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   VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 CE 13.2551, 10 C 13.2552   

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VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 CE 13.2551, 10 C 13.2552 (https://dejure.org/2014,1618)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.01.2014 - 10 CE 13.2551, 10 C 13.2552 (https://dejure.org/2014,1618)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Januar 2014 - 10 CE 13.2551, 10 C 13.2552 (https://dejure.org/2014,1618)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG München, 26.02.2014 - M 9 K 13.4762

    Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 CE 13.2551
    In Abänderung der Nr. 1. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (M 9 K 13.4762) auszusetzen.

    In Abänderung der Nr. IV. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 wird dem Antragsteller und Kläger für das Eilverfahren im ersten Rechtszug (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P. Henle, Friedrichstraße 13, 80801 München, beigeordnet.

    Die zulässigen Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (M 9 K 13.4762; nachfolgend 2.) und Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (nachfolgend 3.) weiter verfolgt, sind zulässig und begründet.

    Die Beschwerde des Antragstellers hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (M 9 E 13.4763; nachfolgend 3.1.) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762; nachfolgend 3.2.) richtet (Verfahren 10 C 13.2552).

    Auch im Klageverfahren des Antragstellers (M 9 K 13.4762) bestehen hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.

    Eine im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO a.F. hinreichende Erfolgsaussicht besteht jedoch für die Verpflichtungsklage des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (M 9 K 13.4762) in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO bezogen auf den bei der Antragsgegnerin am 7. Oktober 2013 (erneut) gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

    Sind damit die Voraussetzungen von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO a.F. für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 als auch das Eilverfahren im ersten Rechtszug (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) gegeben, so ist dem Antragsteller nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 und 2 ZPO a.F. der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt beizuordnen.

  • BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13

    Ehegattennachzug

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 CE 13.2551
    Da als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot bei Ausländern, die sich langjährig im Bundesgebiet aufhalten und in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt sind (sog. faktische Inländer) auch Art. 8 EMRK in Betracht kommt (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., 1 § 25 Rn. 111 ff.), wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren beim Antragsteller mit Blick auf Art. 8 EMRK auch eine erneute Abwägung der gegenläufigen Interessen nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen vornehmen müssen, bei der einzelfallbezogen die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen sind (stRspr.; vgl. BVerwG, B.v. 3.9.2013 - 10 B 14.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.04.2013 - 10 C 12.1757

    Prozesskostenhilfe; persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; hinreichende

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 CE 13.2551
    Diese Klage ist jedoch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 23 ff.) nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig geworden.
  • BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 820/11

    Versagung von PKH unter Entscheidung einer bislang höchstrichterlich ungeklärten,

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 CE 13.2551
    Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (stRspr des BVerfG; vgl. z.B. B.v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 C 13.2552
    Die Verfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P. Henle, Friedrichstraße 13, 80801 München, beigeordnet.

    Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

    Demgemäß ist dem Antragsteller auch die für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 beantragte Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) zu bewilligen (nachfolgend 1.).

    Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 liegen vor.

    Die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ergeben sich insoweit aus den oben zur Begründetheit der Beschwerde des Antragstellers im Verfahren 10 CE 13.2551 dargelegten Gründen.

    Sind damit die Voraussetzungen von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 als auch das Eilverfahren im ersten Rechtszug (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) gegeben, so ist dem Antragsteller nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 und 2 ZPO a. F. der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt beizuordnen.

  • VG München, 26.02.2014 - M 9 K 13.4762

    Faktischer Inländer; erhebliche Straftaten; Reiseunfähigkeit wegen

    Zur Vorgeschichte wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 30. Januar 2013, M 9 K 11.6161, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts ... vom 20. November 2013, M 9 E 13.4763, sowie den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2014, 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552, Bezug genommen.

    Nach der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ... mit Beschluss vom 20. November 2013, M 9 E 13.4763, legte der Kläger im Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ärztliche Bescheinigungen vom Dezember 2013 und Januar 2014 des Klinikums ...-Ost, Allgemeinpsychiatrie I Ost sowie zweier Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie vor.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakten sowie die Akten im Verfahren M 9 E 13.4763, M 9 K 11.6161 sowie die Akten und den Beschluss im Beschwerdeverfahren 10 C 13.2552 und 10 CE 13.2551 Bezug genommen.

    Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den Verfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung des Antrags nach § 123 VwGO und der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Blatt 7, wird Bezug genommen.

    Hinsichtlich der Zulässigkeit der hier vorliegenden Untätigkeitsklage wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2014, 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552, Rn. 12 und 13 Bezug genommen.

  • VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 11 K 1809/15

    Nachzeichnung der Beurteilung eines für seine Personalratstätigkeit teilweise

    Allerdings kann aufgrund der erfolgten Nachzeichnung auch nicht von dem Gegenteil ausgegangen werden, weshalb die von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage lediglich im Wege eines Bescheidungsausspruchs - als Minus zu dem vordringlichen Gleichstellungsbegehren (vgl. VGH München, Beschluss vom 24.01.2014 - 10 CE 13.2551 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 43) - Erfolg hat.
  • VG Arnsberg, 10.10.2018 - 1 K 5592/17
    Der Bescheidungsantrag ist regelmäßig als ein "Minus" in einem Verpflichtungsantrag enthalten und muss daher nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt werden, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 24. Januar 2014 - 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 -, juris, Rn. 12 m.w.N.
  • VG Arnsberg, 27.11.2018 - 1 K 9200/17
    Dieser in dem Verpflichtungsantrag der Klägerin als "Minus" enthaltene, vgl. dazu allgemein: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 24. Januar 2014 - 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 -, juris, Rn. 12 m.w.N., Bescheidungsantrag ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen jedoch zulässig und begründet.
  • VG Greifswald, 17.04.2014 - 3 A 34/13

    Zum Anspruch eines Krankenhauses um Aufnahme in den Krankenhausplan

    Der Bescheidungsantrag ist regelmäßig als ein Minus in einem Verpflichtungsantrag enthalten (VGH München, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 10 CE 13.2551, 10 C 13.2552 -, juris) und musste deshalb nicht ausdrücklich gestellt werden.
  • VGH Bayern, 19.01.2021 - 20 CE 21.156

    Erfolglose Beschwerde in Eilverfahren zu öffentlich-rechtlichem

    Dieser verlangt vom Beschwerdeführer eine substantielle Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung und einen substantiierten Vortrag, warum er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für nicht tragfähig und änderungsbedürftig hält; dabei bedarf es einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, durch die das Entscheidungsergebnis infrage gestellt wird (BayVGH, B.v 26.7.2018 - 20 CS 18.686 - juris Rn. 2, B.v 24.1.2014 - 10 CE 13.2551 - juris Rn. 4).
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG München, 26.02.2014 - M 9 K 13.4762

    Faktischer Inländer; erhebliche Straftaten; Reiseunfähigkeit wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 C 13.2552
    In Abänderung der Nr. 1. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (M 9 K 13.4762) auszusetzen.

    In Abänderung der Nr. IV. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. November 2013 wird dem Antragsteller und Kläger für das Eilverfahren im ersten Rechtszug (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P. Henle, Friedrichstraße 13, 80801 München, beigeordnet.

    Die zulässigen Beschwerden, mit denen der Antragsteller seine in erster Instanz erfolglosen Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (M 9 K 13.4762; nachfolgend 2.) und Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts (nachfolgend 3.) weiter verfolgt, sind zulässig und begründet.

    Die Beschwerde des Antragstellers hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (M 9 E 13.4763; nachfolgend 3.1.) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762; nachfolgend 3.2.) richtet (Verfahren 10 C 13.2552).

    Auch im Klageverfahren des Antragstellers (M 9 K 13.4762) bestehen hinreichende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung.

    Eine im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO a. F. hinreichende Erfolgsaussicht besteht jedoch für die Verpflichtungsklage des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (M 9 K 13.4762) in Form der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO bezogen auf den bei der Antragsgegnerin am 7. Oktober 2013 (erneut) gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

    Sind damit die Voraussetzungen von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 als auch das Eilverfahren im ersten Rechtszug (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) gegeben, so ist dem Antragsteller nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 und 2 ZPO a. F. der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt beizuordnen.

  • VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 CE 13.2551

    Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Darlegungsgebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 C 13.2552
    Die Verfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

    Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P. Henle, Friedrichstraße 13, 80801 München, beigeordnet.

    Die Verbindung der Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 und 10 C 13.2552 zur gemeinsamen Entscheidung erfolgt nach § 93 Satz 1 VwGO.

    Demgemäß ist dem Antragsteller auch die für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 beantragte Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S. 3533]) zu bewilligen (nachfolgend 1.).

    Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 liegen vor.

    Die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung ergeben sich insoweit aus den oben zur Begründetheit der Beschwerde des Antragstellers im Verfahren 10 CE 13.2551 dargelegten Gründen.

    Sind damit die Voraussetzungen von § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO a. F. für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das Beschwerdeverfahren 10 CE 13.2551 als auch das Eilverfahren im ersten Rechtszug (M 9 E 13.4763) und das Klageverfahren (M 9 K 13.4762) gegeben, so ist dem Antragsteller nach § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 und 2 ZPO a. F. der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt beizuordnen.

  • BVerfG, 22.05.2012 - 2 BvR 820/11

    Versagung von PKH unter Entscheidung einer bislang höchstrichterlich ungeklärten,

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 C 13.2552
    Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z. B. B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - juris Rn. 10).
  • BVerwG, 03.09.2013 - 10 B 14.13

    Ehegattennachzug

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 C 13.2552
    Da als inlandsbezogenes Abschiebungsverbot bei Ausländern, die sich langjährig im Bundesgebiet aufhalten und in die hiesigen Lebensverhältnisse verwurzelt sind (sog. faktische Inländer) auch Art. 8 EMRK in Betracht kommt (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, a. a. O., 1 § 25 Rn. 111 ff.), wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren beim Antragsteller mit Blick auf Art. 8 EMRK auch eine erneute Abwägung der gegenläufigen Interessen nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen vornehmen müssen, bei der einzelfallbezogen die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen sind (st. Rspr..; vgl. BVerwG, B. v. 3.9.2013 - 10 B 14.13 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 10.04.2013 - 10 C 12.1757

    Prozesskostenhilfe; persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; hinreichende

    Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2014 - 10 C 13.2552
    Diese Klage ist jedoch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Beschwerde (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2013 - 10 C 12.1757 - juris Rn. 23 ff.) nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig geworden.
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