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ArbG Koblenz, 05.12.2001 - 10 Ca 2275/00 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 05.12.2001 - 10 Ca 2275/00
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.01.2003 - 5 Sa 564/02
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.01.2003 - 5 Sa 564/02
Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgelts
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 2275/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 05.12.2001 - 10 Ca 2275/00 - unter Klageabweisung im Übrigen nach näherer Maßgabe des Urteilstenors verurteilt, an den Kläger DM 118.457,25 brutto (nebst Zinsen) zu zahlen.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 2275/00 -(dort Seite 3 ff = Bl. 305 ff d.A.).
Gegen das am 08.05.2002 zugestellte Urteil vom 05.12.2001 - 10 Ca 2275/00 - hat die Beklagte am 10.06.2002 (Montag) Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (-s. dazu den Beschluss vom 01.07.2002 - 5 Sa 564/02 -, Bl. 380 d.A.) - mit Schriftsatz vom 29.07.2002 am 29.07.2002 begründet.
das Urteil des ArbG Koblenz vom 05.12.2001 - 10 Ca 2275/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Tatbestand der Urlaubserteilung durch die Beklagte (- im Sinne der §§ 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 BUrlG -) ist nach den vom Arbeitsgericht auf Seite 15 - dort vor a) - des Urteils - 10 Ca 2275/00 - getroffenen tatsächlichen Feststellungen unstreitig.
Ausgehend von den - insoweit im Berufungsverfahren nicht genügend konkret angegriffenen - Feststellungen auf Seite 30 des Urteils vom 05.12.2001 - 10 Ca 2275/00 -(= Bl. 332 d.A. unter II.) stand dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein noch abzugeltender Urlaubsanspruch im Umfang von 74 Urlaubstagen zu.
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.01.2003 - 5 Sa 565/02
Berechnungsgrundlage des Urlaubsentgelts
Auch die in der Klageschrift vom 17.07.2000 (- das Verfahren - 10 Ca 2275/00 - betreffend -) enthaltene Formulierung des Klägers zeige eindeutig, dass selbst der Kläger noch am 17.07.2000 davon ausgegangen sei, dass es sich bei der vereinbarten monatlichen Zahlung in Höhe von DM 5.000,00 um eine Vorauszahlung der Beklagten auf noch nicht verdientes Arbeitsentgelt handele.Der Kläger führt - auf Seite 3 der Berufungsbeantwortung - dazu aus, wie seine Ausführungen in der Klageschrift vom 17.07.2000 - 10 Ca 2275/00 - richtig zu stellen seien.