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   BVerwG, 16.02.2010 - 10 C 7.09   

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BVerwG, 16.02.2010 - 10 C 7.09 (https://dejure.org/2010,963)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.2010 - 10 C 7.09 (https://dejure.org/2010,963)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 (https://dejure.org/2010,963)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    AsylVfG § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 S... atz 2; AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 1; GFK Art. 1 F; IStGH-Statut Art. 8, Art. 9, Art. 25, Art. 30, Art. 31; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1, § 137 Abs. 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; Richtlinie 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, Art. 12 Abs. 2; Genfer Konventionen vom 12. August 1949 Art. 3; Zusatzprotokoll I vom 8. Juni 1977 Art. 37, 44; Zusatzprotokoll II vom 8. Juni 1977 Art. 13
    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; funktionaler Zusammenhang; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Kämpfer; Kombattant; Kriegsverbrechen; meuchlerische Tötung; nichtpolitische Straftat; Separatismus; Terrorismus; Völkerstrafrecht; Zivilperson

  • openjur.de

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; funktionaler Zusammenhang; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Kämpfer; Kombattant; Kriegsverbrechen; meuchlerische Tötung; nichtpolitische Straftat; Separatismus; Terrorismus; Völkerstrafrecht; Zivilperson.

  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylVfG § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 3 Abs 2 S 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 S 1 AufenthG 2004
    Ausschlussgrund für Flüchtlingsanerkennung; Kriegsverbrechen in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt; schwere nichtpolitische Straftat

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehöriger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Zivilperson als Täter eines Kriegsverbrechens im Fall eines funktionalen Zusammenhangs zwischen der Tat und dem bewaffneten Konflikt; Erforderlichkeit ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AsylVfG § ... 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, AsylVfG § 3 Abs. 1, GFK Art. 1 F, AufenthG § 60 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4, RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2, IStGH-Statut Art. 8, IStGH-Statut Art. 9, IStGH-Statut Art. 25, IStGH-Statut Art. 30, IStGH-Statut Art. 31
    Flüchtlingsanerkennung, Ausschlussgrund, Kriegsverbrechen, schwere nichtpolitische Straftat, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Terrorismus, Völkerstrafrecht

  • rewis.io

    Ausschlussgrund für Flüchtlingsanerkennung; Kriegsverbrechen in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt; schwere nichtpolitische Straftat

  • ra.de
  • rewis.io

    Ausschlussgrund für Flüchtlingsanerkennung; Kriegsverbrechen in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt; schwere nichtpolitische Straftat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehöriger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Zivilperson als Täter eines Kriegsverbrechens im Fall eines funktionalen Zusammenhangs zwischen der Tat und dem bewaffneten Konflikt; Erforderlichkeit ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Flüchtlingsschutz bei Kriegsverbrechen an Soldaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Flüchtlingsschutz bei Kriegsverbrechen

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Kein Flüchtlingsschutz bei Kriegsverbrechen an Soldaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 136, 89
  • NVwZ 2010, 974
  • DÖV 2010, 618
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.11.2009 - 10 C 24.08

    Ausschlussgrund; Beweismaß; Flüchtlingsanerkennung; Humanitäres Völkerrecht;

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2010 - 10 C 7.09
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. November 2009 - BVerwG 10 C 24.08 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen - Rn. 31) ausgeführt hat, bestimmt sich die Frage, ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG vorliegen, gegenwärtig in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (BGBl 2000 II S. 1394, nachfolgend: IStGH-Statut) ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte.

    Verlangt wird ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts, um den Eingriff in die Souveränität des betroffenen Staates zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 24. November 2009 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).

    Art. 1 F Buchst. b GFK, auf den dieser Ausschlussgrund zurückzuführen ist, dient - wie bereits im Urteil des Senats vom 24. November 2009 näher ausgeführt (BVerwG 10 C 24.08 a.a.O. Rn. 25-41) - dem Ausschluss "gemeiner Straftäter".

    Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe und kennzeichnen die Tat damit insgesamt als nichtpolitisch (vgl. Urteil vom 24. November 2009 - BVerwG 10 C 24.08 - a.a.O. Rn. 42).

  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 46.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Refoulementverbot; Ausschluss;

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2010 - 10 C 7.09
    Das Berufungsgericht wird bei seiner Entscheidung auch zu berücksichtigen haben, dass die möglichen weiteren Voraussetzungen für das Eingreifen dieses Ausschlussgrundes (Wiederholungsgefahr, Verhältnismäßigkeitsprüfung), die sich aus Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG ergeben, aufgrund der Vorlageentscheidungen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union derzeit als europarechtlich klärungsbedürftig anzusehen sind (vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 ff. und vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 24).
  • BVerwG, 14.10.2008 - 10 C 48.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Refoulementverbot; Ausschluss; Terrorismus;

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2010 - 10 C 7.09
    Das Berufungsgericht wird bei seiner Entscheidung auch zu berücksichtigen haben, dass die möglichen weiteren Voraussetzungen für das Eingreifen dieses Ausschlussgrundes (Wiederholungsgefahr, Verhältnismäßigkeitsprüfung), die sich aus Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG ergeben, aufgrund der Vorlageentscheidungen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union derzeit als europarechtlich klärungsbedürftig anzusehen sind (vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2008 - BVerwG 10 C 48.07 - BVerwGE 132, 79 ff. und vom 25. November 2008 - BVerwG 10 C 46.07 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- und Asylrecht Nr. 24).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.07.2012 - 2 L 68/10

    Abschiebungsschutz für vorverfolgten Tschetschenen

    Zum Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung wegen Vorliegens eines Kriegsverbrechens und einer schweren nichtpolitischen Straftat (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16.02.2010 - 10 C 7.09 - BVerwGE 136, 89).(Rn.43).

    Mit Urteil vom 16.02.2010 (BVerwG 10 C 7.09) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    So erstreckt sich Buchst. e Nr. IX - XI auf den Schutz gegnerischer Kombattanten im Falle meuchlerischer Tötung oder Verwundung, der Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird sowie der körperlichen Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befinden (vgl. zum Ganzen das Revisionsurteil des BVerwG vom 16.02.2010 - 10 C 7.09 -, BVerwGE 136, 89 [97], RdNr. 26 ff.).

    b) Der Umstand, dass der Kläger nach seinen Schilderungen nicht Mitglied der organisierten bewaffneten tschetschenischen Rebellen war und damit als Zivilperson anzusehen sein dürfte, schließt nicht aus, dass er Täter eines Kriegsverbrechens nach Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statut sein kann (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010, a.a.O., RdNr. 30).

    Nach der Rechtsprechung internationaler Strafgerichtshöfe und nach der völkerstrafrechtlichen Literatur kann grundsätzlich auch eine Zivilperson Täter eines Kriegsverbrechens sein, nicht nur ein Kämpfer der sich gegenüberstehenden Konfliktparteien; es muss aber ein funktionaler Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt bestehen (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010, a.a.O., RdNr. 31, m.w.N.).

    Die persönliche Motivation des Täters ist unerheblich (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010, a.a.O., RdNr. 32, m.w.N.).

    Die persönliche Motivation des Klägers, seinen Bruder aus russischer Haft zu befreien, steht dem nicht entgegen, da die spezifische Gefährdungssituation des bewaffneten Konflikts die Tat erst ermöglichte (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010, a.a.O., RdNr. 33).

    Während dieses Kriegsverbrechen im internationalen bewaffneten Konflikt auch gegenüber Zivilpersonen begangen werden kann (vgl. Art. 8 Abs. 2 Buchst. b Nr. XI IStGH-Statut), sind taugliche Opfer im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt nur Kämpfer der gegnerischen Partei (Art. 8 Abs. 2 Buchst. e Nr. IX IStGH-Statut) (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010, a.a.O., RdNr. 37).

    Zur näheren Bestimmung der Voraussetzungen der "meuchlerischen Tötung" kann auf das Verbot der Heimtücke im internationalen bewaffneten Konflikt nach Art. 37 Abs. 1 des am 08.06.1977 unterzeichneten Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Zusatzprotokoll I - BGBl 1990 II S. 1551) zurückgegriffen werden, das auch für den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gilt (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010, a.a.O., RdNr. 38).

    Diese Wertung ist auch für die Anwendung des Perfidieverbots im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010, a.a.O., RdNr. 39 f., m.w.N.).

    Zudem bejahte er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt die Frage, ob er zur Rettung seines Bruders "zum Mörder geworden" sei, was gegen ein bloß fahrlässiges Handeln spricht (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010, a.a.O., RdNr. 42).

    Strafausschließungsgründe sind am Maßstab von Art. 31 Abs. 1 IStGH-Statut zu messen (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010, a.a.O., RdNr. 43).

    Es muss sich um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010, a.a.O., RdNr. 47, m.w.N.).

    Die vom Kläger begangene Tötung oder Verwundung der beiden Soldaten und die Geiselnahme eines Offiziers sind schwere Straftaten in diesem Sinne, insbesondere weil sie nicht durch einen Kombattantenstatus legitimiert sind; etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt hätte oder sich auf Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe berufen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2010, a.a.O., RdNr. 47).

    Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe und kennzeichnen die Tat damit insgesamt als nichtpolitisch (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010, a.a.O., RdNr. 48; Urt. v. 24.11.2009, a.a.O., RdNr. 42).

    Für die politische Qualität der Straftat genügt es nicht, dass sich das Handeln des Klägers aus der Sicht der russischen Sicherheitskräfte (möglicherweise) als Engagement des Klägers für die "tschetschenisch-separatistische Sache" darstellte; vielmehr kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Motivation des Klägers an (BVerwG, Urt. v. 16.02.2010, a.a.O., RdNr. 49).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2017 - 14 A 2023/16

    Kein Flüchtlingsstatus für Syrer im wehrdienstfähigen Alter

    Zum Begriff des Kriegsverbrechens in § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG in innerstaatlichen bewaffneten Konflikten unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 2 Buchst. c bis f des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.7.1998 - BGBl 2000 II S. 1394 - vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2010 - 10 C 7.09 -, BVerwGE 136, 89, Rn. 27; s. zu den von den syrischen Streitkräften 2016 begangenen Kriegsverbrechen Amnesty International, Amnesty Report 2017, Syrien, Berichtszeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/syrien; zum Zeitraum 21.7.2016 bis 28.2.2017 s. den Bericht der Unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für Syrien vom 10.3.2017 an den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, S. 6 ff., http://www.ohchr.org/EN/ HRBodies/HRC/IICISyria/Pages/Documentation.aspx; Auskunft des Auswärtigen Amts, Botschaft Beirut, an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 3.2.2016 auf Frage IV. zum Einsatz von Fassbomben auf zivile Ziele; zum jüngsten Chemiewaffeneinsatz s. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Syrien, Der Giftgasangriff von Khan Sheikhun und seine Folgen, vom 7.4.2017.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2021 - 3 B 109.18

    Asylverfahren Syrien; Wehrdienstverweigerung; Zuerkennung von Flüchtlingsschutz

    Zur Definition von Kriegsverbrechen kann auf Art. 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zurückgegriffen werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 - 10 C 7/09 - juris Rn. 26).
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