Rechtsprechung
ArbG Mainz, 20.12.2007 - 10 Ca 2323/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 20.12.2007 - 10 Ca 2323/07
- ArbG Mainz, 24.01.2008 - 10 Ca 2323/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2008 - 3 Ta 17/08
Rechtsprechung
ArbG Mainz, 24.01.2008 - 10 Ca 2323/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 20.12.2007 - 10 Ca 2323/07
- ArbG Mainz, 24.01.2008 - 10 Ca 2323/07
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2008 - 3 Ta 17/08
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2008 - 3 Ta 17/08
Zu den Voraussetzungen für die Wertung der Eingabe einer nicht vertretenen Partei …
Die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts Mainz (Beschluss vom 24.01.2008 - 10 Ca 2323/07 -) und die richterliche Vorlage-Verfügung vom 24.01.2008 - 10 Ca 2323/07 - werden aufgehoben.Mit dem Beschluss vom 20.12.2007 - 10 Ca 2323/07 - entschied das Arbeitsgericht, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichtes im Verfahren - 10 Ca 2323/07 - zu tragen hat.
Der Beschluss vom 20.12.2007 - 10 Ca 2323/07 - wurde dem Kläger am 28.12.2007 zugestellt (Zustellungsnachweis Bl. 125a R d.A.).
Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 24.01.2008 - 10 Ca 2323/07 - half das Arbeitsgericht der "Beschwerde des Klägers" nicht ab.
Im Tenor des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 24.01.2008 - 10 Ca 2323/07 - wird die dort angenommene "Beschwerde" (auch) nicht näher bezeichnet.
Dies gilt zumindest dann, wenn die Partei - wie hier der Kläger gemäß der Rechtsmittelbelehrung auf S. 2 des Beschlusses vom 20.12.2007 - 10 Ca 2323/07 - - ordnungsgemäß über das in Betracht kommende Rechtsmittel (- hier: "sofortige Beschwerde" -) belehrt worden ist.
Dies wiederum folgt daraus, dass eine etwaige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts vom 20.12.2007 - 10 Ca 2323/07 - erfolglos im Sinne des § 97 Abs. 1 ZPO wäre.
Da sich nach all dem nicht feststellen lässt, dass es sich bei den eben behandelten Eingaben um eine Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 20.12.2007 - 10 Ca 2323/07 - handelt, war eine Vorlage gemäß § 572 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 ZPO nicht veranlasst.