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   VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923   

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VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923 (https://dejure.org/2011,6519)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.07.2011 - 10 CS 10.1923 (https://dejure.org/2011,6519)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - 10 CS 10.1923 (https://dejure.org/2011,6519)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Staatliches Sportwettenmonopol - Fortgeltung des Erlaubnisvorbehalts (Transparenz) und des Internetverbots (Kohärenz)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des Internetverbots bei der Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten; Völkerrechtliche Bedenken gegen die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland ohne Zustimmung des anderen Staates; Völkerrechtliche Bedeutung der auf Bayern beschränkten Untersagung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GlüStV § 4 Abs. 4
    Geltung des Internetverbots bei der Veranstaltung und Vermittlung von Pferdewetten; Völkerrechtliche Bedenken gegen die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland ohne Zustimmung des anderen Staates; Völkerrechtliche Bedeutung der auf Bayern beschränkten Untersagung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2011, 1315
  • DÖV 2011, 900
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.2180

    Glücksspielrechtliches Internetverbot gilt unabhängig von der Wirksamkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923
    40 bb) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 1. April 2011 (Az. 10 CS 10.2180 Ls. 1 und RdNrn. 21 ff.) darüber hinaus entschieden, dass auch § 4 Abs. 4 GlüStV zu den allgemeinen Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag gehört, die nicht derart (untrennbar) mit dem staatlichen Monopol verknüpft sind, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen führen müsste (vgl. BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 30 m.w. Rspr.-Nachweisen; BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNr. 30; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 21; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 21).

    Eine derartige, an den Zielen des § 1 GlüStV ausgerichtete, grundsätzliche Schutzmaßnahme im Rahmen der Suchtprävention gehört zu dem Bestand allgemeiner Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols weiter Geltung beanspruchen (BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 21; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 21).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. September 2010 in der Rechtssache Carmen Media (C-46/08 ) entschieden, dass eine nationale Regelung, die wie § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und das Vermitteln von Glücksspielen im Internet untersagt, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, übermäßige Ausgaben für das Spielen zu verhindern, die Spielsucht zu bekämpfen und die Jugend zu schützen (vgl. RdNrn. 98 ff. dieser Entscheidung; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 22; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 22).

    Den zuständigen nationalen Gerichten obliegt es dabei, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 60 und 64 f.; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 23; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 23).

    Denn das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte Internetverbot ist nach Auffassung des Senats auch im Fall einer Gesamtbetrachtung aller Glücksspielsektoren als noch hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs anzusehen (BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNrn.

    Auch nach § 8a Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zulässige Rundfunkgewinnspiele, die nach § 3 GlüStV als Glücksspiele einzuordnen sind, unterfallen den allgemeinen Voraussetzungen des Glücksspielstaatsvertrags; ebenso die Gewinnspiele in den sog. Telemedien nach § 58 Abs. 4 RStV (BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNrn. 26; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 26; vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 58).

    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.05.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 30; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 30; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 09.03.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.06.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

    Die Festsetzung eines Streitwerts von 50.000,- EUR im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entspricht der Praxis des Senats für Streitigkeiten über die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet (BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 ; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 ).

  • VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 CS 10.589

    Glücksspielrechtliches Internetverbot gilt unabhängig von der Wirksamkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923
    40 bb) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 1. April 2011 (Az. 10 CS 10.2180 Ls. 1 und RdNrn. 21 ff.) darüber hinaus entschieden, dass auch § 4 Abs. 4 GlüStV zu den allgemeinen Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag gehört, die nicht derart (untrennbar) mit dem staatlichen Monopol verknüpft sind, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen führen müsste (vgl. BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 30 m.w. Rspr.-Nachweisen; BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNr. 30; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 21; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 21).

    Eine derartige, an den Zielen des § 1 GlüStV ausgerichtete, grundsätzliche Schutzmaßnahme im Rahmen der Suchtprävention gehört zu dem Bestand allgemeiner Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag, die unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols weiter Geltung beanspruchen (BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 21; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 21).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. September 2010 in der Rechtssache Carmen Media (C-46/08 ) entschieden, dass eine nationale Regelung, die wie § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und das Vermitteln von Glücksspielen im Internet untersagt, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, übermäßige Ausgaben für das Spielen zu verhindern, die Spielsucht zu bekämpfen und die Jugend zu schützen (vgl. RdNrn. 98 ff. dieser Entscheidung; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 22; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 22).

    Den zuständigen nationalen Gerichten obliegt es dabei, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 60 und 64 f.; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 23; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 23).

    24 f.; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNrn.

    Auch nach § 8a Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zulässige Rundfunkgewinnspiele, die nach § 3 GlüStV als Glücksspiele einzuordnen sind, unterfallen den allgemeinen Voraussetzungen des Glücksspielstaatsvertrags; ebenso die Gewinnspiele in den sog. Telemedien nach § 58 Abs. 4 RStV (BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNrn. 26; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 26; vgl. BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 13/09 RdNr. 58).

    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.05.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 30; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 30; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 09.03.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.06.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

    Die Festsetzung eines Streitwerts von 50.000,- EUR im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entspricht der Praxis des Senats für Streitigkeiten über die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet (BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 ; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 ).

  • VGH Bayern, 23.03.2011 - 10 AS 10.2448

    Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Dienstleistungs- und

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923
    aa) Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 21. März 2011 (Az. 10 AS 10.2499) festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) jedenfalls mit Blick auf die derzeitige Praxis auf dem Sektor der gewerblichen Geldspielautomaten nicht den Anforderungen der Kohärenz der mit dem Monopol verbundenen Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit genügt und damit einen ungeeigneten und unverhältnismäßigen Eingriff in diese Freiheiten darstellt (vgl. Ls. 1 und RdNrn. 25 ff. der Entscheidung; ebenso BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNrn. 24 ff.; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 AS 10.2500 RdNr. 25).

    Gleichzeitig hat der Senat in dieser Entscheidung aber auch festgestellt, dass der deshalb zum Zuge kommende unionsrechtliche Anwendungsvorrang nur das staatliche Sportwettenmonopol und nicht auch den in § 4 Abs. 1 GlüStV geregelten Erlaubnisvorbehalt erfasst (vgl. Ls. 2 und RdNrn. 30 ff.; ebenso BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNrn. 30 ff.; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 AS 10.2500 RdNrn. 25 ff.).

    Eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende effektive verwaltungsgerichtliche Kontrolle des den Behörden zukommenden Ermessens ist ebenfalls gewährleistet (BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 32; BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNr. 32; in diesem Sinne auch VGH BW vom 20.01.2011 Az. 1685/10 RdNr. 9; SächsOVG vom 04.01.2011 Az. 3 B 507/09 RdNr. 5 sowie NdsOVG vom 11.11.2010 11 MC 429/10 RdNr. 25).

    40 bb) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 1. April 2011 (Az. 10 CS 10.2180 Ls. 1 und RdNrn. 21 ff.) darüber hinaus entschieden, dass auch § 4 Abs. 4 GlüStV zu den allgemeinen Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag gehört, die nicht derart (untrennbar) mit dem staatlichen Monopol verknüpft sind, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen führen müsste (vgl. BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 30 m.w. Rspr.-Nachweisen; BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNr. 30; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 21; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 21).

    Eine Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinn, wie sie der Senat hinsichtlich des staatlichen Sportwettenmonopols festgestellt hat (vgl. BayVGH vom 21.03.2011 RdNr. 25 ff.; BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNr. 25 ff.), lässt sich jedoch bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Internetverbots des § 4 Abs. 4 GlüStV nicht feststellen.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2011 - 6 S 1685/10

    Verbot des Pokerspiels "Texas Hold'em"

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923
    Insgesamt hängt die Entscheidung über den Gewinn damit aber überwiegend vom Zufall ab, so dass es sich beim Pokerspiel um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV handelt (OVG Berlin-Bbg vom 20.04.2009 1 S 203/08 RdNr. 7; NdsOVG vom 10.08.2009 11 ME 67/09 RdNr. 9; VGH BW vom 20.01.2011 6 S 1685/10 RdNr. 8).

    24 f.; vgl. auch VGH BW vom 20.01.2011 Az. 6 S 1685/10 RdNrn.

    Denn dass eine Bekanntgabe auch im Ausland möglich ist, ergibt sich daraus, dass Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG eine Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG entsprechende Bekanntgabefiktion für Verwaltungsakte enthält, die elektronisch in das Ausland übermittelt werden (vgl. in diesem Sinne für die gleichlautenden baden-württembergischen Bestimmungen VGH BW vom 20.01.2011 Az. 6 S 1685/10 RdNr. 7).

    Jedoch spielt dies hier schon deshalb keine Rolle, weil der Bescheid, wie dessen Begründung ausdrücklich betont, nicht förmlich zugestellt, sondern nur bekannt gegeben worden ist (vgl. VGH BW vom 20.01.2011 Az. 6 S 1685/10 RdNr. 7).

  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 10 AS 10.2499

    Staatliches Sportwettenmonopol genügt derzeit nicht den unionsrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923
    Die der Antragstellerin von den maltesischen Behörden erteilte Erlaubnis ersetzt die für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen in Bayern notwendige Erlaubnis durch die bayerischen Behörden nicht (BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 30 ff.; BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 23; BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 2448 RdNr. 23; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 21; EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-316/07 - Markus Stoß u.a. - RdNrn. 110 ff.).

    aa) Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung vom 21. März 2011 (Az. 10 AS 10.2499) festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) jedenfalls mit Blick auf die derzeitige Praxis auf dem Sektor der gewerblichen Geldspielautomaten nicht den Anforderungen der Kohärenz der mit dem Monopol verbundenen Beschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit genügt und damit einen ungeeigneten und unverhältnismäßigen Eingriff in diese Freiheiten darstellt (vgl. Ls. 1 und RdNrn. 25 ff. der Entscheidung; ebenso BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNrn. 24 ff.; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 AS 10.2500 RdNr. 25).

    Eine den rechtsstaatlichen Anforderungen genügende effektive verwaltungsgerichtliche Kontrolle des den Behörden zukommenden Ermessens ist ebenfalls gewährleistet (BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 32; BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNr. 32; in diesem Sinne auch VGH BW vom 20.01.2011 Az. 1685/10 RdNr. 9; SächsOVG vom 04.01.2011 Az. 3 B 507/09 RdNr. 5 sowie NdsOVG vom 11.11.2010 11 MC 429/10 RdNr. 25).

    40 bb) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 1. April 2011 (Az. 10 CS 10.2180 Ls. 1 und RdNrn. 21 ff.) darüber hinaus entschieden, dass auch § 4 Abs. 4 GlüStV zu den allgemeinen Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag gehört, die nicht derart (untrennbar) mit dem staatlichen Monopol verknüpft sind, dass dessen Unanwendbarkeit zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen führen müsste (vgl. BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNr. 30 m.w. Rspr.-Nachweisen; BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNr. 30; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 21; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 21).

  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 10 CS 09.1734

    Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel; gesetzeswiederholende

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923
    Damit wird aber auch zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls Bestimmbarkeit als solche ausreichend ist (BayVGH vom 12.03.2010 Az. 10 CS 09.1734 RdNr. 17).

    Dass eine Bezugnahme darauf den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof daher bereits wiederholt entschieden (BayVGH vom 12.03.2010 Az. 10 CS 09.1734 RdNr. 17; BayVGH vom 19.05.2010 Az. 10 CS 10.2672 RdNr. 16).

    Von einem Streitwert von 25.000,- EUR, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde legt, ist der Senat in Fällen ausgegangen, die sich nicht auf das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet, sondern auf die Internetwerbung für solche Spiele bezogen (BayVGH vom 12.03.2010 Az. 10 CS 09.1734 ; BayVGH vom 19.05.2010 Az. 10 CS 09.2672; BayVGH vom 19.05.2010 Az. 10 CS 09.2673).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923
    c) Das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV stellt sich auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als eine verfassungsrechtlich zulässige, insbesondere verhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG dar (BVerfG vom 14.10.2008 Az. 1 BvR 928/08 RdNrn. 9 ff. = ZfWG 2008, 351; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNrn. 36 f.).

    Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Bejahung der Verfassungsmäßigkeit des Internetverbots allein auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (Az. 1 BvR 928/08) berufen, obwohl diesem keine Bindungswirkung im Sinne von § 31 Abs. 1 BVerfGG zukomme, nötigt für sich genommen nicht zu einer von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung der Vereinbarkeit von § 4 Abs. 4 GlüStV mit Art. 12 Abs. 1 GG.

    Soweit sie die mit dem Glücksspielstaatsvertrag verbundenen Eingriffe in die Berufsfreiheit nicht für gerechtfertigt hält, weil nicht überragend wichtige Gemeinwohlziele wie der Jugend- und Suchtschutz, sondern die Staatseinnahmen der tragende Grund für das Internetveranstaltungsverbot gewesen sei, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das Bundesverfassungs- und ihm folgend das Verwaltungsgericht dieses Verbot für mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ansehen, weil es zur Verwirklichung des überragend wichtigen Gemeinwohlzieles, die Bevölkerung und insbesondere Kinder und Jugendliche vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen, geeignet, erforderlich und angemessen sei (BVerfG vom 14.10.2008 Az. 1 BvR 928/08 RdNrn. 28 ff.).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923
    Vielmehr sind nach Auffassung des Senats die Anforderungen des Unionsrechts an eine derartige nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich zulässige Erlaubnisregelung (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNr. 82 ff., insbesondere 87 f.) durch die die Erlaubniserteilung betreffenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags gewährleistet.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. September 2010 in der Rechtssache Carmen Media (C-46/08 ) entschieden, dass eine nationale Regelung, die wie § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten und das Vermitteln von Glücksspielen im Internet untersagt, grundsätzlich als geeignet angesehen werden kann, übermäßige Ausgaben für das Spielen zu verhindern, die Spielsucht zu bekämpfen und die Jugend zu schützen (vgl. RdNrn. 98 ff. dieser Entscheidung; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 22; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 22).

    Den zuständigen nationalen Gerichten obliegt es dabei, sich im Licht insbesondere der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden Regelung zu vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH vom 08.09.2010 Rs. C-46/08 - Carmen Media - RdNrn. 60 und 64 f.; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 23; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 23).

  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 10 CS 09.2673

    Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet vom Ausland aus

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923
    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.05.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 30; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 30; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 09.03.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.06.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

    Von einem Streitwert von 25.000,- EUR, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde legt, ist der Senat in Fällen ausgegangen, die sich nicht auf das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet, sondern auf die Internetwerbung für solche Spiele bezogen (BayVGH vom 12.03.2010 Az. 10 CS 09.1734 ; BayVGH vom 19.05.2010 Az. 10 CS 09.2672; BayVGH vom 19.05.2010 Az. 10 CS 09.2673).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2011 - 6 S 2255/10

    Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im

    Auszug aus VGH Bayern, 19.07.2011 - 10 CS 10.1923
    11 und 14 f. sowie vom 09.03.2011 Az. 6 S 2255/10 RdNrn.

    Um zu vermeiden, dass die Antragstellerin ihr Internetangebot vollständig und damit auch mit Wirkung für Gebiete außerhalb Deutschlands abschalten müsste, bleibt für sie als zumutbare Möglichkeit der Verbotsbefolgung der Weg über das Internet-Geolokalisationsverfahren (vgl. z.B. BayVGH vom 19.05.2010 Az. 10 CS 09.2673 RdNr. 23; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.2180 RdNr. 30; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 CS 10.589 RdNr. 30; vgl. auch VGH BW zuletzt vom 09.03.2011 Az. 6 S 2255/10; OVG NRW vom 30.06.2010 Az. 13 B 645/10 RdNrn. 41 f.).

  • OVG Niedersachsen, 11.11.2010 - 11 MC 429/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unionsrecht i.R.v.

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 15.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • VGH Bayern, 01.04.2011 - 10 AS 10.2500

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; rechtskräftig abgelehnter

  • VGH Bayern, 19.05.2010 - 10 CS 09.2672

    Öffentliche Glücksspiele; Internetwerbung; Untersagungsverfügung;

  • VG Düsseldorf, 26.05.2009 - 27 L 1147/08

    Glücksspiel Veranstaltung Ausland Bekanntgabe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2010 - 13 B 645/10

    Hinreichend bestimmte Ordnungsverfügung bei einer durch den Verwaltungsakt

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2011 - 11 MC 13/11

    Genehmigungsfähigkeit eines Angebots eines privaten Veranstalters von

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • VGH Bayern, 18.12.2008 - 10 BV 07.558

    Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2010 - 1 S 154.10

    Sportwetten; Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2009 - 11 ME 67/09

    Pokervariante "Texas Hold´em" als Glücksspiel

  • OVG Sachsen, 04.01.2011 - 3 B 507/09

    Anwendbarkeit des Erlaubnisvorbehalts aus § 4 Abs. 1 S. 1

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2009 - 1 S 203.08

    Poker als Glücksspiel

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

  • VGH Bayern, 25.08.2011 - 10 BV 10.1176

    Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele im Internet sind unzulässig

    Die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 4 GlüStV ergebende Einschränkung der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele begegnet auch keinen durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH vom 18.4.2011 a.a.O. RdNr. 21 sowie zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNrn. 41 ff.; zum Internetverbot eingehend BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 30 ff.).

    Das Internetverbot ist nicht "monopolakzessorisch", sondern beansprucht unabhängig von der Gültigkeit und dem Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols allgemein weiter Geltung (vgl. BVerwGE vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 12 ff.; BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 40).

    Das für Inländer und Ausländer unterschiedslos geltende Internetverbot ist eine durch auch unionsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziele - Bekämpfung der Spielsucht, Jugend- und Spielerschutz, Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität - gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und genügt als solche auch den Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots (vgl. BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNrn. 41 ff.; BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 33 f.).

    Damit wird aber auch zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls Bestimmbarkeit als solche ausreichend ist (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH vom 19.7.2011 a.a.O. RdNr. 56 m.w.N.).

    Dass eine Bezugnahme darauf den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt entschieden (vgl. zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNr. 57 m.w.N. seiner Rechtsprechung).

    Der Senat geht wie das Gericht erster Instanz dabei in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNr. 59 m.w.N.) davon aus, dass die Beachtung einer auf den Freistaat Bayern beschränkten Untersagungsverfügung dem Betroffenen auch dann zumutbar und damit verhältnismäßig im engeren Sinn ist, wenn diese dazu das Unterlassen der beanstandeten Tätigkeit im Internet für das gesamte Bundesgebiet erfordern würde.

  • VGH Bayern, 23.02.2012 - 10 CS 10.1682

    Glücksspielangebot über das Internet; Bezahl-modus über

    Im Übrigen hat der Senat ebenfalls bereits entschieden, dass es sich auch beim Pokerspiel um ein Glücksspiel handelt (vgl. BayVGH vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 35), da es die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erfüllt.

    Das Internetverbot ist nicht "monopolakzessorisch", sondern beansprucht unabhängig von der Gültigkeit und dem Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols allgemein weiter Geltung (vgl. BVerwGE vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 12 ff.; BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 40).

    Das für Inländer und Ausländer unterschiedslos geltende Internetverbot ist eine durch auch unionsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziele - Bekämpfung der Spielsucht, Jugend- und Spielerschutz, Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität - gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und genügt als solche auch den Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots (vgl. BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNrn. 41 ff.; BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 33 f.).

    Der Antragsgegner hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht dadurch gegen Völkerrecht verstoßen, dass er die Untersagungsverfügung im Ausland förmlich zugestellt hat (vgl. dazu näher BayVGH vom 19.7.2011 a.a.O. RdNr. 50) und dies womöglich objektiv rechtswidrig war.

    Der Senat geht wie das Gericht erster Instanz dabei in ständiger Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 19.7.2011 a.a.O. RdNr. 59 m.w.N.) davon aus, dass die Beachtung einer auf den Freistaat Bayern beschränkten Untersagungsverfügung dem Betroffenen auch dann zumutbar und damit verhältnismäßig im engeren Sinn ist, wenn diese dazu das Unterlassen der beanstandeten Tätigkeit im Internet für das gesamte Bundesgebiet erfordern würde.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

    Bei der Regelung eines Verhaltens genügt es, dass einzelne Elemente davon, etwa nur die Handlung oder nur der Handlungserfolg, sich auf dem Gebiet des regelnden Staates ereignen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 10 CS 10.1923 juris Rn. 54 m.w.N.).

    Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt, um die Inanspruchnahme der deutschen Regelungsgewalt zu legitimieren (so zur Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Online-Glücksspielen gegenüber Unternehmen mit Sitz im Ausland: BayVGH, Beschluss vom 19. Juli 2011, a.a.O. Rn. 53; VG Karlsruhe, Urteil vom 15. November 2012 - 3 K 1119/12 - juris Rn. 17; VG Potsdam, Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 K 3023/09 - juris Rn. 27; VG Ansbach, Beschluss vom 15. Juni 2010 - AN 4 S 10.00573 - juris Rn. 40; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 27 L 1147/08 - juris Rn. 65).

  • VGH Bayern, 20.09.2011 - 10 BV 10.2449

    Fehlt die erforderliche Erlaubnis der für Bayern zuständigen Behörde für den

    Angesichts des Wertungsspielraums der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der nach ihrer eigenen Wertordnung vorzunehmenden Festlegung des Schutzniveaus (bezüglich der Bekämpfung der Spielsucht, der Begrenzung des Glücksspielangebots und der Vermeidung übermäßiger Ausgaben für das Spielen) und in Ermangelung jeglicher Harmonisierung des betreffenden Gebiets auf Gemeinschaftsebene kann es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedstaaten erteilten Erlaubnisse geben (vgl. EuGH vom 8.9.2010 Rs. C-316/07 u.a. - Markus Stoß u.a. - RdNr. 112 sowie vom 15.9.2011 Rs. C-347/09 - J. Dickinger und F. Ömer - RdNrn. 96 ff.; BVerwG vom 24.11.2010 Az. 8 C 15.09 RdNr. 64; BayVGH vom 18.12.2008 Az. 10 BV 07.558 RdNrn. 30 f. sowie zuletzt vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 37; NdsOVG vom 21.6.2011 Az. 11 LC 348/10 RdNr. 25).

    Selbst wenn man - wie der Senat im Rahmen seiner neueren Rechtsprechung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. zuletzt Beschluss vom 19.7.2011 a.a.O.) - von einem Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Grundfreiheiten bezüglich des staatlichen Sportwettenmonopols (§ 10 Abs. 2 und 5 GlüStV) ausgeht, ist die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht etwa einschränkungslos zulässig.

    Vielmehr hat der Senat auch entschieden, dass der in § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV geregelte Erlaubnisvorbehalt nicht "monopolakzessorisch" ist, sondern unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols besteht (vgl. z.B. Beschlüsse vom 21.3.2011 Az. 10 AS 10.2499 und 19.7.2011 a.a.O. jeweils ).

    Das der zuständigen Erlaubnisbehörde in § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüStV eingeräumte Ermessen ist darüber hinaus auch kein freies Ermessen, sondern vielmehr durch die gesetzgeberischen Ziele des Glücksspielstaatsvertrags (s. § 1 GlüStV), die betroffenen Grundrechte der privaten Bewerber (Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG) sowie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNr. 39 m.w.N.; NdsOVG vom 21.6.2011 a.a.O. RdNrn. 28 ff.; VGH BW vom 31.8.2011 Az. 6 S 1695/11 RdNr. 6; im Ergebnis in diesem Sinne wohl auch BVerwG vom 11.7.2011 Az. 8 C 11.10 RdNr. 53).

  • VGH Bayern, 07.03.2012 - 10 CS 10.1347

    Werbung für Glücksspiele im Fernsehen; Glücksspielangebot über das Internet;

    Im Übrigen hat der Senat ebenfalls bereits entschieden, dass es sich auch beim Pokerspiel um ein Glücksspiel handelt (vgl. BayVGH vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 35), da es die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erfüllt.

    Das Internet- und auch das diesbezügliche Werbeverbot ist nicht "monopolakzessorisch", sondern beansprucht unabhängig von der Gültigkeit und dem Bestand des staatlichen Glücksspielmonopols allgemein weiter Geltung (vgl. BVerwGE vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 12 ff.; BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 40).

    Insbesondere das für Inländer und Ausländer unterschiedslos geltende Internetverbot ist eine durch auch unionsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziele - Bekämpfung der Spielsucht, Jugend- und Spielerschutz, Bekämpfung der Begleit- und Folgekriminalität - gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und genügt als solche den Anforderungen des unionsrechtlichen Kohärenzgebots (vgl. BayVGH zuletzt vom 19.7.2011 a.a.O. RdNrn. 41 ff.; BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 33 f.).

  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 BV 10.2665

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; maßgeblicher Zeitpunkt für

    Denn diese Regelungen genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten, weil sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht (§ 1 GlüStV), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 RdNrn. 25 ff. und 10 BV 10.2505 RdNrn. 33 ff.; vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 25 ff.; vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNrn. 24 ff.; vom 01.04.2011 Az. 10 AS 10.2500 RdNr. 25; vom 19.07.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 39).
  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770

    Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten

    24 ff.; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 AS 10.2500 RdNr. 25; BayVGH vom 19.07.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 39).
  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2257

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

    24 ff.; BayVGH vom 1.4.2011 Az. 10 AS 10.2500 RdNr. 25; BayVGH vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 39).
  • VGH Bayern, 24.01.2012 - 10 CS 11.1290

    Fortgeltung des Internetverbots; Verhältnismäßigkeit einer Untersagungsanordnung;

    Nehmen Nutzer aus Bayern an dem von der Antragstellerin veranstalteten Glücksspiel teil, so vollzieht sich das von der Antragstellerin veranstaltete Glücksspiel nicht nur auf Gibraltar, sondern auch in Bayern (BayVGH vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 54).

    Durch das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspiel im Internet wird der freie Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) zwar beschränkt, diese Beschränkung ist aber durch unionsrechtlich anerkannte Gemeinwohlziele gerechtfertigt (BayVGH vom 19.7.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 40, vom 25.8.2011 a.a.O. RdNr. 42, BVerwG vom 1.6.2011 a.a.O. RdNrn. 30 ff., OVG NRW vom 19.6.2011 Az. 13 B 702/11 RdNrn. 24 ff., NdsOVG vom 21.6.2011 a.a.O. RdNrn. 68 ff.).

  • VGH Bayern, 07.02.2012 - 10 CS 11.1212

    Untersagung einer Hausverlosung; Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet

    Sie genügen nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung dieser Grundfreiheiten, weil sie die Ziele, denen das Monopol dient, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht (§ 1 GlüStV), nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und sich deshalb als unverhältnismäßig erweisen (vgl. BayVGH vom 12.01.2012 Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505; BayVGH vom 21.03.2011 Az. 10 AS 10.2499 RdNrn. 25 ff.; BayVGH vom 23.03.2011 Az. 10 AS 10.2448 RdNrn. 24 ff.; BayVGH vom 01.04.2011 Az. 10 AS 10.2500 RdNr. 25; BayVGH vom 19.07.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 39).

    25 ff.; BayVGH vom 19.07.2011 Az. 10 CS 10.1923 RdNr. 39).

  • VGH Bayern, 23.01.2012 - 10 CS 11.923

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 27.03.2012 - 10 CS 11.2406

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2158

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 15.05.2012 - 10 BV 10.2258

    Vermittlung von Sportwetten - Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen

  • VGH Bayern, 25.01.2012 - 10 CS 11.2619

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; unionsrechtlicher

  • VGH Bayern, 08.02.2012 - 10 CS 11.975

    Hausverlosung; Untersagungsverfügung; Fortgelten und Verhältnismäßigkeit des

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.1936

    Vermittlung von Sportwetten; Bereitstellen von Einrichtungen hierzu;

  • VGH Bayern, 12.06.2012 - 10 BV 11.2152

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2285

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • VGH Bayern, 26.01.2012 - 10 CS 11.1889

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 11.2118

    Vermittlung von Sportwetten; glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung;

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 CS 11.2313

    Vermittlung von Sportwetten; Untersagungsverfügung; Fortgeltung des

  • VG Ansbach, 20.12.2011 - AN 4 S 11.01931

    Untersagungsverfügung gegen terrestrischen Sportwettenvermittler; der

  • VGH Bayern, 22.07.2011 - 10 CS 10.1089

    Erledigung der Hauptsache; öffentliche Glücksspiele; Internetverbot

  • VG Würzburg, 23.12.2011 - W 5 S 11.1008

    Glücksspiele und Sportwetten; Untersagung; Vermittlung; Internetverbot

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