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   VGH Bayern, 09.02.2001 - 10 CS 00.1916   

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VGH Bayern, 09.02.2001 - 10 CS 00.1916 (https://dejure.org/2001,62187)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.02.2001 - 10 CS 00.1916 (https://dejure.org/2001,62187)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Februar 2001 - 10 CS 00.1916 (https://dejure.org/2001,62187)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.2002 - 11 S 800/02

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht - Ehebestandszeit - Unterbrechung der

    Mit der Forderung einer bestimmten Mindestbestandsdauer der "gelebten" Ehe von - nur noch - zwei Jahren in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG soll der sich hieraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers in Deutschland Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.1998 - 1 B 92.98 -, [IURIS]. Unproblematisch sind die Fälle, in denen - wie regelmäßig - die eheliche Lebensgemeinschaft während des geforderten Zeitraums fortlaufend besteht. Bei längeren Unterbrechungen wird umgekehrt - zunehmend mit deren Dauer - die Annahme nahe liegen, dass die mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bezweckte und erforderliche Integrationsstufe nicht erreicht worden ist. In einem solchen Fall dürfen nach Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG verschiedene Zeitabschnitte ehelichen Zusammenlebens nicht zusammengerechnet werden. Allerdings führt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, [Juris]) nicht jede Unterbrechung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne weiteres dazu, dass das zeitliche Erfordernis des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in vollem Umfang neu erfüllt werden muss (strenger OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67; wie hier Bay.VGH, Beschluss vom 9.2.2001 - 10 CS 00.1916 -, InfAuslR 2001, 279; Beschluss vom 29.2.2000 - 10 CS 99.3494 -, InfAuslR 2000, 402).

    Ob die Trennung "auf Dauer" erfolgt oder nur vorübergehender Natur ist, ist nach den Unständen des Einzelfalls zu ermitteln (Senatsurteil vom 21.11.2001 a.a.O.; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 9.2.2001 a.a.O.).

    Sie beendet die begonnene Integrationsphase endgültig mit der Folge, dass bei späterer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund geänderten Willensentschlusses die Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG neu in Lauf gesetzt wird (vgl. auch Bay VGH, Beschluss vom 9.2.2001 a.a.O).

  • VG München, 24.07.2008 - M 24 K 07.1409

    Nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des

    Mit der Forderung einer bestimmten Mindestbestandsdauer der "gelebten" Ehe von - nur noch - zwei Jahren in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG soll der sich hieraus ergebenden Verfestigung der Lebensverhältnisse des nachgezogenen Ausländers in Deutschland Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.9.1998 - 1 B 92.98 -, [JURIS]. Unproblematisch sind die Fälle, in denen - wie regelmäßig - die eheliche Lebensgemeinschaft während des geforderten Zeitraums fortlaufend besteht. Bei längeren Unterbrechungen wird umgekehrt - zunehmend mit deren Dauer - die Annahme nahe liegen, dass die mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bezweckte und erforderliche Integrationsstufe nicht erreicht worden ist. In einem solchen Fall dürfen nach Sinn und Zweck des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG verschiedene Zeitabschnitte ehelichen Zusammenlebens nicht zusammengerechnet werden. Allerdings führt nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -, [Juris]) nicht jede Unterbrechung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne weiteres dazu, dass das zeitliche Erfordernis des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in vollem Umfang neu erfüllt werden muss (strenger OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67; wie hier BayVGH, Beschluss vom 9.2.2001 - 10 CS 00.1916 -, InfAuslR 2001, 279; Beschluss vom 29.2.2000 - 10 CS 99.3494 -, InfAuslR 2000, 402).

    Ob die Trennung "auf Dauer" erfolgt oder nur vorübergehender Natur ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (Senatsurteil vom 21.11.2001 a.a.O.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 9.2.2001 a.a.O.).

    Sie beendet die begonnene Integrationsphase endgültig mit der Folge, dass bei späterer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund geänderten Willensentschlusses die Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG neu in Lauf gesetzt wird (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 9.2.2001 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 11 S 1822/01

    Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung wegen Auslandsaufenthalts; Rücknahme einer

    Nach Auffassung des Senat sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich dafür, ob bei einer Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nach zeitweisem Getrenntleben der Ehegatten das Erfordernis der Ehebestandszeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AuslG a.F. neu erfüllt werden muss (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 16.2.1995 - Bs V 380/94 -, InfAuslR 1995, 293; Bayer. VGH, Beschl. v. 29.2.2000 - 10 CS 99.3494 -, InfAuslR 2000, 402, und Beschl. v. 9.2.2001 - 10 CS 00.1916 -, InfAuslR 2001, 279; vgl. auch Nr. 19.1.1 AuslG-VwV, wonach vorübergehende Trennungen, welche den Fortbestand der eheliche Lebensgemeinschaft nicht berühren, außer Betracht bleiben).
  • VGH Bayern, 16.11.2011 - 19 CS 11.2526

    Aufenthaltserlaubnis, Ausreiseaufforderung, Verlängerung, Abschiebungsandrohung

    Ob eine Trennung "auf Dauer" vorliegt oder nur vorübergehender Natur ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9.2.2001 - 10 CS 00.1916 -, InfAuslR 2001, 279; VGH BW, Beschluss vom 16.6.2002 - 11 S 800/02 -, InfAuslR 2002, 400 [401]).

    Nehmen die Ehegatten später die eheliche Lebensgemeinschaft aufgrund eines geänderten Willensentschlusses wieder auf, so wird die Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG neu in Lauf gesetzt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 9.2.2001 - 10 CS 00.1916 -, InfAuslR 2001, 279; VGH BW, Beschluss vom 12.6.2002 - 11 S 800/02 -, InfAuslR 2002, 400 [401]).

  • VG Augsburg, 11.07.2006 - Au 6 K 05.31

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Nebenbestimmung, auflösende

    Denn nur eine dauerhafte Trennung beendet die eheliche Lebensgemeinschaft (BayVGH, Beschluss vom 2.2.2001, Az. 10 CS 00.1916; VGH BW, Beschluss vom 15.7.2002, Az.: 11 S 800/02).
  • VG Sigmaringen, 13.09.2004 - 6 K 1434/04

    Härtefall im Sinne von § 19 Abs 1 S 2 AuslG 1990; Ausweisung wegen Falschangaben

    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 15.07.2002 - 11 S 800/02 -, InfAuslR 2002, 400; Urteil vom 21.11.2001 - 11 S 1822/01 -) führt nicht jede Unterbrechung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ohne Weiteres dazu, dass das zeitliche Erfordernis des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG in vollem Umfang neu erfüllt werden muss (so auch Bay.VGH, Beschluss vom 09.02.2001 - 10 CS 00.1916 -, InfAuslR 2001, 279; Beschluss vom 29.02.2000 - 10 CS 99.3494 -, InfAuslR 2000, 402; strenger OVG Münster, Beschluss vom 29.11.2000 - 18 B 1627/00 -, AuAS 2001, 67).
  • VG Köln, 18.01.2011 - 5 K 4805/10

    Erforderlichkeit einer tatsächlichen Verbundenheit zwischen Eheleuten für ein

    Fehlte es bei der Trennung bereits an einem übereinstimmenden Wiederaufnahmewillen und gibt auch nur einer der Partner zu erkennen, dass die Lebensgemeinschaft dauerhaft beendet sein soll, hat dies zur Folge, dass bei späterer Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft aufgrund geändertem Willensentschlusses die Frist des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG neu in Lauf gesetzt wird, vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 30. September 1998 - 1 B 92.98 -, InfAuslR 1999, 72; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 10 Cs 00.1916 -, InfAuslR 2001, 279; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juni 2002 a.a.O.
  • VG Hamburg, 08.10.2010 - 15 E 898/10

    Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht: Ermittlung der Ehebestandszeit bei

    Die Relevanz von vorübergehenden Trennungen für den Zweijahreszeitraum nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist unter Berücksichtigung des oben dargelegten Sinnes der Mindestbestandsdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft zu beurteilen, nämlich der Annahme eines bestimmten Integrationsgrads des ausländischen Ehegatten, der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht rechtfertigt (vgl. zum Folgenden insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.6.2002, 11 S 800/02, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 9.2.2001, 10 CS 00.1916, juris Rn. 4 ff.; Urt. v. 11.5.2006, 24 B 04.3525, juris Rn. 20; Beschl. v. 12.9.2007, 24 CS 07.2053, juris Rn. 22; Urt. v. 12.12.2007, 24 B 06.2381, juris Rn. 28).
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