Rechtsprechung
VGH Bayern, 13.11.2009 - 10 CS 09.2811 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Versammlungsverbot; Jürgen Rieger; Wunsiedel
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
"Gedenkmarsch für Jürgen Rieger" in Wunsiedel darf - unter Beschränkungen - stattfinden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Pressemitteilung)
"Gedenkmarsch für Jürgen Rieger" in Wunsiedel darf - unter Beschränkungen - stattfinden
- juraforum.de (Kurzinformation)
Gedenkmarsch darf unter Beschränkungen stattfinden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gericht gestattet Gedenkmarsch für verstorbenen NPD Vize-Vorsitzenden Jürgen Rieger in Wunsiedel - Gedenkveranstaltung kann nicht verboten werden
Besprechungen u.ä.
- juraexamen.info (Entscheidungsbesprechung)
NPD-”Gedenkmarsch für Jürgen Rieger” darf unter Auflagen stattfinden
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 12.11.2009 - B 1 S 09.947
- VGH Bayern, 13.11.2009 - 10 CS 09.2811
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07
Glorifizierung von Rudolf Heß
Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2009 - 10 CS 09.2811
Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt vom 29. Juli 2009 Az.10 CS 09.1604, s. dazu BVerfG vom 10.8.2009 Az. 1 BvQ 3/09 und BVerwG vom 25.6.2008 BVerwGE 131, 216), dass Heß-Gedenkveranstaltungen den Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB erfüllen, könnte unter den gleichen Voraussetzungen eine solche Veranstaltung wieder untersagt werden. - VGH Bayern, 19.08.2005 - 24 CS 05.2217
Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2009 - 10 CS 09.2811
Die Feststellung fehlender Glaubwürdigkeit bedarf auch im Eilverfahren konkreter Anhaltspunkte, etwa des Hinweises auf frühere Täuschungen durch die Antragstellerseite (vgl. auch BayVGH vom 19.8.2005 Az. 24 CS 05.2217 und vom 3.11.2006 Az. 24 CS 06.2930). - BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00
Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000
Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2009 - 10 CS 09.2811
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 18.8.2000 NJW 2000, 3053/3055) kann die Annahme einer getarnten Veranstaltung nur zur Grundlage eines Versammlungsverbots genommen werden, wenn die Versammlungsbehörde konkrete, auf diese Versammlung bezogene Indizien für eine Tarnabsicht hat und unter Berücksichtigung möglicher Gegenindizien begründet, warum diesen kein maßgebendes Gewicht beizumessen ist.
- VGH Bayern, 29.07.2009 - 10 CS 09.1604
Heß-Gedenkveranstaltung in Wunsiedel bleibt verboten
Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2009 - 10 CS 09.2811
Nach der Rechtsprechung des Senats (zuletzt vom 29. Juli 2009 Az.10 CS 09.1604, s. dazu BVerfG vom 10.8.2009 Az. 1 BvQ 3/09 und BVerwG vom 25.6.2008 BVerwGE 131, 216), dass Heß-Gedenkveranstaltungen den Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB erfüllen, könnte unter den gleichen Voraussetzungen eine solche Veranstaltung wieder untersagt werden. - BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04
Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot
Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2009 - 10 CS 09.2811
Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung an, sondern an Gefahren für Rechtsgüter, die aus konkreten Handlungen folgen (vgl. BVerfG vom 23.6.2004 BVerfGE 111, 147). - VGH Bayern, 03.11.2006 - 24 CS 06.2930
Verbot rechtsextremer Versammlung auf dem Münchner Marienplatz am 9. November …
Auszug aus VGH Bayern, 13.11.2009 - 10 CS 09.2811
Die Feststellung fehlender Glaubwürdigkeit bedarf auch im Eilverfahren konkreter Anhaltspunkte, etwa des Hinweises auf frühere Täuschungen durch die Antragstellerseite (vgl. auch BayVGH vom 19.8.2005 Az. 24 CS 05.2217 und vom 3.11.2006 Az. 24 CS 06.2930).
- VGH Bayern, 06.02.2014 - 8 ZB 12.2096
Zur Unzulässigkeit eines "Gedenkgottesdienstes" für Rudolf Heß im öffentlichen …
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist dem gefolgt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 13.11.2009 - 10 CS 09.2811 - BA S. 4 f; B.v. 3.12.2010 - 10 ZB 10.147 - BA S. 2 ff.). - VGH Bayern, 17.10.2016 - 10 ZB 16.224
Versammlungsrechtliche Auflage, den Namen Rudolf Heß nicht zu nennen
Einer richterlichen Rechtsfortbildung bedarf es für die Fälle einer Beschränkung oder des Verbots von Versammlungen speziell mit Bezug auf Rudolf Heß auch deswegen nicht, weil vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung zu Art. 15 Abs. 2 VersG (…LT-Drs. 15/10181, S. 21, 23) bereits Rechtsprechung in ausreichendem Umfang vorliegt (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2007 - 24 B 06.1894 - Beschlüsse v. 13.11.2009 - 10 CS 09.2811 - v. 3.12.2010 - 10 ZB 10.147; v. 6.2.2014 - 8 ZB 12.2096 -, jeweils juris). - VG Bayreuth, 24.10.2012 - B 1 K 10.922
Keine konkreten Hinweise auf Umwidmung der Versammlung in eine Heß-Kundgebung
Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2009 Az. 10 CS 09.2811 deutlich gemacht hat, wäre vom Beklagten zu beachten gewesen, dass der verstorbene Jürgen Rieger mit Wunsiedel nicht nur durch seinen jahrelangen Kampf um die von ihm veranstalteten bzw. geplanten Gedenkmärsche verbunden war, sondern auch durch sein Bestreben, die von ihm für verfassungswidrig erachtete Regelung des § 130 Abs. 4 StGB ("lex Wunsiedel", s. dazu BT-Drs. 15/5051 S. 6) einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zuzuführen. - VG Bayreuth, 22.10.2010 - B 1 S 10.921
Versammlungsverbot
Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.11.2009 Az. 10 CS 09.2811 deutlich gemacht hat, wäre zu beachten gewesen, dass der verstorbene Jürgen Rieger mit ... nicht nur durch seinen jahrelangen Kampf um die von ihm veranstalteten bzw. geplanten Gedenkmärsche verbunden ist, sondern auch durch sein Bestreben, die von ihm für verfassungswidrig erachtete Regelung des § 130 Abs. 4 StGB ("lex ...", s. dazu BT-Drs. 15/5051 S. 6) einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zuzuführen. - VG Bayreuth, 15.11.2013 - B 1 S 13.821
Versammlungsrechtliche Auflagen; Untersagung der Bezugnahme auf Rudolf Heß; …
Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. November 2009 - 10 CS 09.2811 - zu einer gleichartigen Kundgebung in Wunsiedel das Verbot der Versammlung nur unter der Maßgabe verfügt, "jede Form der Erwähnung von Rudolf Heß zu unterlassen".