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   FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04   

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FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04 (https://dejure.org/2006,12937)
FG München, Entscheidung vom 29.03.2006 - 10 K 117/04 (https://dejure.org/2006,12937)
FG München, Entscheidung vom 29. März 2006 - 10 K 117/04 (https://dejure.org/2006,12937)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Art der Einkünfte eines EDV-Beraters und beratenden Betriebswirts; Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Qualifizierung von Einnahmen in einem Einkommenssteuerbescheid; Auswirkungen der Qualifizierung auf die Möglichkeit der Festsetzung der Gewerbesteuer; Charakteristika ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Beschwer durch Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid; Einkunftsart eines EDV-Beraters und beratenden Betriebswirts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Beschwer durch Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid - Einkunftsart eines EDV-Beraters und beratenden Betriebswirts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1346
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 24.08.1995 - IV R 60/94

    Gewerblich tätige EDV-Berater sind nicht nur Anwendersoftwareentwickler und

    Auszug aus FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04
    Als Unterscheidungskriterium zwischen dem EDV-Berater und dem beratenden Betriebswirt sieht der BFH den Umstand an, dass die Tätigkeit des ersteren total auf Theorie und Technologie der Datenverarbeitung ausgerichtet ist (BFH-Urteil vom 24. August 1995 IV R 60-61/94, BFHE 178, 364 , BStBl II 1995, 888 ).

    Dabei fallen unter den Beruf des EDV-Beraters nicht nur Anwendersoftwareentwickler und -programmierer, sondern auch diejenigen, die die Benutzer eines Softwareprodukts vor, bei und nach dem erstmaligen Einsatz betreuen (BFH-Urteil in BFHE 178, 364 , BStBl II 1995, 888 ).

    So hat der BFH etwa Vorfeldanalysen (z.B. dazu was das Programm im jeweiligen Anwenderbetrieb leisten soll, welche Informationen aus dem Betrieb für das Programm entnommen werden können, welche weiteren Informationen erforderlich sind, wie die Schnittstellen gestaltet werden sollen) ebenso wie die laufende Einsatzberatung (Analyse von Fehlern und deren Beseitigung) nicht als gegenüber der EDV-Beratung abgrenzbare betriebswirtschaftliche Beratung gewertet, da diese Beratungstätigkeiten der Optimierung des Einsatzes und des Betriebs des Softwareprodukts dienen (BFH-Urteil in BFHE 178, 364 , BStBl II 1995, 888 ).

    Hingegen hat der BFH hinsichtlich des Berufsbilds des beratenden Betriebswirts die EDV-Beratung -sei es in Form der Anwendersoftwareentwicklung, sei es in Form der Benutzerbetreuung vor, bei und nach dem erstmaligen Einsatz eines Softwareprodukts-nicht als selbstständigen Hauptbereich der Betriebswirtschaft charakterisiert, sondern auch in seiner aktuellen Rechtsprechung an der bisherigen Beschreibung festgehalten (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 505 ; ebenso Hutter in Blümich, Einkommensteuergesetz , Körperschaftsteuergesetz , Gewerbesteuergesetz , § 18 EStG Rn. 132; derselbe in NWB Fach 3 S. 13149 zur EDV-Beratung in Form der Anwenderbetreuung unter Verweis auf BFH-Urteil in BStBl II 1995, 888 ; a.A. Urteil des FG München vom 22. Juli 2005 8 K 2286/05, EFG 2006, 41 ).

  • BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04

    Katalogberuf - beratender Betriebswirt

    Auszug aus FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04
    Betriebswirtschaftslehre zu bestimmen und umfasst daher hauptsächlich die Bereiche Unternehmensführung, Leistungserstellung -Fertigung von Gütern/Bereitstellung von Dienstleistungen-, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen (BFH-Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505 ; Schmidt/Wacker, EStG , 24. Aufl. 2005, § 18 Rz. 107).

    Hingegen hat der BFH hinsichtlich des Berufsbilds des beratenden Betriebswirts die EDV-Beratung -sei es in Form der Anwendersoftwareentwicklung, sei es in Form der Benutzerbetreuung vor, bei und nach dem erstmaligen Einsatz eines Softwareprodukts-nicht als selbstständigen Hauptbereich der Betriebswirtschaft charakterisiert, sondern auch in seiner aktuellen Rechtsprechung an der bisherigen Beschreibung festgehalten (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 505 ; ebenso Hutter in Blümich, Einkommensteuergesetz , Körperschaftsteuergesetz , Gewerbesteuergesetz , § 18 EStG Rn. 132; derselbe in NWB Fach 3 S. 13149 zur EDV-Beratung in Form der Anwenderbetreuung unter Verweis auf BFH-Urteil in BStBl II 1995, 888 ; a.A. Urteil des FG München vom 22. Juli 2005 8 K 2286/05, EFG 2006, 41 ).

  • BFH, 08.01.1997 - IV B 56/96

    Vergleichbarkeit zwischen EDV-Beratung und der Tätigkeit eines beratenden

    Auszug aus FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04
    Nicht ausgeschlossen wird hierdurch jedoch, dass ein EDV-Berater -bei entsprechenden theoretischen Kenntnissen-zusätzlich als beratender Betriebswirt tätig ist (BFH-Beschluss vom 08. Januar 1997 IV B 56/96, BFH/NV 1997, 399).
  • BFH, 28.06.2001 - IV B 20/01

    Einnahmen - Beratung zur Energieverwendung - Einkünfte aus Gewerbebetrieb -

    Auszug aus FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04
    Selbst wenn aber ein Steuerpflichtiger die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines sog. Katalogberufs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt, ist seine Tätigkeit als gewerblich einzustufen, wenn er -auch nur mittelbar-an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen beteiligt ist (BFH-Beschluss vom 28. Juni 2001 IV B 20/01, BFH/NV 2001, 1400).
  • BFH, 27.02.1992 - IV R 131/90

    Berufsrechtliche Voraussetzung für die Ausübung eines Katalogberufs

    Auszug aus FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04
    Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist regelmäßig auf Absatzförderung gerichtet, wenn sie auf Provisionsbasis, also erfolgsabhängig, vergütet wird (BFHUrteile vom 14. Juni 1984 I R 204/81, BFHE 142, 148, BStBl II 1985, 15 ; in BFH/NV 1992, 664; und vom 6. September 1995 XI R 91/94, BFH/NV 1996, 135).
  • BFH, 06.09.1995 - XI R 91/94

    Tätigkeit eines Ingenieurs als Handelsvertreter

    Auszug aus FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04
    Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist regelmäßig auf Absatzförderung gerichtet, wenn sie auf Provisionsbasis, also erfolgsabhängig, vergütet wird (BFHUrteile vom 14. Juni 1984 I R 204/81, BFHE 142, 148, BStBl II 1985, 15 ; in BFH/NV 1992, 664; und vom 6. September 1995 XI R 91/94, BFH/NV 1996, 135).
  • BFH, 04.05.2004 - XI R 9/03

    Entwicklung von Anwendungssoftware freiberuflich?

    Auszug aus FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04
    Zwar hat der BFH in seiner neueren Rechtsprechung eine freiberufliche Tätigkeit eines EDV-Beraters dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige qualifizierte Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickelt, und damit die bisherige Unterscheidung zwischen der Entwicklung von System- und Anwendersoftware jedenfalls für den Zeitraum ab 1990 aufgegeben (BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 XI R 9/03, BFHE 206, 233 , BStBl II 2004, 989 ).
  • BFH, 14.06.1984 - I R 204/81

    Die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen ist auch bei einem Architekten keine

    Auszug aus FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04
    Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist regelmäßig auf Absatzförderung gerichtet, wenn sie auf Provisionsbasis, also erfolgsabhängig, vergütet wird (BFHUrteile vom 14. Juni 1984 I R 204/81, BFHE 142, 148, BStBl II 1985, 15 ; in BFH/NV 1992, 664; und vom 6. September 1995 XI R 91/94, BFH/NV 1996, 135).
  • BFH, 30.03.1994 - I R 53/93

    Gewerbesteuerpflicht eines Restaurationsbetriebs in der Form der Gesellschaft

    Auszug aus FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04
    Da auch der freie Beruf grundsätzlich die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der GewSt-Pflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 53/93, BFH/NV 1995, 210 m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2002 - IV R 56/00

    Unternehmensberater als Freiberufler

    Auszug aus FG München, 29.03.2006 - 10 K 117/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa Urteil vom 26. Juni 2002 IV R 56/00 BFHE 199, 367 , BStBl II 2002, 768 m.w.N.) übt derjenige den Beruf des beratenden Betriebswirts i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft -und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten-vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt.
  • BFH, 04.05.2000 - IV R 51/99

    Zum Begriff des beratenden Betriebswirts

  • FG München, 22.07.2005 - 8 K 2286/05

    EDV-Berater als Freiberufler; Beratender Betriebswirt; EDV-Berater als

  • BFH, 24.08.1995 - IV R 112/94

    Voraussetzungen für den Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides

  • BFH, 11.06.1985 - VIII R 254/80

    Zur freiberuflichen Tätigkeit einer Personengesellschaft

  • BFH, 31.05.2000 - IV B 133/99

    Ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; Diplom-Psychologe

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.08.2007 - 6 K 1791/05

    Gewerbliche Tätigkeit eines EDV-Beraters

    Der Senat ist der Auffassung, dass die Entscheidung des BFH (in BStBl II 1995, 888) insoweit weiterhin anzuwenden ist, da die Entscheidung des BFH vom 4. Mai 2004 (in BStBl II 2004, 989) lediglich die sachlich nicht mehr gerechtfertigte Differenzierung zwischen Anwender-Software und System-Software aufgeben wollte (so auch FG München, Urteil vom 29. März 2006 10 K 117/04, EFG 2006, 1346; Kempermann, NWB, Fach 3 S. 13149 f; einschränkend FG München, Urteil vom 22. Juli 2005 8 K 2286/05, EFG 2006, 41).

    Da es damit bereits an einem dem beratenden Betriebswirt vergleichbaren Wissen fehlt, ist die in der Rechtsprechung der Finanzgerichte umstrittene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein EDV-Berater ein einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf ausübt (so FG München, Urteil vom 22. Juli 2005 8 K 2286/05, EFG 2006, 41; a.A. FG München, Urteil vom 29. März 2006 10 K 117/04, EFG 2006, 1346) nicht entscheidungserheblich.

  • BFH, 05.07.2011 - X B 222/10

    Keine Beschwer durch einen Einkommensteuerbescheid, wenn der Streit um die

    Auf die bloße Zusammenstellung unselbständiger Besteuerungsgrundlagen i.S. des § 157 Abs. 2 AO in einem Einkommensteuerbescheid ist dies nicht übertragbar (ebenso Urteile des FG München vom 29. März 2006  10 K 117/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1346, unter II.1., und des Schleswig-Holsteinischen FG vom 2. November 2006  5 K 32/06, EFG 2007, 524, unter II.).
  • FG Hamburg, 05.10.2015 - 1 K 131/14

    Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit: Gewerblichkeit

    bb) Der 10. Senat des Finanzgerichts München ist in einer wenig später ergangenen Entscheidung (Urteil vom 29.03.2006,10 K 117/04, ihm folgend Finanzgericht Münster, Urteil vom 22.08.2008, 12 K 3696/05 G, EFG 2009, 351) der Ansicht des 8. Senats des Finanzgerichts München entgegengetreten.
  • FG Münster, 22.08.2008 - 12 K 3696/05

    Gewerblichkeit der Tätigkeit eines bilanzierenden, selbständigen

    Die Ausführungen des BFH in seinem späteren Urteil vom 04.05.2004 XI R 9/03 (a.a.O.) betreffen lediglich den Punkt, dass es für die Beurteilung einer Tätigkeit als gewerblich oder als einem der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ähnlich auf die Unterscheidung, ob Entwicklungssoftware oder Anwendersoftware erstellt wird, nicht mehr ankommt (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts München vom 29.03.2006 10 K 117/04, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 1346.
  • FG München, 18.10.2006 - 9 K 763/03

    Ein Projektleiter im EDV-Bereich führt keine ingenieurähnliche Tätigkeit i.S.v. §

    Da es damit bereits an einem dem beratenden Betriebswirt vergleichbaren Wissen fehlt, kann die in der Rechtsprechung der Finanzgerichte umstrittene Frage, ob ein EDV-Berater ein einem beratenden Betriebswirt ähnlichen Beruf ausübt (so FG München, 8. Senat, Urteil vom 22. Juli 2005, 8 K 2286/05, EFG 2006, 41; a.A. FG München, 10. Senat, Urteil vom 29. März 2006 10 K 117/04, EFG 2006, 1346) dahingestellt bleiben.
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