Rechtsprechung
ArbG Köln, 21.01.2010 - 10 Ca 6713/09 |
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 21.01.2010 - 10 Ca 6713/09
- LAG Köln, 26.11.2014 - 3 Sa 239/10
- BAG, 17.03.2016 - 2 AZR 110/15
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Köln, 26.11.2014 - 3 Sa 239/10
Spesenbetrug; Rechtfertigungsgrund; Abfindung; Darlegungs- und Beweislast
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2010, Az. 10 Ca 6713/09, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 407.119,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 290.000,00 seit dem 15.07.2009 und aus EUR 117.119,56 seit dem 27.09.2009 zu zahlen.unter (teilweiser) Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2010, Az. 10 Ca 6713/09, und Abweisung der Widerklage im Übrigen anerkennt die Klägerin den Zahlungsanspruch des Beklagten in Höhe von EUR 14.437,18 (brutto) mit der Maßgabe, dass diese EUR 14.437,18 brutto an den Beklagten nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des Beklagten an die Klägerin in Höhe von EUR 407.119,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 290.000,00 seit dem 15.07.2009 und aus EUR 117.119,56 seit dem 27.09.2009 zu zahlen sind, 3. die (Anschluss-)Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2010, Az. 10 Ca 6713/09, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 384.456,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 290.000,00 seit dem 15.07.2009 und aus EUR 117.119,56 seit dem 27.09.2009 zu zahlen.
unter (teilweiser) Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2010, Az. 10 Ca 6713/09, und Abweisung der Widerklage im Übrigen anerkennt die Klägerin den Zahlungsanspruch des Beklagten in Höhe von EUR 14.437,18 (brutto) mit der Maßgabe, dass diese EUR 14.437,18 brutto an den Beklagten nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des Beklagten an die Klägerin in Höhe von EUR 384.456,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 290.000,00 seit dem 15.07.2009 und aus EUR 117.119,56 seit dem 27.09.2009 zu zahlen sind, 3. die (Anschluss-)Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
- LAG Köln, 14.01.2010 - 7 SaGa 24/09
Arrestantrag eines Vertriebsleiters zur Sicherung des Abfindungsanspruchs aus …
Im Zeitpunkt der Antragstellung sei bei der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln bereits das Hauptsacheverfahren anhängig gewesen (Aktenzeichen 10 Ca 6713/09).