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   VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419   

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VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419 (https://dejure.org/2012,4934)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.07.2012 - 10 CS 12.1419 (https://dejure.org/2012,4934)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Juli 2012 - 10 CS 12.1419 (https://dejure.org/2012,4934)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    (Stationäre) Versammlung unter freiem Himmel; Antragsbefugnis; Beschränkungen; Verstoß gegen asylrechtliche räumliche Beschränkung; Kundgebungsmittel (Mannschaftszelt, Pavillons, Betten etc.); Verbot des dauerhaften Nächtigens; Leitungspflichten; verschärfter ...

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Würzburger Protestveranstaltung: Hungerstreik mit zugenähtem Mund zulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen die Residenzpflicht bei Protest gegen die deutsche Asylpolitik durch iranische Staatsangehörige durch Aufstellen von Pavillons mit Infomaterial und Hungerstreik

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 15 BayVersG, §§ 56 ff., § ... 85, § 86 AsylVfG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 8, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 11 EMRK, Art. 110, Art. 113 BV, Art. 21 Abs., Art. 51 Abs. 1 GRCh
    Versammlungsrecht: Rechtliche Grenzen für Dauerversammlung in Form eines verschärften Hungerstreiks | (Stationäre) Versammlung unter freiem Himmel; Antragsbefugnis; Beschränkungen; Verstoß gegen asylrechtliche räumliche Beschränkung; Kundgebungsmittel: Mannschaftszelt, ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 15 BayVersG, §§ 56 ff., § ... 85, § 86 AsylVfG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 8, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 11 EMRK, Art. 110, Art. 113 BV, Art. 21 Abs., Art. 51 Abs. 1 GRCh
    Versammlungsrecht: Rechtliche Grenzen für Dauerversammlung in Form eines verschärften Hungerstreiks

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen die Residenzpflicht bei Protest gegen die deutsche Asylpolitik durch iranische Staatsangehörige durch Aufstellen von Pavillons mit Infomaterial und Hungerstreik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Würzburger Protestveranstaltung: Hungerstreik mit zugenähtem Mund zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Demonstration mit zugenähtem Mund

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Würzburger Protestveranstaltung - Hungerstreik mit zugenähtem Mund zulässig

  • rosenheim24.de (Pressemeldung, 04.07.2012)

    Iraner dürfen mit zugenähten Mündern protestieren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Protestveranstaltung: Hungerstreik mit zugenähtem Mund zulässig - Zugenähte Münder sind Ausdruck kollektiver Meinungskundgabe und verletzen Dritte nicht unmittelbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 981
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 12.04.2012 - 10 CS 12.767

    Iranisches Zeltlager in Würzburg bleibt verboten

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. April 2012 (Az. 10 CS 12.767 ) bereits dargelegt, dass bei Durchführung einer Versammlung auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, an denen ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist, nicht gleichsam automatisch das Aufstellen von Zelten oder Pavillons als "notwendiger Bestandteil" der Versammlung und der dabei beabsichtigten kollektiven Meinungsbildung und Meinungsäußerung mit umfasst ist.

    Das Verbot des dauerhaften Nächtigens als Ersatz für die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft (Beschränkung Nr. 1.16 des angefochtenen Bescheids) hat der Senat bereits in seinen früheren Entscheidungen vom 12. und 20. April 2012 (a.a.O.) für rechtmäßig erachtet, wobei die Antragsgegnerin den Ausführungen bzw. Maßgaben des Senats im Beschluss vom 12. April 2012 (a.a.O. RdNr. 12) dadurch nachgekommen ist, dass sie das Einlegen von Ruhepausen (Ausruhen, Schlafen) zur Sicherung der effektiven Meinungskundgabe nicht als vom Verbot des dauerhaften Nächtigens erfasst ansieht.

    Bereits im Beschluss vom 12. April 2012 (a.a.O. RdNr. 10) hat er dargelegt, dass gewichtige Gründe dafür sprechen, dass diese von den Versammlungsteilnehmern gewählte Form der Präsentation und Meinungsäußerung, auf die "schwierige Lage der Asylsuchenden" und ihren "Leidensdruck" in der Öffentlichkeit gerade auch über einen längeren Zeitraum mit einer Art Mahnwache besonders aufmerksam zu machen und dabei der interessierten Öffentlichkeit Einblicke und Bilder über ihr tägliches Leben, Unterlagen und Dokumente ihrer Asylverfahren etc. zu bieten und zu erläutern sowie Unterschriftslisten auszulegen, wohl einen wesentlichen, inhaltsbezogenen Bestandteil ihrer Kundgebung bildet und andererseits der Aufstellung von zwei Pavillons entgegenstehende gewichtige öffentliche Interessen weder hinreichend geltend gemacht noch für den Senat sonst ersichtlich sind.

    In der Beschwerde macht der Antragsteller zu 1 insoweit in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Senats (vgl. Beschluss vom 12. April 2012 a.a.O.) geltend, dass bei einer Versammlung rund um die Uhr ein zeitweiliges Ausruhen oder Schlafen der Versammlungsteilnehmer für die (effektive) Grundrechtswahrnehmung unabdingbar ist.

  • VGH Bayern, 18.05.2012 - 10 CS 12.1106

    Iranische Asylbewerber und Stadt Würzburg einigen sich vor dem BayVGH

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419
    Diese Auffassung hat der Senat auch der Folgeentscheidung vom 20. April 2012 (a.a.O.) zugrunde gelegt und zuletzt in der in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2012 (Verfahren 10 CS 12.1106) nochmals erläutert.

    Im Rahmen dieses summarischen Verfahrens sieht der Senat daher auch keine Veranlassung, abweichend von früheren Entscheidungen und Vereinbarungen (vgl. zuletzt die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.5.2012 im Verfahren 10 CS 12.1106) die streitgegenständliche restriktivere Beschränkung der Kundgebungsmittel als sach- und ermessensgerecht anzusehen.

  • VGH Bayern, 20.04.2012 - 10 CS 12.845

    Kundgebung iranischer Asylbewerber in Würzburg - Aufstellung eines großen Zeltes

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419
    Ein Zelt stellt nur dann einen geschützten Teil der Versammlung dar, d.h. es unterfällt lediglich dann dem besonderen Schutz des Art. 8 GG, auf den hier im Hinblick auf den anderweitigen Schutz von Versammlungen von Ausländern gleichwohl abgestellt wird, sofern ihm eine "funktionale" oder "symbolische" Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und diese Art Kundgebungsmittel damit einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur kollektiven Meinungskundgabe aufweist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.4.2012 Az. 10 CS 12.845 RdNr. 18).

    Dieser besondere Schutz des Art. 8 GG greift unter Hinnahme der straßen- und wegerechtlichen sowie ordnungsrechtlichen Beeinträchtigungen vor allem dann, wenn es sich dabei um inhaltsbezogene Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die die geplante gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist (vgl. BayVGH vom 20.4.2012 Az. 10 CS 12.845 a.a.O. unter Verweis auf Kanther: Zur "Infrastruktur" von Versammlungen, NVwZ 2001, 1239).

  • VG München, 17.01.2003 - M 7 S 03.227
    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419
    Im Übrigen ist dem Antragsteller zu 1 in seiner Annahme darin zuzustimmen, dass im Wesentlichen jeder Gegenstand, der nicht üblicherweise bei Versammlungen mitgeführt wird (Kleidung, Handtasche etc.) unter den Begriff der genannten Gegenstände zu subsumieren ist (vgl. auch BayVGH vom 16.9.1994 Az. 21 CE 94.3115; VG München vom 17.1.2003 Az. M 7 S 03.227 ).
  • BVerwG, 15.12.2011 - 3 C 41.10

    Apotheker; Apothekenmarkt; Berufsfreiheit; Erlaubnis zum Versand

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419
    Dies verlangt, wenn der Antragsteller nicht selbst Adressat des angegriffenen Bescheids ist, dass er die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG vom 15.12.2011 Az. 3 C 41.10 RdNr. 11 m.w.N.).
  • VG Berlin, 23.12.2003 - 1 A 361.03
    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419
    Witterungsbedingte Erschwernisse sind dieser Versammlungart systemimmanent und rechtfertigen nicht per se die Unterbringung der Versammlung bzw. ihrer Teilnehmer oder Gäste in einem Zelt (zur Aufstellung von Zelten bei Versammlungen vgl. auch VG Berlin vom 23.12.2003 Az. 1 A 361.03 und vom 25.8.2011 Az. 1 L 282.11 ; VG Stuttgart vom 23.8.2006 Az. 5 K 3128/06 ; Kanther, a.a.O.).
  • VG Berlin, 25.08.2011 - 1 L 282.11

    Genehmigung von Zelten während einer Versammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419
    Witterungsbedingte Erschwernisse sind dieser Versammlungart systemimmanent und rechtfertigen nicht per se die Unterbringung der Versammlung bzw. ihrer Teilnehmer oder Gäste in einem Zelt (zur Aufstellung von Zelten bei Versammlungen vgl. auch VG Berlin vom 23.12.2003 Az. 1 A 361.03 und vom 25.8.2011 Az. 1 L 282.11 ; VG Stuttgart vom 23.8.2006 Az. 5 K 3128/06 ; Kanther, a.a.O.).
  • VG Stuttgart, 23.08.2006 - 5 K 3128/06

    Versammlungsfreiheit - Aufstellen eines Zeltes zur Durchführung einer Mahnwache

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419
    Witterungsbedingte Erschwernisse sind dieser Versammlungart systemimmanent und rechtfertigen nicht per se die Unterbringung der Versammlung bzw. ihrer Teilnehmer oder Gäste in einem Zelt (zur Aufstellung von Zelten bei Versammlungen vgl. auch VG Berlin vom 23.12.2003 Az. 1 A 361.03 und vom 25.8.2011 Az. 1 L 282.11 ; VG Stuttgart vom 23.8.2006 Az. 5 K 3128/06 ; Kanther, a.a.O.).
  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

    Auszug aus VGH Bayern, 02.07.2012 - 10 CS 12.1419
    Diese Gefahr ist insbesondere bei großen Hunden gegeben, die nach Auffassung des Senats ohnehin eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer darstellen, wenn sie in bewohnten Gebieten frei herumlaufen (vgl. BayVGH vom 9.11.2010 Az. 10 BV 06.3053 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - 7 A 1668/15

    Bauaufsichtsbehörde darf gegen Protestcamp am Hambacher Forst vorgehen

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.9.1991 - 5 B 2541/91 -, NVwZ-RR 1992, 360 (Roma-Lager), vom 25.7.2012 - 5 B 853/12 -, juris (Aufstellen von Zelten), und vom 26.7.2012, - 5 B 853/12 -, juris (Schlafen am Versammlungsort); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16.8.2012 - OVG 1 S 108.12 -, juris (Pavillon und Sitzgelegenheiten); Bay. VGH, Beschlüsse vom 12.4.2012 - 10 CS 12.767 -, juris (Zelte und Pavillons, auch zum Übernachten), vom 20.4.2012 - 10 CS 12.845 -, juris (Mannschaftszelt), und vom 2.7.2012 - 10 CS 12.1419 -, BayVBl. 2012, 756 (Mannschaftszelt und Pavillons), sowie Urteil vom 22.9.2015 - 10 B 14.2246 -, NVwZ-RR 2016, 498 (Pavillons, Betten).

    VGH Bay., Beschlüsse vom 12.4.2012 - 10 CS 12.767 -, juris und vom 2.7.2012 - 10 CS 12.1419 -, BayVBl. 2012, 756.

  • OVG Hamburg, 22.06.2017 - 4 Bs 125/17

    Zulässigkeit eines Protestcamps gegen den G 20-Gipfel

    (1) Allerdings kann auch die Errichtung von Anlagen wie das Aufstellen von Zelten, Pavillons, Sitzelementen, Ver- und Entsorgungseinrichtungen und das Schlafen am Versammlungsort von dem Schutzbereich des Art. 8 GG erfasst sein (vgl. OVG Münster Beschl. v. 23.9.1991, 5 B 2541/91, NVwZ-RR 1992, 360, juris Rn. 5 (Roma-Lager); Beschl. v. 25.7.2012, 5 B 853/12, juris Rn. 2, 3 (Aufstellen von Zelten); Beschl. v. 26.7.2012, 5 B 853/12, juris (Schlafen am Versammlungsort); OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.8.2012, OVG 1 S 108.12, juris Rn. 8 (Pavillon und Sitzgelegenheiten); VGH München, Beschl. v. 12.4.2012, 10 CS 12.767, juris (Zelte und Pavillons, auch zum Übernachten); Beschl. v. 20.4.2012, 10 CS 12.845, juris (Mannschaftszelt); Beschl. v. 7.2012, 10 CS 12.1419, BayVBl. 2012, 756, juris Rn. 23 (Mannschaftszelt und Pavillons); Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 60 (Pavillons, Betten)).

    VGH München, Beschl. v. 12.4.2012, 10 CS 12.767, juris Rn. 10, 11; Urt. v. 22.9.2015, 10 B 14.2246, NVwZ-RR 2016, 498, juris Rn. 60; Beschl. v. 2.7.2012, 10 CS 12.1419, BayVBl. 2012, 756, juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.8.2012, OVG 1 S 108.12, juris Rn. 8).

    Gleiches kann unter Umständen gelten, soweit der Zweck der Versammlung ein Hungerstreik im Zusammenhang mit einer Meinungsäußerung ist (vgl. dazu VGH München, Beschl. v. 2.7.2012, 10 CS 12.1419, juris Rn. 26).

    Gerade bei solchen Versammlungen "rund um die Uhr" oder bei länger andauernden Mahnwachen können Gelegenheiten für Ruhepausen oder das nächtliche Schlafen einzelner Demonstrationsteilnehmer erforderlich und durch Art. 8 GG geschützt sein, um eine effektive Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer zu gewährleisten (vgl. zur Dauermahnwache: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.6.2013, 4 Bs 166/13, n.v.; VGH München, Beschl. v. 2.7.2012, 10 CS 12.1419, juris Rn. 27).

    Denn der Wunsch von Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, an der Versammlung möglichst bequem und lange teilnehmen zu können, ist vom Schutzbereich des Art. 8 GG nicht umfasst (vgl. zu witterungsbedingten Erschwernissen einer Versammlung: VGH München, Beschl. v. 2.7.2012, 10 CS 12.1419, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.8.2012, OVG 1 S 108.12, juris Rn. 9).

  • VG Aachen, 03.07.2013 - 5 L 193/13

    Tagebau Hambach: Protestcamp ist illegal

    vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 10 CS 12.1419 -, BayVBl 2012, 756 ff. = juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431 ff. = juris; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 14. Februar 2001 - 4 K 3227/00 -, juris.
  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 B 14.2242, 10 CS 12.767, 10 CS 12.848, 10 CS 12.1106 und 10 CS 12.1419 in beiden Instanzen und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

    Dies hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 2. Juli 2012 (10 CS 12.1419 - juris Rn. 32) klargestellt.

  • VG Ansbach, 27.10.2021 - AN 4 S 21.01807

    Klimacamp unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit

    Wird aber über einen längeren Zeitraum durchgehend auch nachts demonstriert, zieht dies zwangsläufig das Bedürfnis nach einem zeitweiligen Ausruhen oder auch Schlafen der einzelnen Versammlungsteilnehmer nach sich, sodass auch derartige "Ruhepausen" von Art. 8 GG geschützt werden, um eine effektive Kundgabe des Anliegens der Versammlungsteilnehmer zu gewährleisten (BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2246 - juris Rn. 62; B.v. 2.7.2012 - 10 CS 12.1419 - juris Rn. 27; B.v. 12.4.2012 - 10 CS 12.767 - juris Rn. 12).

    Insofern dient das Aufstellen der Zelte lediglich der möglichst optimalen und bequemen Durchführung der Versammlung und sind die Zelte nicht wesensnotwendiger Bestandteil der Versammlung (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2012 - 10 CS 12.1419 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.8.2012 - OVG 1 S108.12 - juris Rn. 9 f.).

    Die Schaffung einer möglichst komfortablen Infrastruktur für eine länger dauernde Versammlung auf öffentlichen Flächen wird nicht in besonderer Weise durch das Versammlungsgrundrecht geschützt (BayVGH, B.v. 2.7.2012 - 10 CS 12.1419 - juris Rn. 24).

    Witterungsbedingte Erschwernisse bei einer Versammlung unter freiem Himmel liegen in der Natur dieser Versammlungsform und sind von den Teilnehmern grundsätzlich hinzunehmen (BayVGH, B.v. 2.7.2012 - 10 CS 12.1419 - juris Rn. 26; Peters/Janz, Treckerdemos und Klimastreik: Aktuelle Fragen des Versammlungsrechts, GSZ 2020, 19/21).

  • VG Aachen, 21.05.2015 - 5 K 1344/13

    Protestcamp Hambacher Forst: Klage gegen Räumungsverfügung ohne Erfolg

    Dieser besondere Schutz des Art. 8 GG greift unter Hinnahme von ordnungsrechtlichen Beeinträchtigungen vor allem dann, wenn es sich dabei um inhaltsbezogene Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die die geplante gemeinsame Meinungsbildung oder Meinungsäußerung nicht möglich ist, so: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 10 CS 12.1419 -, juris Rn. 23, bzw. wenn die in Rede stehenden Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind.

    vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 20. April 2012 - 10 CS 12.845 -, juris Rn. 18, und vom 2. Juli 2012 - 10 CS 12.1419 -, BayVBl. 2012, 756 ff. = juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. August 2012 - OVG 1 S 108.12 -, juris Rn. 11; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431 ff. = juris Rn. 36.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2012 - 1 S 108.12

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Mahnwache; "Refugee Strike"; vorgesehene

    Da der Antragsteller von seiner ursprünglichen Absicht, den Pavillon auch zu Übernachtungszwecken zu nutzen, im Beschwerdeverfahren Abstand genommen hat, steht mittlerweile (wohl) auch außer Streit, dass, wenn ein Zelt oder eine andere Art der Überdachung zum Übernachten oder zu sonstigen rein logistischen Zwecken genutzt wird, derartiges nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 8 GG unterfällt, sondern als straßenrechtliche Sondernutzung erlaubnisbedürftig ist (st.Rspr. der Berliner Verwaltungsgerichte, vgl. nur OVG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - OVG 1 S 86.03 -, Abdruck S. 3 f.; sowie - jeweils zu den aktuellen Parallelveranstaltungen der hiesigen Versammlung - Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 10 CS 12.1419 -, Abdruck Rn. 22 ff. m.w.Nachw. zur eigenen Rspr.; zuletzt VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2012 - 18 L 1140/12 -, juris Rn. 10 ff. m.w.Nachw.).
  • VG Berlin, 02.11.2012 - 1 L 299.12

    Keine Schlafsäcke bei Mahnwache vor dem Brandenburger Tor

    Denn wer sich nicht in geschlossenen Räumen, sondern unter freiem Himmel versammelt, setzt sich zwangsläufig der jeweils herrschenden Witterung aus und kann nicht aus dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit einen umfassenden Schutz dagegen verlangen (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss v. 23.12.2003 - 1 A 361/03, NVwZ 2004, 761; sowie Bayerischer VGH, Beschluss v. 02.07.2012 - 10 CS 12.1419, BeckRS 2012, 53126; VG Düsseldorf, Beschluss v. 13.07.2012 - 18 L 1140/12, BeckRS 2012, 54012; VG Lüneburg, Beschluss v. 18.11.2005 - 3 B 79/05, BeckRS 2005, 31010).

    Die Versammlungsfreiheit schützt aber nicht, dass die Versammlungsteilnehmer sich anstelle ihrer Gemeinschaftsunterkunft am Versammlungsort dauerhaft häuslich einrichten und dort in einem Zeltlager als Ersatzobdach campieren und leben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss v. 02.07.2012 - 10 CS 12.1419, BeckRS 2012, 53126).

    Zwar hat der Bayerische VGH den Schutz des Art. 8 GG auch für ein zumindest zeitweiliges Schlafen der Versammlungsteilnehmer bejaht und sogar angenommen, dass auch die Verwendung von Betten als Bestandteil von Dauerversammlungen anzusehen sein kann (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss v. 02.07.2012 - 10 CS 12.1419, BeckRS 2012, 53126).

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242

    Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG ist die Kreisverwaltungsbehörde auch bei

    Ergänzend wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 B 14.2246, 10 BV 14.1214, 10 CS 12.767, 10 CS 12.848, 10 CS 12.1106 und 10 CS 12.1419 in beiden Instanzen und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
  • VG Würzburg, 14.03.2013 - W 5 K 12.555

    Versammlung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Pavillon; Zelt; Betten;

    Unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ordnete der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Juli 2012 Nr. 10 CS 12.1419 die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage des Klägers auch gegen Nrn. 1.15, 1.17 und 1.19 des Bescheides vom 15. Juni 2012 an.

    Zudem hätte es allen unbeteiligten Personen freigestanden, sich die Teilnehmer am Veranstaltungsort anzusehen oder eben den Veranstaltungsort zu meiden (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2012 Nr. 10 CS 12.1419).

  • VG Würzburg, 21.01.2015 - W 5 K 13.346

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Versammlungsverbot; Auflagen; zeitliche

  • VG Würzburg, 24.04.2013 - W 5 S 13.347

    Versammlungsverbot; Auflagen

  • VG Hamburg, 21.08.2020 - 13 E 3563/20

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag des Veranstalters einer Dauerversammlung gegen

  • VG Würzburg, 14.03.2013 - W 5 K 12.322

    Versammlung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Dauer; zeitlicher Rahmen;

  • VG Regensburg, 01.04.2014 - RN 9 K 14.508

    Ab Beginn einer Versammlung ist ausschließlich die Polizei für den Vollzug des

  • VG München, 25.06.2022 - M 33 S 22.3216

    Versammlung, G7-Gipfel, Hundeverbot (rechtmäßig), Pflicht zum

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