Rechtsprechung
   ArbG Koblenz, 15.04.2004 - 10 Ca 326/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,53504
ArbG Koblenz, 15.04.2004 - 10 Ca 326/04 (https://dejure.org/2004,53504)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 15.04.2004 - 10 Ca 326/04 (https://dejure.org/2004,53504)
ArbG Koblenz, Entscheidung vom 15. April 2004 - 10 Ca 326/04 (https://dejure.org/2004,53504)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,53504) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.07.2004 - 5 Ta 104/04

    Auswirkungen eines für den Fall des Obsiegens einer Kündigungsschutzklage

    Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (= Beschwerdeführer) gegen die im Beschluss des ArbG Koblenz vom 15.04.2004 erfolgte Wertfestsetzung für das Verfahren - 10 Ca 326/04 ArbG Koblenz - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

    Mit dem Schreiben vom 16.01.2004 wurde der Klägerin - wie aus Bl. 7 d.A. - 10 Ca 326/04 - ersichtlich zum 31.07.2004 gekündigt.

    Im Erkenntnisverfahren - 10 Ca 326/04 - wies die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.03.2004 u.a. darauf hin, dass.

    Im Verfahren - 10 Ca 326/04 - klagte die Klägerin mit den aus Bl. 1 f d.A. - 10 Ca 326/04 - ersichtlichen Klageanträgen.

    Im Termin vom 09.03.2004 - 10 Ca 326/04 - schlossen die Parteien den aus Bl. 17 ff der vorbezeichneten Akte ersichtlichen Vergleich.

    Mit dem Beschluss vom 15.04.2004 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren in dem Rechtsstreit - 10 Ca 326/04 - auf EUR 4.569,81 fest.

    Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Erkenntnisverfahren - 10 Ca 326/04 - gem. § 12 Abs. 7 S. 1 -Halbsatz1- ArbGG zu Recht in Höhe von 3 Monatsgehältern, - also auf EUR 4.569,81 (= 3 x EUR 1.523,27) festgesetzt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht