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   BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11   

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https://dejure.org/2012,9269
BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11 (https://dejure.org/2012,9269)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 (https://dejure.org/2012,9269)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 2012 - 10 C 7.11 (https://dejure.org/2012,9269)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 73 Abs 1 S 2 AsylVfG 1992, Art 11 Abs 1 Buchst e EGRL 83/2004, Art 11 Abs 2 EGRL 83/2004, Art 14 Abs 2 EGRL 83/2004
    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland; einheitlicher Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines togoischen Staatsangehörigen wegen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse in Togo

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 51 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § ... 3 Abs. 1, AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 2, GFK Art. 1 C Nr. 5, GFK Art. 1 C Nr. 6, RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1 Bst. e, RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 1
    Togo, Verfolgungsprognose, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, tatsächliche Gefahr, Verfolgungsgefahr, Erlöschen, Flüchtlingsanerkennung, Flüchtlingsschutz, Widerruf, unionsrechtliche Vorgaben, erhebliche und dauerhafte Veränderungen, Änderung der Sachlage, Wegfall der Umstände

  • rewis.io

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; dauerhafte Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland; einheitlicher Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines togoischen Staatsangehörigen wegen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse in Togo

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (717)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11
    Die unionsrechtlichen Vorgaben für ein Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 2. März 2010 (Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - NVwZ 2010, 505) weiter konkretisiert.

    Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72 ff.; zur Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 20 und 24 m.w.N.).

    Aus der konstruktiven Spiegelbildlichkeit von Anerkennungs- und Erlöschensprüfung, in der die gleiche Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 9 i.V.m. Art. 10 der Richtlinie zu beurteilen ist, ergibt sich, dass sich auch das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft danach bestimmt, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 84 ff., 98 f.).

    Sie stützt sich zudem im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, die fast alle aus der Zeit vor der Klärung der unionsrechtlichen Anforderungen an das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) stammen und ihrer Gefahrenprognose ebenfalls den falschen Maßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit zugrunde legen.

    Hiervon geht auch der EuGH in seinem Urteil vom 2. März 2010 (a.a.O.) aus.

    Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie findet beim Erlöschen hingegen regelmäßig nur bei anderen Umständen Anwendung, bei denen sich der Betroffene auf einen anderen Verfolgungsgrund beruft (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 95 ff.).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11
    Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG sind daher unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109 und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - InfAuslR 2011, 408 ; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

    Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können (EuGH, Urteil vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 72 ff.; zur Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 20 und 24 m.w.N.).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 21 ff.), kann wegen der Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft seit Umsetzung der in Art. 11 und 14 Abs. 2 dieser Richtlinie enthaltenen unionsrechtlichen Vorgaben an der früheren, unterschiedliche Prognosemaßstäbe heranziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 73 AsylVfG nicht festgehalten werden.

    Das Berufungsgericht hatte daher zu prüfen, ob es sich hierbei um eine hinreichend erhebliche und dauerhafte Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG handelt, weil sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben hat, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht (Urteil vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 20, 23).

  • BVerwG, 24.02.2011 - 10 C 3.10

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Ermessen; Erlöschen der

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11
    Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG sind daher unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - orientieren (vgl. Urteile vom 24. Februar 2011 - BVerwG 10 C 3.10 - BVerwGE 139, 109 und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - InfAuslR 2011, 408 ; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).
  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11
    Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 7. Juli 2011 (BVerwG 10 C 26.10 - juris Rn. 18; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) entschiedenen Fall tragen die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen vorliegend auch nicht ausnahmsweise den Schluss, dass bei Zugrundelegung der unionsrechtlichen Vorgaben die Veränderungen in Togo nicht so erheblich sind, dass sie den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin rechtfertigen.
  • BVerwG, 29.09.2011 - 10 C 24.10

    Widerruf; Widerrufsfrist; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 7.11
    Bei dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, der im vorliegenden Fall formell nicht zu beanstanden ist (s.a. Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 24.10 - juris Rn. 11 ff.), ist für die Verfolgungsprognose auf den Maßstab der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit abzustellen, den das Berufungsgericht verfehlt hat.
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