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   FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1229/09   

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https://dejure.org/2011,22368
FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1229/09 (https://dejure.org/2011,22368)
FG Köln, Entscheidung vom 30.06.2011 - 10 K 1229/09 (https://dejure.org/2011,22368)
FG Köln, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - 10 K 1229/09 (https://dejure.org/2011,22368)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerpflicht von Honoraren und Sachkostenpauschalen von einer in einer Bundesarbeitsgemeinschaft organisierten Firma für die Vollzeitbetreuung eines Kindes; Geltung von Pflegesätzen für die Unterbringung von Kindern in einer Einrichtung über Tag und Nacht als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebseinnahmen einer Betreuerin eines Kindes wegen Honorar- und Sachkosten steuerpflichtig

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfte aus selbständiger Arbeit: - Betriebseinnahmen einer Betreuerin eines Kindes wegen Honorar- und Sachkosten steuerpflichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 103
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1122/09

    Betriebseinnahmen einer Betreuerin eines Kindes wegen Honorar- und Sachkosten

    Auszug aus FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1229/09
    Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 10 K 1122/09 geführt.

    Im Übrigen ist der Beklagte der Auffassung, dass die Klage gegen die Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab 2009 unzulässig sei, da das hiergegen geführte Einspruchsverfahren Gegenstand der Klage unter dem Aktenzeichen 10 K 1122/09 sei.

    Unter dem Aktenzeichen 10 K 1122/09 hat die Klägerin sich ausdrücklich nur gegen die Festsetzungen der Jahre 2006 bis 2008 gewandt.

  • BFH, 02.04.2009 - III R 92/06

    Kindergeldanspruch für Pflegekinder - Aufnahme eines Kindes in den Haushalt zu

    Auszug aus FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1229/09
    Der BFH hat dies in einem Urteil vom 02.04.2009 (III R 92/06, BFHE 224, 542 BStBl II 2010, 345) bestätigt.

    Dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag als ausgebildete Erzieherin gar nicht fachlich geeignet gewesen sein soll, um Leistungen im Sinne des § 34 SGB VIII anzubieten, ist aus Sicht des Senats jedenfalls deswegen unerheblich, da die tatsächliche Behandlung der Betreuungsverhältnisse auf Basis des § 34 SGB VIII eine sozialrechtliche Tatbestandswirkung hat (BFH vom 02.04.2009 III R 92/06, BFHE 224, 542 BStBl II 2010, 345).

  • FG Köln, 22.09.2010 - 4 K 478/07

    Steuerfreie Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG

    Auszug aus FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1229/09
    Das FG Köln (22.09.20104 K 478/07, EFG 2011, 311) hat im Anschluss entschieden, dass, wenn es sich bei den Zahlungen, die ein öffentlicher Jugendhilfeträger an einen privaten Verein erbringt, um Zahlungen im Sinne des § 34 SGB VIII handelt, die Zahlungen des privaten Vereins an eine mit der Betreuung des Kindes beauftragte Privatperson nicht als steuerfreie Zahlungen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG anzusehen seien.
  • BFH, 23.09.1998 - XI R 9/98

    Pflegesätze an Betreiber von Krankenhäusern nicht steuerfrei

    Auszug aus FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1229/09
    Der BFH hat mit Urteil vom 23.09.1998 (XI R 9/98, BFH/NV 1999, 600) entschieden, dass Pflegesätze, die für eine Unterbringung von Kindern in einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII gezahlt werden, keine steuerfreien Beihilfen i. S. des § 3 Nr. 11 EStG darstellen.
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 29/11

    Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. Juni 2011  10 K 1229/09 aufgehoben und die Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2010 unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide des Beklagten vom 17. April 2012 auf den Betrag festgesetzt, der sich ohne Ansatz der Einkünfte der Klägerin aus ihrer erzieherischen Tätigkeit bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit ergibt.

    Das FG wies die Klage gegen die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen ab dem Jahr 2009 mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 103 veröffentlichten Urteil vom 30. Juni 2011  10 K 1229/09 als unbegründet ab, weil die streitigen Entgelte nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei seien.

  • FG Köln, 30.06.2011 - 10 K 1122/09
    Parallel wurde unter dem Aktenzeichen 10 K 1229/09 ein Verfahren wegen Einkommensteuervorauszahlungen 2009 geführt.
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