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   ArbG Düsseldorf, 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96   

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https://dejure.org/1997,11315
ArbG Düsseldorf, 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96 (https://dejure.org/1997,11315)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96 (https://dejure.org/1997,11315)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. Juni 1997 - 10 Ca 8253/96 (https://dejure.org/1997,11315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus einem Tarifvertrag; Nichtanrechenbarkeit von Urlaub; Bemessung des Urlaubsentgeltes angesichts der Neuregelungen im Arbeitsrechtlichen Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung; Auslegung von Tarifverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Düsseldorf, 09.01.1998 - 9 Sa 1257/97

    Entgeltfortzahlung nach EMTV-Brauereien Nordrhein-Westfalen; Urlaubsentgelt:

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, a) daß § 12 Ziff. 1 Abs. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist, daß die durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.09.1996 [BGBl. I, 1476] in Artikel 3 geänderten Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 3, 4 Abs. 1 und 4, 4a Abs. 1 bis 3, 9 und 13 des Entgeltfortzahlungsgesetzes [n. F.] ab 01.10.1996 bis zum 31.10.1997 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung gefunden haben, und b) daß § 14 X. Ziff. 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. August 1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist, daß die mit Artikel 2 des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25.09.1996 [BGBl. I, 1476] geänderten Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 und 15a des Bundesurlaubsgesetzes [n. F.] auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden.

    Durch Urteil vom 25.06.1997 hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 10 Ca 8253/96 - festgestellt, daß § 12 Ziffer 1 des Einheitlichen Manteltarifvertrages für die Brauereien im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29.08.1995 für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende, die Mitglied der Gewerkschaft NGG im DGB sind, so auszulegen ist, daß die §§ 3 Abs. 1 und 3, 13 EFZG ab 01.10.1996 auf tarifgebundene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden und im übrigen die Klage abgewiesen.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.06.1997 - 10 Ca 8253/96 - ist zulässig.

  • BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 658/00

    Tarifliche Urlaubsentgeltberechnung

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 1997 - 10 Ca 8253/96 - wird insoweit zurückgewiesen.
  • BAG, 12.04.2000 - 5 AZR 228/98

    Verbandsklage; Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %; Geltung der

    Arbeitsgericht Urteil vom 25. Juni 1997 Düsseldorf - 10 Ca 8253/96 -.
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