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   ArbG Mainz, 18.09.2008 - 10 Ca 791/08   

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ArbG Mainz, 18.09.2008 - 10 Ca 791/08 (https://dejure.org/2008,44524)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 18.09.2008 - 10 Ca 791/08 (https://dejure.org/2008,44524)
ArbG Mainz, Entscheidung vom 18. September 2008 - 10 Ca 791/08 (https://dejure.org/2008,44524)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2008 - 3 Ta 199/08

    Prozesskostenhilfe: Grundbesitz als Vermögen; Verspätetes Einreichen einer

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.09.2008 - 10 Ca 791/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Mit dem Beschluss vom 27.08.2008 - 10 Ca 791/08 - und - 10 Ca 1084/08 - verband das Arbeitsgericht die Verfahren - 10 Ca 791/08 - und - 10 Ca 1084/08 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen - 10 Ca 791/08 -.

    Die so verbundenen Erkenntnisverfahren wurden durch den gerichtlichen Vergleich vom 27.08.2008 (Bl. 83 f. d.A.) - 10 Ca 791/08 - beendet.

    Mit dem Beschluss vom 18.09.2008 - 10 Ca 791/08 - wies das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.

    Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses vom 18.09.2008 - 10 Ca 791/08 - (dort unter Ziffer I. = S. 2 f. = Bl. 13 f. des PKH-Beiheftes zu - 10 Ca 791/08 -).

    Gegen den am 29.09.2008 zugestellten Beschluss vom 18.09.2008 - 10 Ca 791/08 - legt die Klägerin mit dem Schriftsatz vom 16.10.2008 am 16.10.2008 sofortige Beschwerde ein.

    Mit dem Beschluss vom 20.10.2008 - 10 Ca 791/08 - half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde des Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

    Erst deutlich nach Ablauf der Frist, die das Arbeitsgericht der Klägerin mit der Verfügung vom 28.08.2008 - 10 Ca 791/08 - gesetzt hatte (s. Bl. 11 des PKH-Beiheftes), und nach der am 27.08.2008 erfolgten Beendigung des Erkenntnisverfahrens (durch den gerichtlichen Vergleich vom 27.08.2008) hat die Klägerin im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens in der Erklärung vom 14.11.2008 auf Einnahmen (und Ausgaben) ihres Ehemannes gemäß Anlage verwiesen.

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