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   VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185   

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https://dejure.org/2009,807
VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 (https://dejure.org/2009,807)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.07.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 (https://dejure.org/2009,807)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Juli 2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 (https://dejure.org/2009,807)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • damm-legal.de

    §§ § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 GlüStV, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 49 EG
    Länderbezogenes Verbot für Online-Glücksspiel ist erfüllbar

  • openjur.de

    Sportwetten; Internetwerbung; Untersagung; Verbandskompetenz; Verhältnismäßigkeit

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Verbot von Sportwetten und Sportwettenwerbung im Internet in Bayern rechtmäßig

  • blogspot.com (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Untersagung von Sportwetten im Internet

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    ODDSET: bwin darf in Bayern keine Sportwetten anbieten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184
    Aus diesen Gründen hat auch das Bundesverfassungsgericht die in § 5 Abs. 1 bis 4 GlüStV geregelten Werbeverbote als verhältnismäßige Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit angesehen (vgl. BVerfG vom 14.10.2008 1 BvR 928/08 juris RdNr. 57).

    Ergänzend wird auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (ZfWG 2008, 351) Bezug genommen, nach der der Staatsvertrag nicht gegen Kompetenzregeln verstößt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184
    Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof schließt sich - auch unter Berücksichtigung der Kritik der Antragstellerin im Schriftsatz vom 26. Juni 2009 S 5/12, die den Beschluss anders interpretiert als der Senat - der Rechtsauffassung des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. vom 22.2.2008 ZfWG 2008, 122) an, dass es eine Frage der Zumutbarkeit ist, ob von dem Verpflichteten im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen eine landesrechtliche Vorschrift auch das völlige Löschen des Internetinhalts verlangt werden kann.

    Das Gericht schließt sich der Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2008 (a.a.O.) sowie den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 25.2.2008 ZfWG 2008, 136) und des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.2.2008 ZfWG 2008, 122) an.

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184
    Da - wie gezeigt - aufgrund von Geolokalisationsprogrammen ganz allgemein die Möglichkeit besteht, Werbung und Spielangebote räumlich auf die Lizenzbereiche zu beschränken, geht das Verbot des § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV auch in räumlicher Hinsicht nicht über das erforderliche Maß hinaus (vgl. EuGH vom 24.3.1994 NJW 1994, 2013 - Schindler RdNr. 62).

    Der Europäische Gerichtshof hat auch in dem ähnlich gelagerten Fall eines auf Großbritannien beschränkten Lotterie-Werbe-Verbotes allein in der räumlichen Beschränkung auf das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs keine Diskriminierung erkennen können (vgl. EuGH vom 24.3.1994 NJW 1994, 2013 - Schindler RdNr. 48 -52).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184
    Angesichts der eindeutigen, auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276/315) absehbaren und seit 1. Januar 2008 gültigen Gesetzeslage konnte die Antragstellerin kein schutzwürdiges Vertrauen darauf aufbauen, dass sie auf Dauer in Deutschland öffentliche Glücksspiele im Internet veranstalten, vermitteln und dafür werben kann.

    Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass ein Internetverbot für Glücksspiele die Verbreitung der Spiel- und Wettsucht eindämmen kann, erscheint naheliegend und könnte in verfassungsrechtlicher Hinsicht nur beanstandet werden, wenn diese Prognose offensichtlich fehlsam wäre (vgl. BVerfG vom 26.3.2006 BVerfGE 115, 276).

  • BVerwG, 05.11.1968 - I C 29.67

    Lärmbelästigung durch eine Kegelbahn in einer Gaststätte - Verbot eines

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184
    Wird das Unterlassen einer Handlung angeordnet, muss die Behörde dem Einzelnen grundsätzlich nicht aufzeigen, auf welche Weise er dem Verbot Rechnung tragen kann (vgl. BVerwG vom 5.11.1968 BVerwGE 31, 15/18).

    Auf welche Weise er der Anordnung, Rechtsverstöße gegen eine landesrechtliche Vorschrift zu unterlassen, nachkommt, kann in zulässiger Weise dem Verpflichteten selbst überlassen werden (vgl. BVerwG vom 5.11.1968 BVerwGE 31, 15/18; Drews/Wacke/Vogel/Martens Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 428).

  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184
    Das Gericht schließt sich der Stellungnahme der Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2008 (a.a.O.) sowie den zutreffenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 25.2.2008 ZfWG 2008, 136) und des Nordrhein-Westfälischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.2.2008 ZfWG 2008, 122) an.
  • BVerfG, 13.03.1958 - 1 BvR 155/58

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör bei Eröffnung des

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184
    Nach der sog. Drei-Stufen-Lehre des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 11.6.1958 BVerfGE 7, 327/426 - Apothekenurteil) stellt dies den schwächsten Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit dar, der auch schon bei bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen im Interesse anderer legitimer Gemeinwohlziele verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann, wenn bei der gesetzlichen Regelung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184
    Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt, dass die Ziele der Spielsuchtbekämpfung, des Verbraucherschutzes, der Betrugsverhütung und der Störung der sozialen Ordnung im Allgemeinen als zwingende Gründe des Allgemeininteresses im Bereich des Glücksspielwesens anzuerkennen sind (vgl. EuGH vom 6.11.2003 NJW 2004, 139 - Gambelli RdNr. 67).
  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184
    Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG wäre allenfalls dann eröffnet, wenn eine bestimmte Werbeanzeige mit einem meinungsbildenden Inhalt verboten wird (vgl. BVerfG vom 19.11.1985 BVerfGE 71, 162/165; vom 12.12.2000 BVerfGE 102, 347/359; vom 11.3.2003 BVerfGE 107, 275/280).
  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

    Auszug aus VGH Bayern, 22.07.2009 - 10 CS 09.1184
    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Land bei der Ausführung von Landesgesetzen in seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Gebiet beschränkt ist (vgl. BVerwG vom 30.1.2002 BVerwGE 115, 375/384; BVerfG vom 15.3.1960 BVerfGE 11, 6/19).
  • VGH Bayern, 07.05.2007 - 24 CS 07.10

    Sofortiges Verbot privater Sportwetten im Internet in Bayern rechtswidrig

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2009 - 11 ME 399/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Vertriebs von Online-Glücksspielen; Zweifel

  • VGH Bayern, 20.11.2008 - 10 CS 08.2399

    Verbot von Internetwerbung für Glücksspiele

  • VG Ansbach, 09.12.2009 - AN 4 K 09.00570
    Mit Beschluss vom 22. Juli 2009 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Beschlüsse aufgehoben und die Anträge des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt (10 CS 09.1184; 10 CS 09.1185; Juris).

    Da die Frage der Veranstaltung, Vermittlung und Werbung für Sportwettenvermittler der Gewerbeausübung zuzurechnen ist und da diese Frage seit dem 1. Januar 2008 im Glücksspielstaatsvertrag geregelt wird, gilt das darin enthaltene Veranstaltungs- und Werbeverbot im Internet grundsätzlich auch für alle nach altem ...-Recht zugelassenen Sportwettenvermittler (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184/10 CS 09.1185, Juris).

    Das Verbot, Glücksspiel im Internet zu veranstalten und zu vermitteln sowie hierfür im Internet zu werben, gilt unterschiedslos sowohl für in Deutschland als auch für in anderen Mitgliedsstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer (vgl. zum Ganzen jüngst etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2009, Az. 13 B 736/09, Juris [m.w.N.; insbesondere auch zur EuGH-Rechtsprechung]; BayVGH vom 22.7.2009, a.a.O.).

    Etwaige sich aus der ausschließlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern bezogenen Rechtswirkung ergebenden, über das Gebiet Bayerns in tatsächlicher Hinsicht hinausreichenden Auswirkungen sind keine Frage der Verbandskompetenz des Beklagten, sondern - der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2399, Juris; Beschluss vom 22.7.2009, a.a.O.) und der fortentwickelten Kammerrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 18.8.2009, Az. AN 4 S 09.01413, Juris; Beschlüsse vom 27.10.2009, Az. AN 4 S 09.1870/AN 4 S 09.01887) folgend - der Zumutbarkeit.

    Dies gilt zum einen dahingehend, dass die Behörde dem Betroffenen grundsätzlich nicht aufzeigen muss, auf welche Weise er dem Verbot Rechnung tragen kann (vgl. VGH vom 22.7.2009, a.a.O.).

    Die hier im Streit stehenden Anordnungen sind rechtsfehlerfrei (vgl. hierzu auch VGH vom 22.7.2009, a.a.O.).

    1.10 Hinsichtlich der Höhe der in den streitgegenständlichen Bescheiden angedrohten Zwangsgelder (150.000,00 EUR bzw. 50.000,00 EUR) hat die Kammer keine rechtlichen Bedenken (in diesem Sinne auch VGH, Beschluss vom 22.7.2009, a.a.O.).

    Insoweit hat bereits der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 22.7.2009, a.a.O.) festgestellt, dass der Streitgegenstand vorliegend sehr komplex und schwierig ist und eine gründliche Auseinandersetzung mit umfangreichen Schriftsätzen sowie einer fast unübersehbar gewordenen Literatur erfordert.

  • VG München, 03.03.2010 - M 22 K 09.4793

    Internet-Sportwetten mit 50 Cent Speileinsatz unerlaubtes Glücksspiel

    Erforderlich ist hierfür in tatbestandlicher Hinsicht eine zumindest drohende Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflichten aus dem Glücksspielstaatsvertrag (BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185).

    Abgesehen davon hat die ganz einhellige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, auch die des erkennenden Gerichts und des BayVGH, in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt, dass der Glücksspielstaatsvertrag nicht gegen die gemeinschaftsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit verstößt (z.B. BayVGH, Urteil vom 18.12.2008, Az. 10 BV 07.558, ZfWG 2008, 472; BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185; VG München vom 27.7.2009, Az. M 22 S 09.1735).

    Auch der BayVGH hat in Zusammenhang mit der Frage der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Werbe- und Veranstaltungsverbot von bzw. für Glücksspiele im Internet bestätigt, dass dieses Verbot, da es Anforderungen an den Inhalt von Telemediendiensten stelle, nicht dem Anwendungsbereich des Telemediengesetzes, sondern dem Rundfunkstaatsvertrag unterliege; es bleibe daher den Ländern unbenommen, im Glücksspielstaatsvertrag inhaltliche Sonderregelungen für den Bereich der Glücksspiele aufzunehmen (BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185, Rn 48).

    Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete, räumlich auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkte Untersagung berücksichtigt, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde jedes Landes grundsätzlich nur mit Wirkung für das eigene Bundesland tätig werden kann und entspricht insoweit den vom Glücksspielstaatsvertrag gezogenen Grenzen der Befugnis der Glücksspielaufsicht sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BayVGH (vgl. BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185).

    Denn wenn eine Behörde das Unterlassen einer Handlung anordnet, muss sie dem Betroffenen grundsätzlich nicht aufzeigen, auf welche Weise er dem Verbot Rechnung tragen kann (BayVGH vom 22.7.2009, Az. 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185 unter Hinweis auf BVerwG vom 5.11.1968, BVerwGE 31, 15/18, unter Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer der streitgegenständlichen Anordnung vergleichbaren Verfügung).

    Die Gerichte haben daher Zwangsgelder, die für den Fall eines Verstoßes gegen eine Untersagungsverfügung betreffend die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen oder Sportwetten angedroht worden waren und deren Höhe dem streitgegenständlichen vergleichbar war, nicht beanstandet (z.B. VG München vom 9.2.2009, Az. M 22 S 09.300 zur Androhung eines Zwangsgeldes von 50.000,-- Euro; BayVGH vom 22.7.2009 Az. 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 zur Androhung eines Zwangsgeldes von 150.000,-- Euro jeweils bezüglich einer auf das Gebiet des Freistaats Bayern beschränkten Untersagung der Veranstaltung von Glücksspiel im Internet).

    Die streitgegenständliche Gebühr schöpft diesen Rahmen nicht annähernd aus und ist insbesondere im Hinblick auf die Schwierigkeit des Streitgegenstandes nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH vom 22.7.2009 a.a.O. zur Bestätigung einer Gebühr i.H.v. 10.150,-- Euro für einen Bescheid, durch den die Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichem Glücksspiel im Internet untersagt wurde).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 13 B 736/09

    Internet-Glücksspiel kann in Nordrhein-Westfalen verboten werden

    Eingehend OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2008 - 13 B 1215/07 -, ZfWG 2008, 122, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, juris.

    OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2008 - 13 B 1215/07 -, a. a. O.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16.3.2009 - 1 S 224.08 -, juris; Bay. VGH, Beschlüsse vom 20.11.2008 - 10 CS 08.2399 -, ZfWG 2008, 455 = NVwZ-RR 2009, 202, und vom 22.7.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, a. a. O.

    BVerfG Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, a. a. O.; siehe auch BVerfG, Urteil vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 -, und Beschluss vom 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 -, jeweils a. a. O.

    Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, a. a. O.

    OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2008 - 13 B 1215/07 -, a. a. O.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16.3.2009 - 1 S 224.08 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, a. a. O.

    Bay. VGH, Beschluss vom 22.7.2009 - 10 CS 09.1184 und 10 CS 09.1185 -, a. a. O.

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