Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 14.03.2002 - 10 E 2084/98 (4)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,21956
VG Frankfurt/Main, 14.03.2002 - 10 E 2084/98 (4) (https://dejure.org/2002,21956)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.03.2002 - 10 E 2084/98 (4) (https://dejure.org/2002,21956)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. März 2002 - 10 E 2084/98 (4) (https://dejure.org/2002,21956)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,21956) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage; Voraussetzungen des allgemeinen Rechtsschutzinteresses; Rechtmäßigkeit eines Getränkesteuerheranziehungsbescheides; Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte; Nichtbesteuerung von ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Getränkesteuersatzung der Stadt Frankfurt verstößt gegen Verfassungs- und Europarecht

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Getränkesteuersatzung der Stadt Frankfurt verstößt gegen Verfassungs- und Europarecht

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 14.03.2002 - 10 E 2084/98
    Der Verstoß gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie ergebe sich aus dem Urteil des EuGH vom 9. März 2000 (Rs. C-437/97), worin der Gerichtshof die österreichische Gemeindegetränkesteuer als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 der vorgenannten Richtlinie angesehen habe.

    Das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des EuGH vom 9. März 2000 (a.a.O.) habe für die Erhebung der vorliegend in Streit stehenden Getränkesteuer keine rechtlichen Konsequenzen, weil die "Frankfurter Getränkesteuer" mit der in Österreich erhobenen Gemeindegetränkesteuer nicht vergleichbar sei.

    Damit wird eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Absatzes 1 formuliert, wobei die "anderen indirekten Steuern" keine harmonisierten Verbrauchssteuern sind (vgl. EuGH, Urt. v. 09.03.2000 - Rs. C-437/97 -, Slg. 2000, I - 1189 [1202], Tz. 30 - Evangelischer Krankenhausverein Wien ./. Abgabenberufungskommission Wien u. Wein & Co. HandelsgesmbH, früher Ikera Warenhandelsgesellschaft mbH ./. Oberösterreichische Landesregierung - betreffend die österreichische Gemeindegetränkesteuer - und Generalanwalt A. Saggio in derselben Rechtssache - Schlussanträge - [1174 f.], Tz. 38).

    Dieser Ansicht neigt - wie das Urteil des EuGH zur österreichischen Getränkesteuer vom 9. März 2000 (a.a.O.) zeigt - ersichtlich auch der Gerichtshof zu.

    Hiergegen spricht zum einen, dass auch in Oberösterreich die Gemeinde-Getränkesteuer "auf den Akt der Veräußerung" u.a. der Getränke "in Gast- und Schankwirtschaften,..., und sonstigen Stätten, wo derartige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ... abgegeben werden" erhoben wird (vgl. Generalanwalt A. Saggio in der Rs. C-437/97, a.a.O. [1165], Tz. 10).

    Entscheidend kommt hinzu, dass beide Gemeinde-Getränkesteuern "erst auf der Stufe des Verkaufs an den Endverbraucher" (s. EuGH, Urteil vom 9. März 2000, a.a.O., Tz. 48) entstehen und "nicht bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verbrauchsteuerrichtlinie" (EuGH, ebda.).

    Dies wäre - so der EuGH weiter - insbesondere der Fall, "wenn Wirtschaftsteilnehmer anderen als in den Gemeinschaftsvorschriften über die Verbrauchsteuern oder die Mehrwertsteuer vorgesehenen Förmlichkeiten unterlägen, denn diese könnten von einem Mitgliedstaat zum anderen variieren" (ebda., Tz. 26, wiederholt im Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, a.a.O., Tz. 46 - österreichische Gemeindegetränkesteuer).

    Der vorstehend skizzierten Entstehungsgeschichte (s. dazu auch Generalanwalt A. Saggio in der Rs. C-437/97, a.a.O., Tz. 38 Fußn. 35 - österreichische Gemeindegetränkesteuer, Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts ..., a.a.O., S. 46 ff. und Peter/Bongartz/Schroer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 2000, S. 19) des Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass ihre endgültige Fassung nicht an der ursprünglichen, sehr viel weitgehenderen Fassung des Richtlinienvorschlags (Ausschluss sämtlicher anderer indirekter Steuern mit Ausnahme der harmonisierten Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer auf "verbrauchsteuerpflichtige Waren") festgehalten hat.

    Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH lässt sich das dem Begriff der "anderen indirekten Steuern" nachgeordnete Tatbestandsmerkmal "mit besonderer Zielsetzung" inhaltlich dahingehend bestimmen, dass hierunter andere als reine Haushaltszwecke zu verstehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 31 - österreichische Gemeindegetränkesteuer - unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 24. Februar 2000 - Rs. C-434/97 -, a.a.O., Tz. 19 - Französische "Sozialabgabe"), wobei diese Zwecke nicht zu Gemeinschaftszielen in Widerspruch stehen dürfen (vgl. Generalanwalt A. Saggio in der Rs. C-437/97, a.a.O., Tz. 39).

    Zum anderen entsteht sie erst auf der Stufe des Verkaufs an den Endverbraucher und nicht bereits bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Systemrichtlinie (ebenso für die vergleichbare österreichische Gemeindegetränkesteuer EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 48).

    Damit wird auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts das Verbot von Umsatzsteuergleichartigen Steuern normiert, um zu verhindern, "dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen" (EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 20, m.w. Hinweisen auf seine ständige Rechtsprechung).

    Wie sich aus § 2 Abs. 1 der GetrStS ergibt, erfasst die Getränkesteuer nur eine bestimmte Kategorie von Waren; sie wird nur auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr vor Ort erhoben (ebenso für die vergleichbare österreichische Getränkesteuer EuGH, Urt. v. 09.03.2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 24).

  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 14.03.2002 - 10 E 2084/98
    Denn sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, "die Erzeugnisse anhand objektiver - u.a. an die verwendeten Herstellungsverfahren anknüpfender - Erwägungen einzustufen, die Bedingungen für die Entstehung der Verbrauchsteuer festzulegen, eine Regelung für die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse aufzustellen, die Besteuerungsgrundlagen für die Verbrauchsteuern zu bestimmen und Verbrauchsteuermindestsätze festzulegen" (Urteil vom 24. Februar 2000 - Rs. C-434/97 - Slg. 2000, I - 1141 [1150], Tz. 17 - Kommission ./. Französische Republik - "Sozialbeitrag" auf alkoholische Getränke).

    Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH lässt sich das dem Begriff der "anderen indirekten Steuern" nachgeordnete Tatbestandsmerkmal "mit besonderer Zielsetzung" inhaltlich dahingehend bestimmen, dass hierunter andere als reine Haushaltszwecke zu verstehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 31 - österreichische Gemeindegetränkesteuer - unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 24. Februar 2000 - Rs. C-434/97 -, a.a.O., Tz. 19 - Französische "Sozialabgabe"), wobei diese Zwecke nicht zu Gemeinschaftszielen in Widerspruch stehen dürfen (vgl. Generalanwalt A. Saggio in der Rs. C-437/97, a.a.O., Tz. 39).

  • Drs-Bund, 10.04.1991 - BT-Drs 12/346
    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 14.03.2002 - 10 E 2084/98
    Sie befürchteten Anpassungsschwierigkeiten und Haushaltsrisiken (zum Vorstehendem s. ausführlich Jatzke, Das neue Verbrauchsteuerrecht im EG-Binnenmarkt, BB 1993, 41, und BT-Drucks. 12/346, S. 12).

    Diese Fassung des Art. 3 Abs. 2 schloss nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("keine anderen Abgaben") ausdrücklich aus, dass auf "verbrauchsteuerpflichtigen Waren" andere Steuern als die "Verbrauchsteuer" und die "Mehrwertsteuer" erhoben werden (so ausdrücklich auch die Erl. zu Art. 3 - BT-Drucks. 12/346, S. 14 - Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch die Bundesregierung über den Richtlinienvorschlag der Kommission).

  • VGH Hessen, 07.03.1989 - 5 TH 484/87

    Getränkesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 14.03.2002 - 10 E 2084/98
    Diese Bedenken greifen hier jedoch - ohne dass dies einer eingehenderen Begründung bedarf - nicht durch, weil die unbeanstandete Entgegennahme der nicht fristgerechten Einreichung der Getränke-Steuererklärung für das dritte Quartal 1995 durch das Kassen- und Steueramt der Beklagten (s. dessen Schreiben vom 27. November 1995, seine verwaltungsinterne Stellungnahme vom 12. Juni 1996 sowie das Schreiben der Beklagten vom 03. September 1996) als formloser Steuerbescheid gilt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 07. März 1989 - 5 TH 484/87 -, S. 5 f. des Beschlussumdrucks - für eine verspätet vorgelegte Getränke-Steuererklärung nach Erlass eines Steuerbescheides - unter Bezugnahme auf das Urteil des HessVGH vom 09. Februar 1983 - V OE 127/81 - KStZ 1983, 153 ff.), der die Klägerin belastet und dessen Aufhebung sie im Wege der Anfechtungsklage begehren kann.

    Demzufolge räumt der allgemeine Gleichheitsgrundsatz - im Bereich des Steuerrechts als Grundsatz der Steuergerechtigkeit wirksam werdend - dem Gesetzgeber (Satzungsgeber) bei der Wahl und tatbestandlichen Ausformung des Steuergegenstands, also der Erschließung von Steuerquellen, einen weiten Gestaltungsspielraum ein (vgl. HessVGH, Beschluss vom 07. März 1989 - 5 TH 484/87 -, S. 6 des Beschlussumdrucks).

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 14.03.2002 - 10 E 2084/98
    Dabei geht die erkennende Kammer - ohne dass dies einer näheren Begründung bedarf - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 dieser an die Mitgliedstaaten sich richtenden Richtlinie mangels ihrer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung in innerdeutsches, nationales Recht (Beibehaltung der Erhebung einer durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie untersagten, als "andere indirekte Steuer" zu qualifizierenden örtlichen Getränkesteuer ohne "besondere Zielsetzung") unmittelbare Geltung zu Gunsten der Klägerin entfaltet, und zwar unabhängig davon, dass dieser Richtlinienartikel keine subjektiven Rechte des Einzelnen vorsieht, wobei hier ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die vom EuGH für die Annahme der unmittelbaren Geltungswirkung einer Richtlinie i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EGV (ex-Art. 189 Abs. 3) formulierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie), nicht oder nicht richtige Umsetzung der Richtlinie sowie unbedingt und hinreichend genaue Vorschriften (vgl. zum Vorstehenden nur EuGH, Urteil vom 04. Dezember 1974 - Rs. 41/74 - Slg. 1974, 1337 [1348], Tz. 12 - van Duyn ./. Home Office, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - Slg. 1982, 53 [71 f.], Tz. 27 ff. - Becker ./. Finanzamt Münster-Innenstadt und Urteil vom 11. August 1995 - Rs. C-431/92 - Slg. 1995, I - 2211 [2220], Tz. 24 f.; BVerfG, Beschluss vom 08. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 [233 ff.]; aus der Lit. s. stellvertretend nur Biervert, in: Jürgen Schwarze [Hrsg.], EU-Kommentar, 2000, Art. 249 EGV Rdn. 29 ff.).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 14.03.2002 - 10 E 2084/98
    Dabei geht die erkennende Kammer - ohne dass dies einer näheren Begründung bedarf - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 dieser an die Mitgliedstaaten sich richtenden Richtlinie mangels ihrer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung in innerdeutsches, nationales Recht (Beibehaltung der Erhebung einer durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie untersagten, als "andere indirekte Steuer" zu qualifizierenden örtlichen Getränkesteuer ohne "besondere Zielsetzung") unmittelbare Geltung zu Gunsten der Klägerin entfaltet, und zwar unabhängig davon, dass dieser Richtlinienartikel keine subjektiven Rechte des Einzelnen vorsieht, wobei hier ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die vom EuGH für die Annahme der unmittelbaren Geltungswirkung einer Richtlinie i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EGV (ex-Art. 189 Abs. 3) formulierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie), nicht oder nicht richtige Umsetzung der Richtlinie sowie unbedingt und hinreichend genaue Vorschriften (vgl. zum Vorstehenden nur EuGH, Urteil vom 04. Dezember 1974 - Rs. 41/74 - Slg. 1974, 1337 [1348], Tz. 12 - van Duyn ./. Home Office, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - Slg. 1982, 53 [71 f.], Tz. 27 ff. - Becker ./. Finanzamt Münster-Innenstadt und Urteil vom 11. August 1995 - Rs. C-431/92 - Slg. 1995, I - 2211 [2220], Tz. 24 f.; BVerfG, Beschluss vom 08. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 [233 ff.]; aus der Lit. s. stellvertretend nur Biervert, in: Jürgen Schwarze [Hrsg.], EU-Kommentar, 2000, Art. 249 EGV Rdn. 29 ff.).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 14.03.2002 - 10 E 2084/98
    Dabei geht die erkennende Kammer - ohne dass dies einer näheren Begründung bedarf - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 dieser an die Mitgliedstaaten sich richtenden Richtlinie mangels ihrer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung in innerdeutsches, nationales Recht (Beibehaltung der Erhebung einer durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie untersagten, als "andere indirekte Steuer" zu qualifizierenden örtlichen Getränkesteuer ohne "besondere Zielsetzung") unmittelbare Geltung zu Gunsten der Klägerin entfaltet, und zwar unabhängig davon, dass dieser Richtlinienartikel keine subjektiven Rechte des Einzelnen vorsieht, wobei hier ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die vom EuGH für die Annahme der unmittelbaren Geltungswirkung einer Richtlinie i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EGV (ex-Art. 189 Abs. 3) formulierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie), nicht oder nicht richtige Umsetzung der Richtlinie sowie unbedingt und hinreichend genaue Vorschriften (vgl. zum Vorstehenden nur EuGH, Urteil vom 04. Dezember 1974 - Rs. 41/74 - Slg. 1974, 1337 [1348], Tz. 12 - van Duyn ./. Home Office, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - Slg. 1982, 53 [71 f.], Tz. 27 ff. - Becker ./. Finanzamt Münster-Innenstadt und Urteil vom 11. August 1995 - Rs. C-431/92 - Slg. 1995, I - 2211 [2220], Tz. 24 f.; BVerfG, Beschluss vom 08. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 [233 ff.]; aus der Lit. s. stellvertretend nur Biervert, in: Jürgen Schwarze [Hrsg.], EU-Kommentar, 2000, Art. 249 EGV Rdn. 29 ff.).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 14.03.2002 - 10 E 2084/98
    Dabei geht die erkennende Kammer - ohne dass dies einer näheren Begründung bedarf - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 dieser an die Mitgliedstaaten sich richtenden Richtlinie mangels ihrer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung in innerdeutsches, nationales Recht (Beibehaltung der Erhebung einer durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie untersagten, als "andere indirekte Steuer" zu qualifizierenden örtlichen Getränkesteuer ohne "besondere Zielsetzung") unmittelbare Geltung zu Gunsten der Klägerin entfaltet, und zwar unabhängig davon, dass dieser Richtlinienartikel keine subjektiven Rechte des Einzelnen vorsieht, wobei hier ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die vom EuGH für die Annahme der unmittelbaren Geltungswirkung einer Richtlinie i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EGV (ex-Art. 189 Abs. 3) formulierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie), nicht oder nicht richtige Umsetzung der Richtlinie sowie unbedingt und hinreichend genaue Vorschriften (vgl. zum Vorstehenden nur EuGH, Urteil vom 04. Dezember 1974 - Rs. 41/74 - Slg. 1974, 1337 [1348], Tz. 12 - van Duyn ./. Home Office, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - Slg. 1982, 53 [71 f.], Tz. 27 ff. - Becker ./. Finanzamt Münster-Innenstadt und Urteil vom 11. August 1995 - Rs. C-431/92 - Slg. 1995, I - 2211 [2220], Tz. 24 f.; BVerfG, Beschluss vom 08. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 [233 ff.]; aus der Lit. s. stellvertretend nur Biervert, in: Jürgen Schwarze [Hrsg.], EU-Kommentar, 2000, Art. 249 EGV Rdn. 29 ff.).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-408/95

    Eurotunnel u.a.

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 14.03.2002 - 10 E 2084/98
    So hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. November 1997 - Rs. C-408/95 (Slg. 1997, I - 6340 [6346], Tz. 7 - Eurotunnel SA u.a. ./. SeaFrance, vormals Société nouvelle d'armement transmanche SA [SNAT]) ausgeführt, dass die Richtlinie 92/12 die Schaffung der Bedingungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Rahmen des Binnenmarktes ohne Steuergrenzen ab 31. Dezember 1992 zum Ziel habe.
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 14.03.2002 - 10 E 2084/98
    Mithin verlangt der Gleichheitssatz, dass eine vom Gesetz (einer Satzung) vorgenommene unterschiedliche Behandlung sich - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (zum Vorstehenden vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. November 1995 - 2 BvR 413/88 u.a. -, BVerfGE 93, 319 [348 f.] - Grundwasserabgabe).
  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

  • VGH Hessen, 09.02.1983 - V OE 127/81
  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 14/84

    Getränkesteuer

  • VGH Hessen, 14.10.2005 - 5 UE 819/05

    Getränkesteuer, alkoholhaltiges Getränk; Gastwirtschaft

    Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. März 2002 - 10 E 2084/98(4) - bezogen, soweit darin die Rechtswidrigkeit der Heranziehung aus der Unvereinbarkeit der erhobenen Getränkesteuer mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 begründet hat.

    Anders als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. März 2002 - 10 E 2084/98(4) - hält der Senat die Satzung der Beklagten nicht bereits aus diesem Grund wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für unwirksam (vgl. so bereits Beschluss vom 1. Oktober 2003 - 5 UE 3006/02 -).

  • VG Frankfurt/Main, 09.04.2002 - 10 E 3678/98

    Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Getränkesteuersatzung

    Unter Berücksichtigung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 14.03.2002 (Az.: 10 E 2084/98[4]) trägt sie in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2002 weiter vor:.

    Dazu hat das erkennende Gericht im Urteil vom 14.03.2002 (Az.: 10 E 2084/98[4]) folgendes ausgeführt:.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht