Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 27.03.2008

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   BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08   

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BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08 (https://dejure.org/2009,211)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.2009 - 10 C 9.08 (https://dejure.org/2009,211)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 (https://dejure.org/2009,211)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 2; Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. e, Art. 8, Art. 15 Buchst. c
    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); subsidiärer Schutz; Qualifikationsrichtlinie; Zivilbevölkerung; allgemeine Gefahren; extreme Gefahrendichte; erhebliche individuelle Gefahr; individuelle Bedrohung; Herkunftsregion; tatsächlicher ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 2
    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak); Herkunftsregion; Qualifikationsrichtlinie; Zivilbevölkerung; allgemeine Gefahren; erhebliche individuelle Gefahr; extreme Gefahrendichte; individuelle Bedrohung; subsidiärer Schutz; tatsächlicher ...

  • Wolters Kluwer

    Abschiebungsschutz wegen eines innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Irak); Allgemeine Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen i.R.e. bewaffneten Konflikts bei Verdichtung der Gefahr in der Person des Ausländers; Verdichtung bzw. Individualisierung wegen der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 2
    Abschiebungsschutz, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Qualifikationsrichtlinie, allgemeine Gefahren, erhebliche individuelle Gefahr, Irak, subsidiärer Schutz, EuGH, Elgafaji

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 2; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. e; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 8; ; Richtlinie 2004/83/EG Art. 15 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2; RL 2004/83/EG Art. 15c
    Abschiebungsschutz wegen eines innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Irak); Allgemeine Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen i.R.e. bewaffneten Konflikts bei Verdichtung der Gefahr in der Person des Ausländers; Verdichtung bzw. Individualisierung wegen der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Abschiebungsschutz wegen Bürgerkriegsgefahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsschutz wegen Bürgerkriegsgefahren

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.7.2009)

    Keine Abschiebung in lebensbedrohenden Bürgerkrieg // Bundesgericht konkretisiert neuen Schutz nach EU-Recht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 134, 188
  • NVwZ 2010, 196
  • VBlBW 2010, 27
  • DVBl 2009, 1466
 
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Wird zitiert von ... (1429)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08
    Da es sich vorliegend um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylVfG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 = Buchholz 451.902 Europäisches Asyl- und Ausländerrecht Nr. 22 Rn. 10).

    Diese Abstufung berücksichtigt die mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes eingetretene Änderung des Streitgegenstands bei der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und entspricht nunmehr der typischen Interessenlage eines Klägers, der - wie im vorliegenden Verfahren - nach rechtskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Heimatland begehrt (vgl. hierzu Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 11).

    Die Bestimmung entspricht trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierung den Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie (vgl. nochmals Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 17).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - (a.a.O.) ausgeführt, dass sich auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, individuell so verdichten kann, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellt und damit die Voraussetzungen dieser Vorschrift und des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie erfüllt (Rn. 34).

    Der innerstaatliche bewaffnete Konflikt muss sich dabei nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. Urteil vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - a.a.O. Rn. 25), wofür hier nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts im Übrigen auch wenig spricht.

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08
    b) Sie kann unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (ebenso EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 - Elgafaji).

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Verdichtung angenommen werden kann, hat der Senat seinerzeit ebenso wie die Auslegung des Begriffs der willkürlichen Gewalt als mögliche gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage bezeichnet und auf das beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anhängige Vorlageverfahren C-465/07 des Niederländischen Raad van State verwiesen (Rn. 34).

    Inzwischen hat der Gerichtshof diese Fragen mit Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 - (Elgafaji) grundsätzlich geklärt und sie im Wesentlichen ebenso beurteilt wie der Senat in dem erwähnten Urteil vom 24. Juni 2008.

    Ergibt sich, dass in der für ihn maßgeblichen Region eine individuelle Bedrohung des Klägers wegen eines außergewöhnlich hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen ist, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger in anderen Teilen des Irak, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß Art. 8 der Richtlinie finden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 30 ff. und 35; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O. Rn. 40).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08
    Ergibt sich, dass in der für ihn maßgeblichen Region eine individuelle Bedrohung des Klägers wegen eines außergewöhnlich hohen Niveaus allgemeiner Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konflikts anzunehmen ist, ist weiter zu prüfen, ob der Kläger in anderen Teilen des Irak, in denen derartige Gefahren nicht bestehen, internen Schutz gemäß Art. 8 der Richtlinie finden kann (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 30 ff. und 35; vgl. ferner EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O. Rn. 40).
  • EGMR, 20.01.2009 - 32621/06

    Irak, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, EMRK,

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08
    Hinsichtlich der auf Gemeinschaftsrecht zurückgehenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG, die Gegenstand des Hauptantrags sind, kommt nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in erster Linie das Abschiebungsverbot im Falle eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (Art. 15 Buchst. c der Richtlinie) in Betracht (zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG - Art. 15 Buchst. b der Richtlinie - wegen der Gefahrenlage im Irak vgl. EGMR, Urteil vom 20. Januar 2009 - Az: 32621/06 - Newsletter Menschenrechte 2009/1).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Kommt die Herkunftsregion als Zielort wegen der dem Kläger dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (Bestätigung des Urteils vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 und des Beschlusses vom 14. November 2012 - BVerwG 10 B 22.12 -).

    Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - NVwZ 2009, 705 Rn. 40).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Sie bilden nach der Rechtsprechung des Senats einen eigenständigen, vorrangig vor den verbleibenden nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. Urteile vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 9 und vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 11 ff.).

    Diese Bestimmung entspricht nach der Rechtsprechung des Senats trotz teilweise geringfügig abweichender Formulierungen den Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie (Urteile vom 24. Juni 2008 - BVerwG 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198 Rn. 17, 36 und vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 11) und ist in diesem Sinne auszulegen.

    aa) Bei der Prüfung des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist der Verwaltungsgerichtshof von den im Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 (a.a.O. Rn. 19 ff.) entwickelten Grundsätzen ausgegangen und hat den Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht ausgelegt, insbesondere in den vier Genfer Konventionen vom 12. August 1949 einschließlich der Zusatzprotokolle I und II vom 8. Juni 1977 - hier einschlägig: Art. 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Zusatzprotokoll II - ZP II - (BGBl 1990 II S. 1550 ).

    Der Ansatz des Senats sieht, wie sich aus den Ausführungen im Urteil vom 24. Juni 2008 (a.a.O. Rn. 19 ff.) im Einzelnen ergibt, keineswegs eine bedingungslose Übernahme der Anforderungen des Art. 1 ZP II vor, sondern zielt auf eine Orientierung an diesen Kriterien, wobei daneben oder ergänzend auch die Auslegung dieses Begriffs im Völkerstrafrecht berücksichtigt werden kann (Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 23).

    Mit Blick auf diesen Zweck setzt nach Auffassung des Senats das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Roten Kreuzes erforderlich ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 ZP II; im Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 22 noch offengelassen).

    Aus diesem Verständnis der Vorschrift, das nach Auffassung des Senats der Sache nach den Ausführungen in seinem Urteil vom 24. Juni 2008 entspricht (vgl. Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 15), folgt, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen.

    Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (vgl. Beschluss vom 7. August 2008 - BVerwG 10 B 39.08 - juris Rn. 4 unter Hinweis auf das Urteil vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 35; ebenso das britische AIT, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22./23. Juli 2009, Afghanistan CG UKAIT 00044, Rn. 124 ff.).

    Hierbei ist nach den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 (Elgafaji) davon auszugehen, dass nicht nur solche Gewaltakte zu berücksichtigen sind, die die Regeln des humanitären Völkerrechts verletzen (vgl. zu dieser Auffassung auch Urteil des Senats vom 24. Juni 2008 a.a.O. Rn. 37), sondern auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 34).

  • BVerwG, 14.11.2012 - 10 B 22.12

    Abschiebungsschutz; Herkunftsland; Herkunftsregion; innerstaatlicher bewaffneter

    Weiter ist geklärt, dass für die Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen ist (vgl. Urteil vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 17 unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07, Elgafaji - Slg 2009, I-921 Rn. 40).

    Als Zielort der Abschiebung sieht der Senat vielmehr in der Regel die Herkunftsregion des Klägers an, in die er typischerweise zurückkehren wird (Urteil vom 14. Juli 2009 a.a.O.).

    Der Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall einer dem Ausländer in der für ihn maßgeblichen Region drohenden Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG weiter zu prüfen ist, ob der Ausländer in anderen Regionen des Landes internen Schutz gemäß Art. 8 der Richtlinie finden kann (vgl. Urteil vom 14. Juli 2009 a.a.O. Rn. 18).

    2.2 Dies gilt zunächst für die von der Beschwerde behauptete Divergenz zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2009 - BVerwG 10 C 9.08 - (a.a.O.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.03.2008 - 10 B 142.07 (10 C 9.08)   

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BVerwG, Entscheidung vom 27.03.2008 - 10 B 142.07 (10 C 9.08) (https://dejure.org/2008,16826)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache durch das Feststellungsinteresse in Bezug auf die Flüchtlingsanerkennung ; Ausgesetztsein eines Angehörigen der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 18.02.2008 - 10 B 129.07

    Irak, Revisionsverfahren, Revisionszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung,

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 10 B 142.07
    5 Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde insoweit im Wesentlichen auf die Beschwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Beschwerdeverfahren BVerwG 10 B 129.07 wegen Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht vorgelegt hat.
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