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   VG München, 02.04.2009 - M 10 K 08.214   

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https://dejure.org/2009,27086
VG München, 02.04.2009 - M 10 K 08.214 (https://dejure.org/2009,27086)
VG München, Entscheidung vom 02.04.2009 - M 10 K 08.214 (https://dejure.org/2009,27086)
VG München, Entscheidung vom 02. April 2009 - M 10 K 08.214 (https://dejure.org/2009,27086)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bindungswirkung bei einer Zusicherung; wesentlicher Entscheidungszeitpunkt bei Erlass oder Stundung der Gewerbesteuer; Erlass einer Steuerschuld nur bei umfassender Sachverhaltswürdigung; erhebliche Härte oder sachliche Unbilligkeit bei einem Sanierungsgewinn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer GmbH auf Gewährung von Stundung und Erlass der Gewerbesteuer; Bindungswirkung einer Zusicherung trotz Unzuständigkeit der das Schreiben verfassenden Stelle für die zugesicherte Handlung; Bindungswirkung einer Zusicherung trotz einer aufschiebenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 2010, 747
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.12.1989 - X R 208/87

    Eine außerhalb der Außenprüfung gegebene Auskunft des FA ist nach Treu und

    Auszug aus VG München, 02.04.2009 - M 10 K 08.214
    Das Gericht hat lediglich darauf hingewiesen, dass es für die Bindungswirkung einer Zusicherung nach der Rechtssprechung des BFH (vgl. Urteil des BFH v. 13.12.1989, Az.: X R 208/87, zitiert nach Juris RdNr. 19) darauf ankomme, ob die Auskunft von der zuständigen Stelle erteilt wurde.

    38 Voraussetzung für eine Bindungswirkung bei einer Zusicherung im Bereich der AO ist, dass der Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt wurde und dass der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung für die spätere Entscheidung zuständige Beamte die Auskunft erteilt hat (vgl. BFH, Urteil v. 13.12.1989, Az.: X R 208/87, zitiert nach Juris RdNr. 19).

  • BFH, 17.11.2004 - I R 11/04

    Steuerfreier Sanierungsgewinn

    Auszug aus VG München, 02.04.2009 - M 10 K 08.214
    Voraussetzung wäre deshalb, dass das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, die Gläubiger in Sanierungsabsicht handeln und die Maßnahme zur Sanierung geeignet ist (vgl. BFH, Urteil v. 17.11.2004, Az.: I R 11/04, zitiert nach Juris RdNr. 9).

    Bei einer GmbH kann deshalb nur dann von einer Unbilligkeit ausgegangen werden, wenn die Sanierung eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit und nicht nur deren schuldenfreie Beendigung ermöglicht (vgl. BFH Urteil v. 17.11.2004, Az.: I R 11/04, zitiert nach Juris RdNr. 14).

  • BFH, 19.03.1993 - III R 79/91

    Verkauf einer Buchhandlung an eine GmbH - Behandlung eines Darlehenserlasses als

    Auszug aus VG München, 02.04.2009 - M 10 K 08.214
    Die zur Begründung dieser Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 19.3.1993, Az.: III R 79/91, zitiert nach Juris RdNr. 23) ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

    Auszug aus VG München, 02.04.2009 - M 10 K 08.214
    Abweichend von dem Grundsatz, dass für Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgebend ist, kann bei einem Erlass und einer Stundung aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt, die Rechtmäßigkeit derselben nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben (BayVGH, Beschluss v. 2.4.2004, Az.: 4 C 03.2425 und BVerwG, Urteil v. 23.8.1990, Az.: 8 C 42/88, zitiert nach Juris RdNr. 34; für die Stundung vgl. Tipke/Kruse, AO, § 222 RdNr. 70).
  • BVerwG, 01.09.2000 - 7 B 87.00

    Anforderungen an den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus VG München, 02.04.2009 - M 10 K 08.214
    Nur wenn das Gericht erstmals in der mündlichen Verhandlung auf neue, aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art hinweist, mit denen ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, kann es von ihm hierzu regelmäßig keine sofortige und umfassende Stellungnahme verlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.2000, Az.: 7 B 87/00, zitiert nach Juris Nr. 9).
  • FG Münster, 27.05.2004 - 2 K 1307/02

    Überprüfung der Ermessensentscheidung der Finanzbehörden auf Erlass von

    Auszug aus VG München, 02.04.2009 - M 10 K 08.214
    Dies könnte allenfalls dann denkbar sein, wenn eine Sanierung trotz der Insolvenz der sanierten Steuerschuldnerin jedenfalls einen schuldenfreien Übergang ins Privatleben sicherstellt (vgl. Finanzgericht Münster, Urteil v. 27.5.2004, Az.: 2 K 1307/02 AO).
  • VGH Bayern, 02.04.2004 - 4 C 03.2425
    Auszug aus VG München, 02.04.2009 - M 10 K 08.214
    Abweichend von dem Grundsatz, dass für Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgebend ist, kann bei einem Erlass und einer Stundung aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt, die Rechtmäßigkeit derselben nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben (BayVGH, Beschluss v. 2.4.2004, Az.: 4 C 03.2425 und BVerwG, Urteil v. 23.8.1990, Az.: 8 C 42/88, zitiert nach Juris RdNr. 34; für die Stundung vgl. Tipke/Kruse, AO, § 222 RdNr. 70).
  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 23/10

    Sanierungserlass - Steuerberaterhaftungsprozess: Notwendige Feststellung einer

    Dem steht nicht schon entgegen, dass bei gerichtlicher Überprüfung einer behördlichen Ermessensausübung im Grundsatz auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, die der Behörde im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung bekannt waren (BVerwG, NJW 1991, 1073, 1075; BFH, BFHE 180, 178, 182; BayVGH, Beschluss vom 2. April 2004 - 4 C 03.2425 Rn. 17; VG München, Urteil vom 2. April 2009 - M 10 K 08.214 Rn. 43).

    Eine von dem Erlass der Einkommensteuer durch die Finanzverwaltung abweichende Entscheidung über den Antrag auf Erlass der Gewerbesteuer könnte sich allein schon daraus ergeben, dass die Stadt L.    möglicherweise auf die tatsächlichen Verhältnisses abgestellt hätte, welche der Behörde im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung bekannt gewesen wären (vgl. VG München, Urteil vom 2. April 2009 - M 10 K 08.214, juris Rn. 42 f; VG Gelsenkirchen, ZIP 2013, 1876, 1880).

  • VG Gelsenkirchen, 02.05.2013 - 5 K 5900/12

    Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Billigkeitsmaßnahme; Insolvenz

    vgl. nur VG München, Urteil vom 2. April 2009 - M 10 K 08.214 -, zit. nach juris (Leitsatz 4).

    vgl. nur VG München, Urteil vom 2. April 2009 - M 10 K 08.214 -, zit. nach juris; hierzu Braun/Geist , Wesentlicher Entscheidungszeitpunkt bei Erlass oder Stundung der Gewerbesteuer, BB 2010, 748.

  • VG Münster, 21.05.2014 - 9 K 1251/11

    Sanierungsgewinn, Gewerbesteuer, sachliche Unbilligkeit, Ermessen, BMF-Schreiben

    vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 14 A 121/10 -, juris, Rn. 34 f.; BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42/88 -, juris, Rn. 34; BFH, Urteil vom 6. März 1996 - II R 102/93 -, juris, Rn. 17; VG München, Urteil vom 2. April 2009 - M 10 K 08.214 -, juris, Rn. 42 ff.; VG Münster a.a.O.; Loose, in: Tipke/Kruse, AO, § 227 AO Rn. 147.
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