Rechtsprechung
ArbG Düsseldorf, 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus einem Tarifvertrag; Nichtanrechenbarkeit von Urlaub; Bemessung des Urlaubsentgeltes angesichts der Neuregelungen im Arbeitsrechtlichen Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung; Auslegung von Tarifverträgen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96
- LAG Düsseldorf, 09.01.1998 - 9 Sa 1257/97
- BAG, 12.04.2000 - 5 AZR 228/98
- BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1028/94
Anwendbarkeit der tariflichen Kündigungsfristen in der Metall- und …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95
Tarifliche Kündigungsfristen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87
Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung nach Art 100 GG
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LAG Düsseldorf, 09.01.1998 - 9 Sa 1257/97
Entgeltfortzahlung nach EMTV-Brauereien Nordrhein-Westfalen; Urlaubsentgelt: …
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, a) daß § 12 Ziff. 1 Abs. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist, daß die durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 [BGBl. I, 1476] in Artikel 3 geänderten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und 4, 4a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes [n. F.] ab 01.10.1996 bis zum 31.10.1997 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung gefunden haben, und b) daß § 14 X. Ziff. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist, daß die mit Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 [BGBl. I, 1476] geänderten Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 und 15a des Bundesurlaubsgesetzes [n. F.] auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.Durch Urteil vom 25.06.1997 hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 10 Ca 8253/96 - festgestellt, daß § 12 Ziffer 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29.08.1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist, daß die §§ 3 Abs. 1 und 3, 13 EFZG ab 01.10.1996 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden und im übrigen die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96 - ist zulässig.
- BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00
Tarifliche Urlaubsentgeltberechnung
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1997 - 10 Ca 8253/96 - wird insoweit zurückgewiesen. - BAG, 12.04.2000 - 5 AZR 228/98
Verbandsklage; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %; Geltung der …
Arbeitsgericht Urteil vom 25. Juni 1997 Düsseldorf - 10 Ca 8253/96 -.