushaltsansatzes für eine Rücklage ein Beurteilungsspielraum, darf das Gericht nicht seine Beurteilung an die Stelle der behördlichen Einschätzung setzen, es hat jedoch zu prüfen, ob allgemeingültige Wertungsmaßstäbe beachtet sind (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., 2. Ls., Rn. 20).

    Hält sich die Rücklage in dem vom Finanzstatut gezogenen Rahmen ist damit aber im Allgemeinen keine Vermutung der Angemessenheit verbunden (a. A. noch VGH München, Beschl. v. 30.7.2012, 22 ZB 11.1509, juris Rn. 34; VG Braunschweig, Urt. v. 20.4.2017, 1 A 40/16, UA S. 12 f.; VG München, Urt. v. 20.1.2015, M 16 K 13.2277, juris Rn. 18), sondern bleibt insbesondere das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 20; VGH Mannheim, Urt. v. 2.11.2016, 6 S 1261/14, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urt. v. 30.3.2017, 20 K 3225/15, juris Rn. 345).

    Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 20), die für eine Liquiditätsrücklage von annähernd 50 v. H. der laufenden Ausgaben gefordert hat, dass das Risiko eines kurzfristigen Liquiditätsausfalls in dieser Höhe sich aus Erfahrungen der Beitragsveranlagungen belegen läßt.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 20) hat gefordert, dass ein der Rücklage entsprechendes Risiko sich aus den Erfahrungen der Beitragsveranlagungen belegen lassen muss.

    Wie jede Rücklage bedarf die Umbau-/Instandhaltungsrücklage mit Rücksicht auf das eine bloße Vermögensmehrung verbietende Kostendeckungsprinzip der Rechtfertigung durch einen hinreichenden sachlichen Zweck (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, a. a. O., Rn. 20).

    Darin liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Gewinnorientierung, das der Kammer untersagt, ihre Tätigkeit auf eine bloße Vermögensmehrung anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17).

    Eine solche Rücklage ist nach dem Maßstab der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17; s. o. c)) als bloße Vermögensmehrung unzulässig.

    In Übereinstimmung damit hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 9.12.2015, 10 C 6/15, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 11) angenommen, dass bei einem zur Rechtsunwirksamkeit führenden Fehler der Wirtschaftssatzung die konkrete Beitragserhebung insgesamt rechtswidrig ist.

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Der Kammerbeitrag dient der Finanzierung der gesamten Kammertätigkeit; er ist verwendungsneutral, also nicht auf bestimmte Einzelaufgaben bezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris, Rn. 15).
  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 9.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Der Vertreter des Bundesinteresses meint, der Wechsel von der Kameralistik zur Doppik erfordere eine Anpassung der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - aufgestellten Prüfungsmaßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen.

    Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler angewendet wurde (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - Buchholz 430.5 IHKG Nr. 2 Rn. 13 ff.).

    Bei Aufstellung des Wirtschaftsplans muss die Kammer vor dem Hintergrund der von ihr im kommenden Wirtschaftsjahr beabsichtigten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den durch Beiträge zu deckenden Bedarf prognostizieren (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - Buchholz 430.5 IHKG Nr. 2 Rn. 12).

    Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe nach von diesem gedeckt sein (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 17).

    Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmenprognosen aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 16).

    b) Im Übrigen überschreitet die Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage im Jahr 2016 den Gestaltungsspielraum, den das Haushaltsrecht der Kammer bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans einräumt (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 16 m.w.N.).

    Dagegen genügt nicht, dass er einen pauschal festgelegten maximalen Prozentsatz der geplanten Aufwendungen nicht überschreitet oder sich in einem durch solche Prozentanteile begrenzten Korridor bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 20).

    (1) Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren (BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96 ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 314 Rn. 16).

    Die Höhe der Rücklage hätte nur mit der Prognose gerechtfertigt werden können, dass es im jeweiligen Haushaltsjahr realistischer Weise zu Ausfällen von Beitragszahlungen in der angenommenen Gesamthöhe kommen könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 20).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

    Soweit der Wirtschaftsplan diesen Mittelbedarf bestimmt, ist er der gerichtlichen Überprüfung im Beitragsstreit zugänglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 22.6.2018 - 10 B 6.17 -, juris Rn. 8).

    Dieser besteht freilich nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist (BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 14, 16).

    Im Beitragsprozess zur Prüfung gestellt werden kann hingegen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Haushaltsführung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 65/78 -, BVerwGE 59, 242, juris Rn. 22).

    Bei den Mitteln für angemessene Rücklagen handelt es sich um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (BVerwG, Urt. v. 26.6.1990 - 1 C 45.87 -, NVwZ 1990, 1167, juris Rn. 20; v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17).

    Ein Wirtschaftsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 18).

    An diesen Grundsätzen ist auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung festzuhalten, da die Bildung von angemessenen Rücklagen auch weiterhin für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlichrechtliche Körperschaften notwendig ist und zu einer geordneten Haushaltsführung gehört (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17).

    Allerdings bedarf die Aussage, der Kammer sei die Bildung von Vermögen verboten (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 17) im Rahmen des durch § 3 Abs. 7a IHKG festgelegten Rechnungswesens der Klarstellung.

    Wie bei einer überhöhten Rücklagenbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 C 6.15 -, BVerwGE 153, 315, juris Rn. 18) ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine unzulässige Einstellung in das Festgesetzte Kapital vorsieht, sondern auch dann, wenn er das Festgesetzte Kapital in rechtswidriger Höhe beibehält.

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 10.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Der Vertreter des Bundesinteresses meint, der Wechsel von der Kameralistik zur Doppik erfordere eine Anpassung der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - aufgestellten Prüfungsmaßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen.

    Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler angewendet wurde (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - Buchholz 430.5 IHKG Nr. 2 Rn. 13 ff.).

    Bei Aufstellung des Wirtschaftsplans muss die Kammer vor dem Hintergrund der von ihr im kommenden Wirtschaftsjahr beabsichtigten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den durch Beiträge zu deckenden Bedarf prognostizieren (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 12).

    Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe nach von diesem gedeckt sein (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 17).

    Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmenprognosen aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 16).

    Anschließend wird der voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 12).

    c) Die Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage im Jahr 2011 mit 5 194 000 EUR und im Jahr 2016 mit 7 071 000 EUR überschreitet jeweils den Gestaltungsspielraum, den das Haushaltsrecht der Kammer bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans einräumt (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 16 m.w.N.).

    Dagegen genügt nicht, dass er einen pauschal festgelegten maximalen Prozentsatz der geplanten Aufwendungen nicht überschreitet oder sich in einem durch solche Prozentanteile begrenzten Korridor bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 20).

    (1) Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren (BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96 ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 314 Rn. 16).

    Die Höhe der Rücklage hätte nur mit der Prognose gerechtfertigt werden können, dass es im jeweiligen Haushaltsjahr realistischer Weise zu Ausfällen von Beitragszahlungen in der angenommenen Gesamthöhe kommen könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 20).

  • VG Mainz, 10.11.2017 - 4 K 1310/16

    Bildung von angemessenen Rücklagen einer Industrie- und Handelskammer;

    An den zur Bildung von angemessenen Rücklagen einer Industrie- und Handelskammer aufgestellten Grundätzen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315) ist auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik festzuhalten.

    Der Beitragsbescheid sei rechtmäßig, insbesondere sei die Rücklagenbildung nicht zu beanstanden und entspreche den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 (10 C 6/15).

    Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 29).

    a) Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung setzt also voraus, dass - auf einer ersten Stufe - die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt und - auf einer zweiten Stufe - der im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) festgesetzte Mittelbedarf der Kammer durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und die Beitragsordnung im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 13).

    Demnach ist in einem Beitragsanfechtungsverfahren nicht nur die - hier nicht beanstandete - Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch die Festsetzung des Mittelbedarfs im Wirtschaftsplan (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 13 und 15; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt aber, ob die Industrie- und Handelskammer bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums den hierfür konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).

    Schließlich sind die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16).

    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 9.7.2007 - 2 BvF 1/04 -, BVerfGE 119, 96 und juris Rn. 104; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 30).

    Grundsätzlich handelt es sich insoweit bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16).

    Insbesondere handelt es sich bei der Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen um einen solchen sachlichen Zweck, der sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 34).

    Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 - 6 S 1261/14 -, juris Rn. 31).

    So ist die Bildung von angemessenen Rücklagen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015, die eine nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellte Haushaltsplanung betraf, ausdrücklich auch nach der Einführung der Verwaltungsdoppik für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16 f. m.w.N.).

    Weiter geht die Kammer davon aus, dass die Frage, ob Rücklagen in der Vergangenheit - ungeplant - in Anspruch genommen werden mussten, zwar indizielle Bedeutung im Rahmen der Risikoprognose erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 - 20 K 3225/15 - juris Rn. 372).

    Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt - wie bereits festgestellt -, ob die Beklagte bei der Ausübung des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums den durch Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat, wobei zu diesem zu beachtenden - und von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden - Rahmen ausdrücklich auch ergänzende Satzungsbestimmungen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 - 10 C 6/15 -, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16).

  • VG Berlin, 17.10.2018 - 4 K 124.16

    Heranziehung eines Mitglieds zu Mitgliedsbeiträgen durch die IHK; Rechtmäßigkeit

    Spiegelbildlich hierzu obliegt es dem Gericht - im Beitragsrechtsstreit inzident (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - BVerwG 10 C 6.15 -, juris Rn. 12 f.) - auf einer ersten Stufe zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt (siehe unten unter 1.).

    32 Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist hierbei im Beitragsrechtsstreit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Beklagte bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans den ihr aus ihrem Selbstverwaltungsrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 16).

    Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt unter anderem das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 16).

    Bei der Rücklagenbildung ist die IHK aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 17, sowie vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 -, juris Rn. 20).

    Die Bildung und Beibehaltung einer Ausgleichsrücklage dient grundsätzlich einem sachlichem Zweck, denn sie ist zum Ausgleich ergebniswirksamer Schwankungen im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung grundsätzlich notwendig und zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 - 6 A 11345/13 -, juris Rn. 48).

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob die satzungsrechtlich vorgegebene Untergrenze von 30 % der Betriebsaufwendungen bereits abstrakt einen Verstoß gegen das vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 16) aufgestellte Gebot der Schätzgenauigkeit darstellt.

    Hieraus folgt, dass die Kammer einerseits eine überhöhte Rücklage schon nicht bilden darf und andererseits eine solche baldmöglichst auf das zulässige Maß zurückführen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 18).

    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 -, juris Rn. 104).

    Gerade weil die in die Zukunft bezogenen Aussagen zwangsläufig mit Ungewissheiten behaftet sind, fordert der Grundsatz der Schätzgenauigkeit, dass die Beklagte eine nachvollziehbare Prognose dahingehend aufstellt, dass ergebniswirksame Schwankungen im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung in einer Höhe drohen, die die konkrete Höhe der jeweiligen Rücklage rechtfertigen, um sie verantwortungsbewusst abzusichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O., Rn. 343).

    Da die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und ihre Höhe bei jedem Wirtschaftsplan zu erfolgen hat, ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine solche beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 18).

    Insofern hat das Bundesverwaltungsgericht vielmehr ausgeführt, dass die Rücklagenhöhe nur mit einer entsprechenden Prognose hätte gerechtfertigt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 20).

    Allgemeine und pauschale Aussagen zu möglicherweise drohenden Beitragsausfällen reichen insofern gerade nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 20).

    Die Rechtssache hat angesichts der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 zum Aktenzeichen BVerwG 10 C 6.15 keine grundsätzliche Bedeutung.

  • VG Düsseldorf, 30.03.2017 - 20 K 3225/15

    Mitgliedsbeiträge der IHK Mittlerer Niederrhein rechtswidrig

    Gerade die gesetzlichen Bestimmungen für die Haushaltsführung selbst berühren das einzelne Kammermitglied regelmäßig nur über die Beitragspflicht, sodass es deren Einhaltung gerade im Beitragsprozess zur gerichtlichen Prüfung stellen können muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 13 ff.; a. A. vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. September 2014 - 6 A 11345/13 - juris Rn. 45; VG Trier, Urteil vom 4. Mai 2015 - 6 K 1553/14.TR -, juris Rn. 22.

    Spiegelbildlich hierzu obliegt es dem Gericht - im Beitragsrechtsstreit inzident - auf einer ersten Stufe zu prüfen, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 12 f.

    Ferner sind über die Verweisung in § 3 Abs. 7a IHKG die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung, das durch Beschluss der Vollversammlung (§ 4 S. 2 Nr. 8 IHKG) erlassene Finanzstatut sowie die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts zu beachten, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 16; VG L. , Urteil vom 25. November 2013 - 3 K 121/12.KO -, juris Rn. 23; Jahn, GewArch 2016, 263, 264.

    Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, juris Rn. 80; VG Berlin, Urteil vom 14. April 2015 - 4 K 199.14 -, juris Rn. 51 ff.; VG Köln, Urteil vom 13. März 2014 - 1 K 3668/13 -, juris Rn. 57 ff.; VG L. , Urteil vom 25. November 2013 - 3 K 121/12.KO -, juris Rn. 22; Jahn, GewArch 2016, 263, 264 ff.

    Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der ex ante Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 16; VG L. , Urteil vom 25. November 2013 - 3 K 121/12.KO -, juris Rn. 34; Jahn, GewArch 2016, 263, 266.

    Gerade weil die in die Zukunft bezogenen Aussagen zwangsläufig mit Ungewissheiten behaftet sind, fordert der Grundsatz der Schätzgenauigkeit, dass die Beklagte eine nachvollziehbare Prognose dahingehend aufstellt, dass ergebniswirksame Schwankungen im Rahmen einer geordneten Haushaltsführung in einer Höhe drohen, die die konkrete Höhe der Ausgleichsrücklage rechtfertigen, um sie verantwortungsbewusst abzusichern, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 20.

    wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 -, juris Rn. 18.

    Zudem ergibt sich aus der Ansicht der Beklagten, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 (Az. 10 C 6/15) ließen sich keine Vorgaben für das bei der Risikoabschätzung konkret anzuwendende Verfahren entnehmen, ihre Gremien hätten sich zwar jedes Jahr mit der der Rücklagenbildung befassen müssen, jedoch nicht einen dezidierten Beschluss zur Bildung, Beibehaltung bzw. Dotierung einer Rücklage treffen müssen, da die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts rein inhaltlicher Natur seien, nichts Abweichendes.

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 11.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals

    Der Vertreter des Bundesinteresses meint, der Wechsel von der Kameralistik zur Doppik erfordere eine Anpassung der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - aufgestellten Prüfungsmaßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen.

    Die Heranziehung zu Kammerbeiträgen ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt, der Mittelbedarf in rechtmäßiger Weise durch eine Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen umgelegt wird und diese Beitragsordnung im Einzelfall ohne Rechtsfehler angewendet wurde (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 13 ff.).

    Bei Aufstellung des Wirtschaftsplans muss die Kammer vor dem Hintergrund der von ihr im kommenden Wirtschaftsjahr beabsichtigten Tätigkeiten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben den durch Beiträge zu deckenden Bedarf prognostizieren (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 12).

    Jeder Bedarfsansatz muss daher von einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit getragen werden und auch der Höhe nach von diesem gedeckt sein (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG; BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 17).

    Danach müssen Mittelbedarfs- und Einnahmenprognosen aus ex-ante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 12 und vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 16).

    b) Die Bemessung der Höhe dieser Ausgleichsrücklage überschreitet den Gestaltungsspielraum, den das Haushaltsrecht der Kammer bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplans einräumt (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 16 m.w.N.).

    Dagegen genügt nicht, dass er einen pauschal festgelegten maximalen Prozentsatz der geplanten Aufwendungen nicht überschreitet oder sich in einem durch solche Prozentanteile begrenzten Korridor bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 20).

    (1) Das Gebot der Schätzgenauigkeit verpflichtet dazu, den im Haushalt für einen bestimmten Zweck veranschlagten Mittelbedarf aufgrund der bei der Aufstellung des Haushaltsplans (Wirtschaftsplans) verfügbaren Informationen sachgerecht und vertretbar zu prognostizieren (BVerfG, Urteil vom 9. Juli 2007 - 2 BvF 1/04 - BVerfGE 119, 96 ; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 314 Rn. 16).

    Die Höhe der Rücklage hätte nur mit der Prognose gerechtfertigt werden können, dass es im jeweiligen Haushaltsjahr realistischer Weise zu Ausfällen von Beitragszahlungen in der angenommenen Gesamthöhe kommen könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 C 6.15 - BVerwGE 153, 315 Rn. 20).

  • VG Gera, 22.11.2018 - 4 K 492/17

    Gebot der Schätzgenauigkeit bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes durch die IHK;

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 130/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag;

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.371

    Rechtmäßigkeit des Haushaltsplans der Handwerkskammer bezüglich der

  • VG Augsburg, 29.03.2018 - Au 2 K 16.187

    Rechtmäßigkeit des Handwerkskammerbeitrags

  • VG Düsseldorf, 19.06.2018 - 20 K 6513/16
  • VG Köln, 15.02.2017 - 1 K 1473/16
  • VGH Bayern, 15.11.2021 - 22 B 20.1948

    Beitrag für Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer

  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 22 B 20.1950

    Zur Rechtmäßigkeit der Rücklagenbildung im Rahmen der Beitragsbemessung einer

  • VG Bayreuth, 13.12.2017 - B 4 K 16.446

    Rücklagenbildung einer Ärztekammer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 1 L 98/18

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; rechtliche Bedenken gegen eine im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 1 L 97/18

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; rechtliche Bedenken gegen eine im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2020 - 4 L 96/18

    Rechtsstreit um den Beitrag zur Industrie- und Handelskammer; Bewertung von im

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19

    Ruhegeld - Ablösung - Überversorgung

  • VG Trier, 18.06.2018 - 2 K 1089/18

    Ärztekammerbeitrag 2017

  • VG Augsburg, 17.11.2022 - Au 2 K 20.2512

    Wegen überhöhter Ausgleichsrücklage rechtswidriger Kammerbeitrag

  • VG Gießen, 05.09.2023 - 8 K 682/23

    Aufhebung eines vorläufigen IHK-Bescheides für das Jahr 2020

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2016 - 6 S 1261/14

    Maßstäbe für die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen bei der Haushaltsplanung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2020 - 1 N 62.18

    Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides der Industrie- und Handelskammer bei

  • VG Düsseldorf, 18.05.2022 - 20 K 730/20
  • VG Köln, 16.06.2016 - 1 K 1838/15

    Beitragsbescheide der IHK-Köln für 2015 rechtswidrig

  • VG Köln, 16.06.2016 - 1 K 1188/15

    Beitragsbescheide der IHK-Köln für 2015 rechtswidrig

  • VG Stuttgart, 25.08.2020 - 4 K 11448/17

    Zur Berechnung der Beiträge zur Handwerkskammer (Äquivalenzprinzip; Verbot der

  • VG Stade, 08.12.2021 - 6 A 393/17

    Ärztekammer; Beitrag; Haushaltsplan; Rücklagen; Rücklagenbildung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11192/22

    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 23.14

    Handwerksinnung; Tarifbindung; Tarifbefugnis; Tarifautonomie; Mitgliedschaft ohne

  • VG Würzburg, 25.04.2018 - W 6 K 17.376

    Verwaltungsgerichtlicher Kontrollumfang - haushaltsrechtlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 24.10.2022 - 6 S 965/21

    Bildung und Beibehaltung von zweckgebundenen Rücklagen einer Industrie- und

  • VG Hamburg, 02.03.2016 - 17 K 2912/14

    Zur Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides der Handelskammer Hamburg auf Grund

  • VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 6322/16

    Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über

  • VG Ansbach, 08.11.2017 - AN 4 K 15.01648

    Erfolglose Klage gegen Festsetzung von IHK-Beiträgen

  • VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 14972/17

    Mitgliedsbeitrag der IHK - Aufstellung des Wirtschaftsplans

  • VG Düsseldorf, 01.03.2023 - 20 K 4272/21
  • VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 8053/18

    Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über

  • VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 17238/17

    Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über

  • VG Stuttgart, 08.11.2018 - 4 K 17366/17

    Der Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Industrie- und Handelskammer bei

  • VG Stuttgart, 15.11.2018 - 4 K 18379/17

    Rechtswidrigkeit eines Bescheids der Industrie- und Handelskammer (IHK) über

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 - 6 S 860/17

    Erhebung der IHK-Beiträge; Umwidmung von in der Liquiditätsrücklage befindlichen

  • VG Neustadt, 10.12.2020 - 4 K 603/20

    Kammerbeitragpflicht für einen selbständigen Fotografen; Bildung einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.04.2023 - 6 A 11191/22

    IHK-Beitrag; Risiko-Tool zur Bemessung der Höhe der Ausgleichsrücklage

  • VG Gelsenkirchen, 21.11.2017 - 19 K 903/16

    IHK-Beitrag, Wirtschaftsplan, Schätzgenauigkeit, Rücklagen, Ausgleichsrücklage,

  • VG Ansbach, 30.11.2017 - AN 4 K 17.00537

    Heranziehung zu Beiträgen zur IHK

  • VG Düsseldorf, 10.02.2016 - 20 K 3039/15
  • VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16

    (Vorläufige) Festsetzung des IHK-Mitgliedbeitrags; Verbot der Vermögensbildung

  • OVG Niedersachsen, 03.08.2016 - 10 LC 29/15

    Erhebung einer (Sonder-)Umlage gegenüber selbstständigen Hoheitsträgern als

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - 12 B 5.18

    Erhebung eines Wasserverbandsbeitrags

  • VG Düsseldorf, 10.08.2022 - 5 K 1518/22
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2018 - 12 B 7.18

    Gerichtliche Überprüfung des Vorhalts der unangemessen hohen Rücklagenbildung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.02.2020 - 2 L 35/18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen

  • BVerwG, 22.06.2018 - 10 B 6.17

    Festsetzung eines Jahresbeitrags als Mitglied der Industriekammer und

  • VG Magdeburg, 27.06.2018 - 3 A 74/16

    Zu den Anforderungen an die Rücklagenbildung im Wirtschaftsplan einer IHK

  • VG Düsseldorf, 15.11.2017 - 20 K 5579/17
  • VG Düsseldorf, 03.11.2021 - 20 K 551/19

    Mitgliedsbeiträge der IHK Düsseldorf weiterhin rechtswidrig

  • OVG Hamburg, 11.12.2020 - 3 Bf 202/19

    Beitrag zur Landesärztekammer Hamburg; Differenzierung zwischen beamteten und

  • VG Bayreuth, 07.12.2016 - B 4 K 15.580

    Kammerbeitragspflicht verstößt weder gegen die EMRK noch gegen das GG

  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2022 - 19 K 1529/20

    Risiko-Tool; Ausgleichsrücklage; Digitalisierungsrücklage; Jährlichkeitsprinzip;

  • VG Düsseldorf, 03.11.2021 - 20 K 559/19

    Mitgliedsbeiträge der IHK Düsseldorf weiterhin rechtswidrig

  • VG Gelsenkirchen, 21.05.2019 - 19 K 2505/17

    IHK-Beitrag Wirtschaftsplan Schätzgenauigkeit Rücklage Ausgleichsrücklage

  • VG Würzburg, 11.12.2017 - W 7 K 17.295

    Veranlagung zum Kammerbeitrag nach dem Heilberufe-Kammergesetz

  • VG Köln, 07.02.2023 - 7 K 4818/20
  • VG Gelsenkirchen, 26.02.2019 - 19 K 1620/17

    Aussetzung; Ruhen; IHK-Beitrag; Wirtschaftsplan; Schätzgenauigkeit;

  • VG Köln, 07.02.2023 - 7 K 4268/21
  • VG Köln, 07.02.2023 - 7 K 104/23
  • VG Gelsenkirchen, 18.11.2022 - 19 K 948/20

    Risiko-Tool; Ausgleichsrücklage; Digitalisierungsrücklage; Jährlichkeitsprinzip;

  • VG Köln, 17.11.2023 - 1 K 1171/21

    Wirtschaftsplanung der IHK Köln für das Jahr 2021 rechtswidrig

  • VG Potsdam, 04.09.2017 - 1 K 4405/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Magdeburg, 26.11.2020 - 9 A 334/19

    Gewässerunterhaltungsumlage

  • VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 5521/17

    Kammerbeiträge IHK Trier

  • VG Köln, 17.11.2023 - 1. Kammer

    Beitragsbescheid, Industrie- und Handelskammer, IHK, Haushalt, Jährlichkeit,

  • VG Hamburg, 13.11.2018 - 17 K 1035/18

    Festsetzung der Kammerbeiträge durch die Ärztekammer für das Jahr 2017

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2018 - 12 N 29.18

    Festsetzung der nach Einzugsgebieten zu bestimmenden Verbandsgebietsgrenzen;

  • VG Potsdam, 20.07.2017 - 1 K 4766/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 410/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VGH Bayern, 20.09.2016 - 22 ZB 16.288

    Keine Aussetzung des Verfahrens wegen Verfassungsbeschwerden gegen

  • VG Sigmaringen, 30.11.2020 - 3 K 5188/18

    Handwerkskammer; Kammerbeitrag; Wirtschaftsplan; Rücklagenbildung;

  • VG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 12 K 1978/16

    Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Mit Bescheid vom 11.3.2016 wurde sie

  • VG Potsdam, 13.07.2017 - 1 K 3231/16

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23

    Zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung der Wirtschaftsplanung von

  • VG Trier, 22.02.2018 - 2 K 9375/17

    Festsetzung von Kammerbeiträgen der Industrie- und Handelskammer

  • VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 1151/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

  • VG Düsseldorf, 08.11.2021 - 23 K 218/18
  • VG Sigmaringen, 06.03.2017 - 1 K 2592/16

    Mitgliedsbetrag der IHK Reutlingen für 2016 begegnet ernstlichen Zweifeln

  • VG Potsdam, 09.03.2017 - 1 K 997/15

    Abgaben für Wasser- und Bodenverbände einschl. deren Umlage

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