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   FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 1145/18 F   

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FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 1145/18 F (https://dejure.org/2019,14502)
FG Münster, Entscheidung vom 12.04.2019 - 10 K 1145/18 F (https://dejure.org/2019,14502)
FG Münster, Entscheidung vom 12. April 2019 - 10 K 1145/18 F (https://dejure.org/2019,14502)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Gilt das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung auch, wenn bei der Aufzucht und der Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind?

  • IWW

Kurzfassungen/Presse (7)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkünftequalifizierung | Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung/-zucht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verlust. Ausgleich/Verrechnung - Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Münster, 13.01.2015 - 1 K 2332/12

    Pensionstierhaltung als Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 1145/18
    Denn in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Pensionsnehmer das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung/Tierproduktion trägt, ist die Haltung dem Pensionsgeber nicht als eigene zuzurechnen, sondern dem Auftraggeber (Stalbold in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte Kap. 6 Rz. 21; FG Münster, Urteil vom 13.01.2015 - 1 K 2332/12 F -, EFG 2015, 907).

    Diese Tierhaltung ist als gewerblich anzusehen (Stalbold in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte Kap. 6 Rz. 21; FG Münster, Urteil vom 13.01.2015 - 1 K 2332/12 F -, EFG 2015, 907), da es an eigenen Flächen zur Futtererzeugung mangelt.

    Sofern das Finanzgericht Münster die Tätigkeit eines Pferdeveredelungsbetriebes, der im Wesentlichen auf Pensionstierhaltung und die Nutzung der Stallungen, der Reitanlagen und des Inventars und des Personal eines anderen landwirtschaftlichen Betriebes angewiesen war, zumindest in den hilfsweise angeführten Gründen der Entscheidung, als gewerblich qualifiziert hat (FG Münster, Urteil vom 13.01.2015 - 1 K 2332/12 F -, EFG 2015, 907), legt dies keine andere Beurteilung nahe.

  • BFH, 31.03.2004 - I R 71/03

    Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden im Bereich der LuF

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 1145/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Ausbildung von (angekauften) Pferden zu Renn- und Turnierpferden unabhängig vom Alter und Ausbildungsstand sowie von einem späteren Weiterverkauf der Tiere an Dritte (selbst zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken) grundsätzlich dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn nur der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet und die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben (vgl. dazu Urteile vom 16.11.1978, -IV R 191/74-, BFHE 126, 220; vom 31.03.2004, -I R 71/03-, BFHE 206, 42; und vom 17.12.2008, -IV R 34/06-, BFHE 224, 76, BStBl II 2009, 453).

    Schließlich kann eine Tätigkeit, bei der Tiere angekauft und sodann --mit oder ohne Verarbeitung-- alsbald weiterveräußert werden, nicht als "Haltung" der Tiere angesehen werden; in einem solchen Fall liegt vielmehr ein als gewerblich einzustufender Tierhandel vor (vgl.: BFH, Urteil vom 31.03.2004 - I R 71/03 -, BFHE 206, 42, BStBl II 2004, 742).

  • BFH, 05.02.1981 - IV R 163/77

    Die Vorschrift des § 2a EStG 1971 (§ 15 Abs. 2 EStG 1975) ist verfassungsgemäß

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 1145/18
    Diese Regelung soll die traditionelle, mit der Bodenwirtschaft verbundene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung, bei der regelmäßig Verluste mangels hoher außerlandwirtschaftlicher Einkünfte nicht verrechnet werden können, vor dem Wettbewerb einer industriell betriebenen Tierproduktion schützen (BFH-Urteil vom 05.02 1981 -IV R 163/77-, BFHE 132, 456; FG Nürnberg, Urteil vom 08.12.1978 -III 74/76-, EFG 1979, 186).

    Daher sollen sie vor einem Wirtschaftsmodell geschützt werden, in denen gewerblich tätige Unternehmer Verluste aus Land- und Forstwirtschaft verrechnen können und somit am Ende günstiger wirtschaften können als rein landwirtschaftliche Betriebe (BFH-Urteil vom 05.02 1981 -IV R 163/77-, BFHE 132, 456; FG Nürnberg, Urteil vom 08.12.1978 -III 74/76-, EFG 1979, 186).

  • BFH, 16.11.1978 - IV R 191/74

    Ob ein Reiterhof als Einheit zu betrachten und insgesamt als Gewerbebetrieb oder

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 1145/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Ausbildung von (angekauften) Pferden zu Renn- und Turnierpferden unabhängig vom Alter und Ausbildungsstand sowie von einem späteren Weiterverkauf der Tiere an Dritte (selbst zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken) grundsätzlich dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn nur der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet und die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben (vgl. dazu Urteile vom 16.11.1978, -IV R 191/74-, BFHE 126, 220; vom 31.03.2004, -I R 71/03-, BFHE 206, 42; und vom 17.12.2008, -IV R 34/06-, BFHE 224, 76, BStBl II 2009, 453).

    Das ist dann der Fall, wenn entweder zusätzlich zu der Versorgung der Tiere wesentliche Leistungen gegenüber Dritten angeboten werden (BFH-Urteile vom 16.11.1978 -IV R 191/74-, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246: Reitunterricht; vom 13.08.1996 -II R 41/94-, BFH/NV 1997, 169: Polospielanlage) oder wenn die Tierhaltung lediglich der Unterstützung oder Vorbereitung einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit dient (BFH-Urteile vom 02.02.1989 -IV R 109/87-, BFH/NV 1989, 692; vom 19.07.1990 -IV R 82/89-, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333: Teilnahme an Pferderennen).

  • FG Nürnberg, 08.12.1978 - III 74/76
    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 1145/18
    Diese Regelung soll die traditionelle, mit der Bodenwirtschaft verbundene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung, bei der regelmäßig Verluste mangels hoher außerlandwirtschaftlicher Einkünfte nicht verrechnet werden können, vor dem Wettbewerb einer industriell betriebenen Tierproduktion schützen (BFH-Urteil vom 05.02 1981 -IV R 163/77-, BFHE 132, 456; FG Nürnberg, Urteil vom 08.12.1978 -III 74/76-, EFG 1979, 186).

    Daher sollen sie vor einem Wirtschaftsmodell geschützt werden, in denen gewerblich tätige Unternehmer Verluste aus Land- und Forstwirtschaft verrechnen können und somit am Ende günstiger wirtschaften können als rein landwirtschaftliche Betriebe (BFH-Urteil vom 05.02 1981 -IV R 163/77-, BFHE 132, 456; FG Nürnberg, Urteil vom 08.12.1978 -III 74/76-, EFG 1979, 186).

  • BFH, 21.09.1995 - IV R 96/94

    Verlustabzugsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG bei einem Viehhändler, der neben einer

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 1145/18
    Diese Einschränkung ist gegeben, wenn eine an sich landwirtschaftliche Betätigung darin besteht, überhöhte Bestände an Vieh ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfläche, d.h. ohne die theoretisch notwendige Futtergrundlage, zu halten (BFH-Urteil vom 21.09.1995 -IV R 96/94-, BFHE 179, 66, BStBl II 1996, 85).
  • BFH, 19.07.1990 - IV R 82/89

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und "Liebhaberei" bei einem

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 1145/18
    Das ist dann der Fall, wenn entweder zusätzlich zu der Versorgung der Tiere wesentliche Leistungen gegenüber Dritten angeboten werden (BFH-Urteile vom 16.11.1978 -IV R 191/74-, BFHE 126, 220, BStBl II 1979, 246: Reitunterricht; vom 13.08.1996 -II R 41/94-, BFH/NV 1997, 169: Polospielanlage) oder wenn die Tierhaltung lediglich der Unterstützung oder Vorbereitung einer anderweitigen gewerblichen Tätigkeit dient (BFH-Urteile vom 02.02.1989 -IV R 109/87-, BFH/NV 1989, 692; vom 19.07.1990 -IV R 82/89-, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333: Teilnahme an Pferderennen).
  • BFH, 24.01.1989 - VIII R 91/83

    Vermietung von Pferden zu Reitzwecken - ohne Zusatzleistungen - kann

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 1145/18
    Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH eine Tierhaltung unter bestimmten Umständen von vornherein nicht mehr der landwirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen und deshalb rein gewerblich geprägt sein kann (vgl.: BFH-Urteil vom 24. Januar 1989 -VIII R 91/83-, BFHE 156, 121, BStBl II 1989, 416).
  • BFH, 23.09.1988 - III R 182/84

    Pensionsreitpferdehaltung ist auch dann landwirtschaftliche Tierhaltung, wenn den

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 1145/18
    Vielmehr unterfällt der Vorschrift auch die nicht mit einer Zucht verbundene Tierhaltung (BFH-Urteil vom 23.09.1988 -III R 182/84-, BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111).
  • BFH, 04.10.1984 - IV R 195/83

    Verluste aus Tierzucht und Tierhaltung - Verluste aus gewerblicher Tierzucht -

    Auszug aus FG Münster, 12.04.2019 - 10 K 1145/18
    Dementsprechend führen landwirtschaftliche Einkünfte, die lediglich kraft Rechtsform des Unternehmens gewerblich geprägt sind, nicht zu dessen Anwendung (BFH, Urteil vom 04. Oktober 1984 - IV R 195/83 -, BFHE 142, 272, BStBl II 1985, 133), Vielmehr ist die Tätigkeit des Betriebes der Klägerin dann als gewerblich im Sinne des § 15 Abs. 4 S. 1 EStG zu bewerten, wenn es an einer ausreichenden Futtergrundlage fehlt und die Tätigkeit im Übrigen in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 EStG fiele.
  • BFH, 13.08.1996 - II R 41/94

    Anspruch eines Landwirts auf Bewertung der an den Pächter verpachteten

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 34/06

    Zukauf, Ausbildung und Weiterverkauf von Reitpferden als landwirtschaftliche

  • BFH, 02.02.1989 - IV R 109/87

    Betrieb eines Gestüts in Gewinnerzielungsabsicht - Verluste aus dem Betrieb

  • FG Niedersachsen, 26.05.2020 - 6 K 337/18

    Betrieb einer Pferdehaltung im Rahmen einer landwirtschaftlichen oder einer

    Diesen Ansatz vertritt auch das Finanzgericht Münster im Urteil vom 12. April 2019 (10 K 1145/18 (Anm. Dok-Stelle: richtiges Az. 10 K 1145/18 F), EFG 2019, 1280), wobei die Besonderheit des entschiedenen Falls darin liegt, dass die dortige Klägerin über keinerlei landwirtschaftliche Flächen verfügte.

    Die Tiere, die die P GmbH selbst versorgte, und die in Pension gegebenen Tiere sind für die Ermittlung der maßgeblichen Vieheinheiten zu addieren (vgl. auch FG Münster-Urteil vom 12. April 2019 10 K 1145/18 F, EFG 2019, 1280; Stalbold in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 6 Rn 21).

  • BFH, 04.11.2021 - VI R 26/19

    Pferdehaltung ohne landwirtschaftliche Nutzflächen als gewerbliche Tierhaltung

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.04.2019 - 10 K 1145/18 F wird als unbegründet zurückgewiesen.
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