Weitere Entscheidung unten: VG Frankfurt/Main, 19.04.2002

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   VG Frankfurt/Main, 09.04.2002 - 10 E 3678/98   

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VG Frankfurt/Main, 09.04.2002 - 10 E 3678/98 (https://dejure.org/2002,19418)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.04.2002 - 10 E 3678/98 (https://dejure.org/2002,19418)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. April 2002 - 10 E 3678/98 (https://dejure.org/2002,19418)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Getränkesteuersatzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer Getränkesteuersatzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.04.2002 - 10 E 3678/98
    Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.03.2000 (Rechtssache C-437/97) die österreichische Getränkesteuer für unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 EWG des Rates vom 25.02.1992 (Verbrauchssteuer- bzw. System-Richtlinie) erklärt hat, trägt die Klägerin weiter vor, die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in jener Entscheidung seien sinngemäß auf die Getränkesteuersatzung der Beklagten vom ... übertragbar, so dass der angefochtene Bescheid bereits wegen Nichtigkeit seiner Rechtsgrundlage aufzuheben sei.

    Damit wird eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Absatzes 1 formuliert, wobei die "anderen indirekten Steuern" keine harmonisierten Verbrauchssteuern sind (vgl. EuGH, Urt. v. 9.3.2000 - Rs. C-437/97 -, Slg. 2000, I - 1189 [1202], Tz. 30 - Evangelischer Krankenhausverein Wien ./. Abgabenberufungskommission Wien u. Wein & Co. HandelsgesmbH, früher Ikera Warenhandelsgesellschaft mbH ./. Oberösterreichische Landesregierung - betreffend die österreichische Gemeindegetränkesteuer - und Generalanwalt A. Saggio in derselben Rechtssache - Schlussanträge - [1174 f.], Tz. 38).

    Hiergegen spricht zum einen, dass auch in Oberösterreich die Gemeinde-Getränkesteuer "auf den Akt der Veräußerung" u.a. der Getränke "in Gast- und Schankwirtschaften, ..., und sonstigen Stätten, wo derartige Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ... abgegeben werden" erhoben wird (vgl. Generalanwalt A. Saggio in der Rs. C-437/97, a.a.O. [1165], Tz. 10).

    Dies wäre - so der EuGH weiter - insbesondere der Fall, "wenn Wirtschaftsteilnehmer anderen als in den Gemeinschaftsvorschriften über die Verbrauchsteuern oder die Mehrwertsteuer vorgesehenen Förmlichkeiten unterlägen, denn diese könnten von einem Mitgliedstaat zum anderen variieren" (ebda., Tz. 26, wiederholt im Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97, a.a.O., Tz. 46 - österreichische Gemeindegetränkesteuer).

    56 Der vorstehend skizzierten Entstehungsgeschichte (s. dazu auch Generalanwalt B. in der Rs. C-437/97, a.a.O., Tz. 38 Fußn. 35 - österreichische Gemeindegetränkesteuer, Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts ...., a.a.O., S. 46 ff. und Peter/Bongartz/Schroer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 2000, S. 19) des Art. 3 Abs. 2 der Systemrichtlinie lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass ihre endgültige Fassung nicht an der ursprünglichen, sehr viel weitgehenderen Fassung des Richtlinienvorschlags (Ausschluss sämtlicher anderer indirekter Steuern mit Ausnahme der harmonisierten Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer auf "verbrauchsteuerpflichtige Waren") festgehalten hat.

    58 (1) Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH lässt sich das dem Begriff der "anderen indirekten Steuern" nachgeordnete Tatbestandsmerkmal "mit besonderer Zielsetzung" inhaltlich dahingehend bestimmen, dass hierunter andere als reine Haushaltszwecke zu verstehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 31 - österreichische Gemeindegetränkesteuer - unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 24. Februar 2000 - Rs. C-434/97 -, a.a.O., Tz. 19 - Französische "Sozialabgabe"), wobei diese Zwecke nicht zu Gemeinschaftszielen in Widerspruch stehen dürfen (vgl. Generalanwalt B. in der Rs. C-437/97, a.a.O., Tz. 39).

    Zum anderen entsteht sie erst auf der Stufe des Verkaufs an den Endverbraucher und nicht bereits bei der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Systemrichtlinie (ebenso für die vergleichbare österreichische Gemeindegetränkesteuer EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 48).

    Damit wird auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts das Verbot von Umsatzsteuer-gleichartigen Steuern normiert, um zu verhindern, "dass das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und gewerbliche Umsätze in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise erfassen" (EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 20, m.w. Hinweisen auf seine ständige Rechtsprechung).

    Wie sich aus § 2 Abs. 1 der GetrStS ergibt, erfasst die Getränkesteuer nur eine bestimmte Kategorie von Waren; sie wird nur auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr vor Ort erhoben (ebenso für die vergleichbare Österreichische Getränkesteuer EuGH, Urt. v. 9.3.2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 24).".

  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.04.2002 - 10 E 3678/98
    Denn sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, "die Erzeugnisse anhand objektiver - u.a. an die verwendeten Herstellungsverfahren anknüpfender - Erwägungen einzustufen, die Bedingungen für die Entstehung der Verbrauchsteuer festzulegen, eine Regelung für die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse aufzustellen, die Besteuerungsgrundlagen für die Verbrauchsteuern zu bestimmen und Verbrauchsteuermindestsätze festzulegen" (Urteil vom 24. Februar 2000 - Rs. C-434/97 - Slg. 2000, I - 1141 [1150], Tz. 17 - Kommission ./. Französische Republik - "Sozialbeitrag" auf alkoholische Getränke).

    58 (1) Unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH lässt sich das dem Begriff der "anderen indirekten Steuern" nachgeordnete Tatbestandsmerkmal "mit besonderer Zielsetzung" inhaltlich dahingehend bestimmen, dass hierunter andere als reine Haushaltszwecke zu verstehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2000 - Rs. C-437/97 -, a.a.O., Tz. 31 - österreichische Gemeindegetränkesteuer - unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 24. Februar 2000 - Rs. C-434/97 -, a.a.O., Tz. 19 - Französische "Sozialabgabe"), wobei diese Zwecke nicht zu Gemeinschaftszielen in Widerspruch stehen dürfen (vgl. Generalanwalt B. in der Rs. C-437/97, a.a.O., Tz. 39).

  • VG Frankfurt/Main, 14.03.2002 - 10 E 2084/98

    Getränkesteuersatzung der Stadt Frankfurt verstößt gegen Verfassungs- und

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.04.2002 - 10 E 3678/98
    Unter Berücksichtigung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 14.03.2002 (Az.: 10 E 2084/98[4]) trägt sie in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2002 weiter vor:.

    Dazu hat das erkennende Gericht im Urteil vom 14.03.2002 (Az.: 10 E 2084/98[4]) folgendes ausgeführt:.

  • EuGH, 11.11.1997 - C-408/95

    Eurotunnel u.a.

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.04.2002 - 10 E 3678/98
    So hat der EuGH in seinem Urteil vom 11. November 1997 - Rs. C-408/95 (Slg. 1997, I - 6340 [6346], Tz. 7 - Eurotunnel SA u.a. ./. SeaFrance, vormals Société nouvelle d´armement transmanche SA [SNAT]) ausgeführt, dass die Richtlinie 92/12 die Schaffung der Bedingungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Rahmen des Binnenmarktes ohne Steuergrenzen ab 31. Dezember 1992 zum Ziel habe.
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.04.2002 - 10 E 3678/98
    Dabei geht die erkennende Kammer - ohne dass dies einer näheren Begründung bedarf - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 dieser an die Mitgliedstaaten sich richtenden Richtlinie mangels ihrer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung in innerdeutsches, nationales Recht (Beibehaltung der Erhebung einer durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie untersagten, als "andere indirekte Steuer" zu qualifizierenden örtlichen Getränkesteuer ohne "besondere Zielsetzung) unmittelbare Geltung zu Gunsten der Klägerin entfaltet, und zwar unabhängig davon, dass dieser Richtlinienartikel keine subjektiven Rechte des Einzelnen vorsieht, wobei hier ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die vom EuGH für die Annahme der unmittelbaren Geltungswirkung einer Richtlinie i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EGV (ex-Art. 189 Abs. 3) formulierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie, nicht oder nicht richtige Umsetzung der Richtlinie sowie unbedingt und hinreichend genaue Vorschriften (vgl. zum Vorstehenden nur EuGH, Urteil vom 04. Dezember 1974 - Rs. 41/74 - Slg. 1974, 1337 [1348], Tz. 12 - van Duyn ./. Home Office, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - Slg. 1982, 53 [71 f.], Tz. 27 ff. - Becker ./. Finanzamt Münster-Innenstadt und Urteil vom 11. August 1995 - Rs. C-431/92 - Slg. 1995, I - 2211 [2220], Tz. 24 f.; BVerfG, Beschluss vom 08. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 [233 ff.]; aus der Lit. s. stellvertretend nur Biervert, in: Jürgen Schwarze [Hrsg.], EU-Kommentar, 2000, Art. 249 EGV Rdn. 29 ff.).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.04.2002 - 10 E 3678/98
    Dabei geht die erkennende Kammer - ohne dass dies einer näheren Begründung bedarf - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 dieser an die Mitgliedstaaten sich richtenden Richtlinie mangels ihrer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung in innerdeutsches, nationales Recht (Beibehaltung der Erhebung einer durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie untersagten, als "andere indirekte Steuer" zu qualifizierenden örtlichen Getränkesteuer ohne "besondere Zielsetzung) unmittelbare Geltung zu Gunsten der Klägerin entfaltet, und zwar unabhängig davon, dass dieser Richtlinienartikel keine subjektiven Rechte des Einzelnen vorsieht, wobei hier ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die vom EuGH für die Annahme der unmittelbaren Geltungswirkung einer Richtlinie i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EGV (ex-Art. 189 Abs. 3) formulierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie, nicht oder nicht richtige Umsetzung der Richtlinie sowie unbedingt und hinreichend genaue Vorschriften (vgl. zum Vorstehenden nur EuGH, Urteil vom 04. Dezember 1974 - Rs. 41/74 - Slg. 1974, 1337 [1348], Tz. 12 - van Duyn ./. Home Office, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - Slg. 1982, 53 [71 f.], Tz. 27 ff. - Becker ./. Finanzamt Münster-Innenstadt und Urteil vom 11. August 1995 - Rs. C-431/92 - Slg. 1995, I - 2211 [2220], Tz. 24 f.; BVerfG, Beschluss vom 08. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 [233 ff.]; aus der Lit. s. stellvertretend nur Biervert, in: Jürgen Schwarze [Hrsg.], EU-Kommentar, 2000, Art. 249 EGV Rdn. 29 ff.).
  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.04.2002 - 10 E 3678/98
    "Verfassungsrechtlich wird es grundsätzlich als zulässig angesehen, dass nur bestimmte Güter einer besonderen Verbrauchsbesteuerung unterliegen, während andere gleichartige Güter nicht besteuert werden (vgl. BVerfGE 32, 346, 363).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.04.2002 - 10 E 3678/98
    Dabei geht die erkennende Kammer - ohne dass dies einer näheren Begründung bedarf - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 dieser an die Mitgliedstaaten sich richtenden Richtlinie mangels ihrer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung in innerdeutsches, nationales Recht (Beibehaltung der Erhebung einer durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie untersagten, als "andere indirekte Steuer" zu qualifizierenden örtlichen Getränkesteuer ohne "besondere Zielsetzung) unmittelbare Geltung zu Gunsten der Klägerin entfaltet, und zwar unabhängig davon, dass dieser Richtlinienartikel keine subjektiven Rechte des Einzelnen vorsieht, wobei hier ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die vom EuGH für die Annahme der unmittelbaren Geltungswirkung einer Richtlinie i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EGV (ex-Art. 189 Abs. 3) formulierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie, nicht oder nicht richtige Umsetzung der Richtlinie sowie unbedingt und hinreichend genaue Vorschriften (vgl. zum Vorstehenden nur EuGH, Urteil vom 04. Dezember 1974 - Rs. 41/74 - Slg. 1974, 1337 [1348], Tz. 12 - van Duyn ./. Home Office, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - Slg. 1982, 53 [71 f.], Tz. 27 ff. - Becker ./. Finanzamt Münster-Innenstadt und Urteil vom 11. August 1995 - Rs. C-431/92 - Slg. 1995, I - 2211 [2220], Tz. 24 f.; BVerfG, Beschluss vom 08. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 [233 ff.]; aus der Lit. s. stellvertretend nur Biervert, in: Jürgen Schwarze [Hrsg.], EU-Kommentar, 2000, Art. 249 EGV Rdn. 29 ff.).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 09.04.2002 - 10 E 3678/98
    Dabei geht die erkennende Kammer - ohne dass dies einer näheren Begründung bedarf - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) davon aus, dass Art. 3 Abs. 2 dieser an die Mitgliedstaaten sich richtenden Richtlinie mangels ihrer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung in innerdeutsches, nationales Recht (Beibehaltung der Erhebung einer durch Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie untersagten, als "andere indirekte Steuer" zu qualifizierenden örtlichen Getränkesteuer ohne "besondere Zielsetzung) unmittelbare Geltung zu Gunsten der Klägerin entfaltet, und zwar unabhängig davon, dass dieser Richtlinienartikel keine subjektiven Rechte des Einzelnen vorsieht, wobei hier ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die vom EuGH für die Annahme der unmittelbaren Geltungswirkung einer Richtlinie i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EGV (ex-Art. 189 Abs. 3) formulierten Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind (Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie, nicht oder nicht richtige Umsetzung der Richtlinie sowie unbedingt und hinreichend genaue Vorschriften (vgl. zum Vorstehenden nur EuGH, Urteil vom 04. Dezember 1974 - Rs. 41/74 - Slg. 1974, 1337 [1348], Tz. 12 - van Duyn ./. Home Office, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs. 8/81 - Slg. 1982, 53 [71 f.], Tz. 27 ff. - Becker ./. Finanzamt Münster-Innenstadt und Urteil vom 11. August 1995 - Rs. C-431/92 - Slg. 1995, I - 2211 [2220], Tz. 24 f.; BVerfG, Beschluss vom 08. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 [233 ff.]; aus der Lit. s. stellvertretend nur Biervert, in: Jürgen Schwarze [Hrsg.], EU-Kommentar, 2000, Art. 249 EGV Rdn. 29 ff.).
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   VG Frankfurt/Main, 19.04.2002 - 10 E 3678/98   

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Wird zitiert von ...

  • VGH Hessen, 14.10.2005 - 5 UE 819/05

    Getränkesteuer, alkoholhaltiges Getränk; Gastwirtschaft

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 19. April 2002 - 10 E 3678/98(V) - abgeändert.
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